Unterschriftsprobe Musterklauseln

Unterschriftsprobe. Der Kunde hat bei der Gesellschaft eine Unterschriftsprobe und ggf. eine Unterschriftsprobe der konstitutiven Organe des Kun- den bzw. der Zeichnungsberechtigten zu hinterlegen. Die Ge- sellschaft kann sich ausschließlich auf diese Unterschriftsprobe beziehen, unabhängig von der Hinterlegung von Unterschriften bei einem Handelsregister oder einer anderen amtlichen Ver- öffentlichung. Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für die betrügerische Verwendung der Unterschrift des Kunden durch Dritte, unabhängig davon, ob diese echt oder gefälscht ist.
Unterschriftsprobe. Der Kunde muss bei der Bank eine Unterschriftsprobe hinterlegen und sie über jede Änderung seiner Unterschrift informieren. Die gleiche Verpflichtung gilt für jeden Bevollmächtigten und Vertreter, der bevollmächtigt ist, auf dem Konto des Kunden Transaktionen vorzunehmen. Unbeschadet des Rechts anderer Personen, den Kunden zu vertreten, führt die Bank eine schriftliche Anweisung des Kunden zur Ausführung einer Transaktion auf seinem Konto nur aus, wenn die entsprechende Anweisung von einer Person unterzeichnet ist, deren Unterschriftsprobe bei ihr hinterlegt ist. Zu diesem Zweck prüft sie die Übereinstimmung der auf der Anweisung geleisteten Unterschrift mit der bei ihr hinterlegten nach dem Augenschein. Sie kann nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden für diese Prüfung haftbar gemacht werden. Die Bank stützt sich auf die Europäische Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, um zu bestimmen, wann der Kunde sich auf eine elektronische Signatur verlassen kann. Der Kunde wird in Kenntnis gesetzt, dass derartige elektronische Signaturen Rechtswert haben werden und in Gerichtsverfahren zugelassen sind. Der Kunde sollte sich im Klaren sein, dass es bei der elektronischen Signatur verschiedene Niveaus gibt: einfach, fortgeschritten und qualifiziert. Das erforderliche Niveau der Signatur bestimmt sich durch die Art des Dokuments, das der Kunde unterschreiben muss. Darüber hinaus sollte sich der Kunde im Klaren sein, dass die Bank bei der Nutzung einer elektronischen Signatur unter Umständen eine zusätzliche Bestätigung verlangt. Der Kunde wird zudem darauf hingewiesen, dass es Fälle gibt, in denen weiterhin eine handschriftliche Unterschrift verlangt wird.
Unterschriftsprobe. Bitte zurücksenden an: Fondsdepot Bank GmbH, 00000 Xxx Angaben des/der Vertretungsberechtigten und steuerliche Ansässigkeit Name Vorname/n 1 Straße Nummer PLZ Ort Land Geburtsdatum Geburtsort Geburtsland Staatsangehörigkeit E-Mail Steuerliche Ansässigkeit 1.Vertretungsberechtigter: 2.Vertretungsberechtigter weiblich männlich Steuerliche Ansässigkeit 2.Vertretungsberechtigter: 3.Vertretungsberechtigter Steuerliche Ansässigkeit 3.Vertretungsberechtigter: Bitte zurücksenden an: Fondsdepot Bank GmbH, 00000 Xxx Die vorstehenden Angaben treffen zu. Veränderungen werde/n ich/wir der Bank unverzüglich mitteilen. Ort, Datum Die Richtigkeit der Legitimationsdaten bzw. die Identität/en der oben aufgeführten vertretungsberechtigte/n Person/en wurde/n durch Einsichtnahme in das/die Legitimationsdokument/e geprüft. Das/Die Legitimationsdokument/e lag/en im Original vor. Die Unterschrift/en wurde/n vor mir geleistet. Sämtliche Legitimationsdokumente liegen vollständig in heller, gut lesbarer Kopie bei. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Beraters oder einer sonstigen, zur Vornahme einer Legitimationsprüfung berechtigten Person 5

Related to Unterschriftsprobe

  • Unterschrift Sofern die Karte ein Unterschriftsfeld vorsieht, hat der Karteninhaber die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Anschrift Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am.8 Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.