Unterschrift des künftigen Vertragspartners Musterklauseln

Unterschrift des künftigen Vertragspartners. 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vodafone-Dienstleistungen sind Bestandteil des Vertrages. Sie sind nachfolgend abgedruckt. Die gültige Preisliste habe ich erhalten. 2. Mir ist bekannt, dass eine Begrenzung der monatlichen Entgelthöhe (§ 18 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung) während der gesamten Vertragslaufzeit nicht möglich ist, sondern nur im Rahmen eines CallYa-Vertrages realisiert werden kann. 3. Ich verpflichte mich, eventuell später abgerechnete Sonderdienste des bisherigen Vertragspartners zu bezahlen, falls diese erst nach dem Umstellungsdatum in Rechnung gestellt werden. 4. Über die vertraglichen Leistungen, Sonderdienste, Zugangsberechtigungen und Kennwörter (z. B. „Mein- Vodafone“, „Vodafone-eMail/Vodafone-MobileMail“) hat mich der bisherige Vertragspartner informiert. 5. Teilnahme am Lastschriftverfahren: Zur Teilnahme am SEPA-Lastschrift-Verfahren füllen Sie bitte das angehängte SEPA-Mandat vollständig aus. Bitte tragen Sie in den Feldern zu den Kundendaten die Angaben des Kontoinhabers ein. 6. Bankauskünfte: Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, Vodafone allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Freischaltung und Benutzung der Vodafone-Karte erforderlich sind. 7. Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass Vodafone zur Bonitätsprüfung nach Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vodafone-Dienstleistungen Daten mit der SCHUFA bzw. einer Wirtschaftauskunftei austauscht. 8. Allgemeine Infos zur Netzregulierung: Maximal erreichbare Bandbreiten 375 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload. Durchschnitt lt. Connect Test Ausgabe 4/2015 beträgt 27,25 Mbit/s im Down- load und 12,08 Mbit/s im Upload in Stadtgebieten. Max LTE ist in immer mehr Regionen verfügbar. In- formationen zum Netzausbau und Ihrer individuellen Bandbreite erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxx.xx/ netz und in der MeinVodafone-App. Ihre individuelle Bandbreite hängt z.B. von Ihrem Standort, Ihrem Endgerät und der Anzahl gleichzeitiger Nutzer in Ihrer Funkzelle ab. Vodafone nimmt keine Verkehrs-Management-Maßnahmen vor, durch welche die Qualität des Internet- zugangs, die Privatsphäre oder der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt wird. Um Engpass- situationen zu vermeiden, behält Vodafone sich vor, Verkehrs-Management-Maßnahmen einzuführen, um den Verkehrsfluss zu optimieren. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Sicherung der Integrität und Sicherheit des Netzes sowie aufgru...
Unterschrift des künftigen Vertragspartners. 1. Vodafone Data Roaming Limit: Die regulierten Preisobergrenzen für Datendienste nach der EU- Roamingverordnung sollen auf mein Vertragsverhältnis keine Anwendung finden. Mir ist bekannt, dass ich die Einrichtung dieser Preisobergrenzen jederzeit, auch seperat für einzelne Rufnummern, vorneh- men lassen kann. Nähere Informationen zum Vodafone Data Roaming Limit finden Sie auf xxxxxxxx.xx. 2. Ich verpflichte mich, eventuell später abgerechnete Sonderdienste des bisherigen Vertragspartners zu bezahlen, falls diese erst nach dem Umstellungsdatum in Rechnung gestellt werden. 3. Über die vertraglichen Leistungen, Sonderdienste, Zugangsberechtigungen und Kennwörter (z. B. „Mein- Vodafone“, „Vodafone-eMail/Vodafone-MobileMail“) hat mich der bisherige Vertragspartner informiert. Mir ist bekannt, dass eine nachträgliche Änderung der Kennwörter nach erfolgter Vertragsübernahme zur Vermeidung von Missbrauch jederzeit möglich und empfehlenswert ist. 4. Teilnahme am Lastschriftverfahren: Füllen Sie bitte für das Lastschriftverfahren das angehängte SEPA-Mandat vollständig aus. Bitte tragen Sie in den Feldern zu den Kundendaten die Angaben des Kontoinhabers ein. 5. Bankauskünfte: Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, Vodafone allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Freischaltung und Benutzung der Vodafone-Karte erforderlich sind.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.