Common use of UNTERVERWAHRUNG/AUSGELAGERTE VERWAHRUNGSAUFGABEN/INTERESSENKONFLIKTE Clause in Contracts

UNTERVERWAHRUNG/AUSGELAGERTE VERWAHRUNGSAUFGABEN/INTERESSENKONFLIKTE. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragen. Verwahrfunktionen werden insofern nicht übertragen/ausge- lagert. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind keine sich aus der vorbeschriebenen Übertragung von Verwahrfunktionen ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interes- senkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel „Die Investmentgesell- schaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unterabschnitt „Interes- senkonflikte“, sowie die ergänzenden Ausführungen im Anhang des Verkaufsprospektes.

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UNTERVERWAHRUNG/AUSGELAGERTE VERWAHRUNGSAUFGABEN/INTERESSENKONFLIKTE. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragen. Verwahrfunktionen werden insofern nicht übertragen/ausge- lagert. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind keine sich aus der vorbeschriebenen vor- beschriebenen Übertragung von Verwahrfunktionen ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interes- senkonflikten Interessenkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel „Die Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unterabschnitt „Interes- senkonflikte“, Risiken aus Interessenkon- flikten” sowie die ergänzenden Ausführungen im Anhang des Verkaufsprospektes.

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UNTERVERWAHRUNG/AUSGELAGERTE VERWAHRUNGSAUFGABEN/INTERESSENKONFLIKTE. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle verwahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragen. Verwahrfunktionen werden insofern nicht übertragen/ausge- lagertübertragen/ ausgelagert. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind keine sich aus der vorbeschriebenen Übertragung von Verwahrfunktionen Verwahr- funktionen ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interes- senkonflikten Interessenkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel „Die Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unterabschnitt „Interes- senkonflikteInteressenkonflikte“, sowie die ergänzenden ergänzen- den Ausführungen im Anhang des Verkaufsprospektes.

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UNTERVERWAHRUNG/AUSGELAGERTE VERWAHRUNGSAUFGABEN/INTERESSENKONFLIKTE. Verwahrfähige Vermögensgegenstände wie Wertpapiere und Einlagenzertifikate werden durch die Verwahrstelle verwahrtver- wahrt. Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragenüber- tragen. Verwahrfunktionen werden insofern nicht übertragen/ausge- lagertübertragen/ ausgelagert. Zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin sind keine sich aus der vorbeschriebenen Übertragung von Verwahrfunktionen Verwahr- funktionen ergebenden Interessenkonflikte bekannt. Zu möglichen Interes- senkonflikten Interessenkonflikten im Übrigen vgl. Kapitel „Die Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, Unterabschnitt „Interes- senkonflikte“, Interessenkonflikte“ sowie die ergänzenden Ausführungen im Anhang des Verkaufsprospektes.

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