Untersuchung und Rüge. 13.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Trans- portbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rüge- pflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbe- schadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Sto (Män- gelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird. 13.2 Soweit Ware nicht an Sto, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Sto beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleis- ter ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Sto auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend. 13.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Ge- genstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Sto im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Sto be- rechtigt, nach ihrer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersu- chung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
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Untersuchung und Rüge. 13.1 Für 10.1 Der Kunde hat die kaufmännische Untersuchungs- von Rössle gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Rügepflicht gelten binnen spätestens 2 Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, d.h. ebenfalls binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens indes vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu rügen. Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Kunden aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 2 Tagen nicht möglich, die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Kunde schriftlich unter Angaben von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche (insgesamt 9 Tage). Der Anspruch ist schriftlich, per Telefax oder per Email innerhalb der ersten 2 Tage nach Lieferung anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche. Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, verbleibt es bei der Kontroll- und Rügefrist von insgesamt 2 Tagen. Die körperliche Entgegennahme bzw. Inbesitznahme der von Rössle gelieferten Xxxx durch den Auftraggeber bewirkt die Abnahme und setzt die vorstehenden Fristen in Kraft. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Speditions-übergabeschein und Lieferliste als der maßgebliche Zeitpunkt der Abnahme und Auslöser für den Lauf der Rügefrist. Der Gefahrübergang auf den Kunden bei Werkversand über Dritte bleibt von den vorstehenden Abnahme- und Rügebestimmungen unberührt. Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung außer für versteckte Mängel gleich. Auf verspätete Rügen und trotz Einbaus der Ware reagiert Rössle in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche oder durch Nachbesserungsangebote. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen alleine der Prüfung, ob Xxxxxx geboten erscheint.
10.2 Rössle ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von Xxxxxx beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen Rössle zu, soweit der Kunde Rössle gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware wegen behaupteter Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich Rössle nicht anerkennt, kann Rössle eine Bescheinigung über die Mangelfreiheit der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Trans- portbeschädigungenWare über einen vom DNV ( Deutscher Naturwerkstein- Verband e.V. ) in Würzburg gelisteten für Naturwerkstein zugelassenen Sachverständigen einholen. Xxxxxx übernimmt Kosten von nicht durch Xxxxxx beauftragte Gutachter nur, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Stichprobenverfahren erkennbar sindEinzelfalls zuvor geschlossen wurde.
10.3 Soweit Rössle Ware erwirbt, muss Rössle etwaige Mängel der Ware erst rügen, wenn diese bei dem Abnehmer von Xxxxxx untersucht wurde, spätestens aber 14 Tage nach Ablieferung bei Rössle oder einem anderen ersten Bestimmungsort.
10.4 Für Reparaturleistungen gilt abweichend von Abs. Im Übrigen kommt es darauf an1: Der Kunde ist verpflichtet, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung die erbrachte Leistung unverzüglich und mit der Umstände des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt zu prüfen und offensichtliche Mängel und Störungen binnen 7 Tagen nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istKenntnisnahme oder Möglichkeit der Kenntnisnahme in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Die Rüge- pflicht Dies gilt auch für später entdeckte festgestellte verdeckte Mängel bleibt unberührtab Entdeckung. Unbe- schadet Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Sto (Män- gelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzwGewährleistungsansprüche ausgeschlossen., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.
13.2 Soweit Ware nicht an Sto, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Sto beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleis- ter ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Sto auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend.
13.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Ge- genstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Sto im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Sto be- rechtigt, nach ihrer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersu- chung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
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Untersuchung und Rüge. 13.1 19.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt be- schränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle Wareneingangskon- trolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB z. B. Trans- portbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder o- der bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren Stichprobenverfah- ren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rüge- pflicht Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbe- schadet Unbescha- det der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Sto Xxxx (Män- gelanzeigeMängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen fünf Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.
13.2 Soweit Ware nicht an Sto, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Sto beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleis- ter ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Sto auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend.
13.3 19.2 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Ge- genstand Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Sto Elma im statistischen Stichprobeverfahren Stich- probeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Sto be- rechtigtXxxx berechtigt, nach ihrer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung Unter- suchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersu- chung durchzuführen. Der Lieferant Auftragnehmer trägt sämtliche sämt- liche Kosten der weiteren Untersuchung.
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Untersuchung und Rüge. 13.1 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Trans- portbeschädigungenTransportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rüge- pflicht Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbe- schadet Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Sto Viacor (Män- gelanzeigeMängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.wird.
13.2 Soweit Ware nicht an StoViacor, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Sto Viacor beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleis- ter Distributionsdienstleister ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Sto Viacor auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend.
13.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Ge- genstand Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Sto Viacor im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Sto be- rechtigtViacor berechtigt, nach ihrer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersu- chung Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
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Untersuchung und Rüge. 13.1 Für 10.1 Der Kunde hat die kaufmännische Untersuchungs- von Rössle gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Rügepflicht gelten binnen spätestens 2 Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich schriftlich zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, d.h. ebenfalls binnen 2 Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens indes vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu rügen. Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Kunden aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 2 Tagen nicht möglich, die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Kunde schriftlich unter Angaben von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche (insgesamt 9 Tage). Der Anspruch ist schriftlich, per Telefax oder per Email innerhalb der ersten 2 Tage nach Lieferung anzuzeigen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche. Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, verbleibt es bei der Kontroll- und Rügefrist von insgesamt 2 Tagen. Die körperliche Entgegennahme bzw. Inbesitznahme der von Rössle gelieferten Xxxx durch den Auftraggeber bewirkt die Abnahme und setzt die vorstehenden Fristen in Kraft. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Der Gefahrübergang auf den Kunden bei Werkversand über Dritte bleibt von den vorstehenden Abnahme- und Rügebestimmungen unberührt. Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung außer für versteckte Mängel gleich. Auf verspätete Rügen und trotz Einbaus der Ware reagiert Rössle in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche oder durch Nachbesserungsangebote. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen alleine der Prüfung, ob Xxxxxx geboten erscheint.
10.2 Rössle ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von Xxxxxx beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Diese Rechte stehen Rössle zu, soweit der Kunde Rössle gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware wegen behaupteter Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich Rössle nicht anerkennt, kann Rössle eine Bescheinigung über die Mangelfreiheit der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Trans- portbeschädigungenWare über einen vom DNV ( Deutscher Naturwerkstein- Verband e.V. ) in Würzburg gelisteten für Naturwerkstein zugelassenen Sachverständigen einholen. Xxxxxx übernimmt Kosten von nicht durch Xxxxxx beauftragte Gutachter nur, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Stichprobenverfahren erkennbar sindEinzelfalls zuvor geschlossen wurde.
10.3 Soweit Rössle Ware erwirbt, muss Rössle etwaige Mängel der Ware erst rügen, wenn diese bei dem Abnehmer von Xxxxxx untersucht wurde, spätestens aber 14 Tage nach Ablieferung bei Rössle oder einem anderen ersten Bestimmungsort.
10.4 Für Reparaturleistungen gilt abweichend von Abs. Im Übrigen kommt es darauf an1: Der Kunde ist verpflichtet, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung die erbrachte Leistung unverzüglich und mit der Umstände des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt zu prüfen und offensichtliche Mängel und Störungen binnen 7 Tagen nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich istKenntnisnahme oder Möglichkeit der Kenntnisnahme in Textform (z.B. E-Mail) anzuzeigen; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Die Rüge- pflicht Dies gilt auch für später entdeckte festgestellte verdeckte Mängel bleibt unberührtab Entdeckung. Unbe- schadet Bei Verletzung dieser Rügepflicht ist die Geltendmachung der Untersuchungspflicht gilt die Rüge von Sto (Män- gelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung bzwGewährleistungsansprüche ausgeschlossen., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.
13.2 Soweit Ware nicht an Sto, sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an den Endabnehmer der Ware oder einen von Sto beauftragten Verarbeiter oder Distributionsdienstleis- ter ausgeliefert wird, kann die Mängelrüge im Auftrag von Sto auch vom Endabnehmer oder Verarbeiter der Ware oder vom Distributionsdienstleister erfolgen. Ziff. 13.1 gilt entsprechend.
13.3 Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Ge- genstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von Sto im statistischen Stichprobeverfahren untersucht. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, ist Sto be- rechtigt, nach ihrer Xxxx die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersu- chung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.
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