Untersuchung und Mängelanzeige. (1) Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertrags- schluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, die Ware nach Maßgabe der ge- setzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich auf Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu unter- suchen und, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäfts- gang tunlich ist, auch einem Mangelverdacht mit zumutbarem Aufwand nachzugehen. In jedem Fall hat eine Untersuchung nochmals unmittelbar vor einer Weiterverarbeitung z.B. durch Vermischung zu erfolgen.
Untersuchung und Mängelanzeige. 6.1 Der Kunde hat Art, Menge und Beschaffenheit der von AF gelie- ferte Ware unverzüglich nach Erhalt gründlich zu untersuchen, um festzustellen, ob die Ware in vertragsgemäßem Zustand ist.