Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen. 3.2. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINA. 3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde. 3.4. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. 3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA. 3.6. Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.11.1 Jeder an ppm visuals & internet erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seine Werkleistungen gerichtet ist. Soweit zwischen dem Auftraggeber Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
3.21.2 Für Entwürfe, Illustrationen, Texte und Werkzeichnungen der Mitarbeiter von ppm visuals & internet als persönliche, geistige Schöpfung, gilt das Urheberrechtsgesetz. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung Die Bestim- mungen des Gesamthonorars Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Nebenkosten das Urheberbe- zeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist ppm visuals & inter- net berechtigt Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.
1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfangim vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung ist nur mit der Einwilligung von ARTINAppm visuals & internet und nach Vereinbarung eines zusätzli- chen Nutzungshonorars gestattet.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung 1.5 Mit der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.
3.4. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber kein Eigentumdas Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger überDabei räumt ihm ppm visuals & internet, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfangso- weit nicht anders vereinbart, das ausschließliche Nutzungsrecht gem. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA§ 31 Abs.3 UrhG ein.
3.61.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Xxxx Vielmehr räumt der Auftraggeber nach Auftragserfüllungppm visuals & internet untentgelt- lich ein einfaches, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarungaber räumlich und zeitlich sowie inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht an seinen Kundenvorschlägen ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.12.1. Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erfolderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § § 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit zwischen dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes anderes vereinbart wurdeist, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) einwird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Hiervon ausgenommen sind allfällige ProgrammierleistungenEine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.22.5. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten Mediengestalter hat das vereinbarte Nutzungsrecht an Recht, auf den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINA.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.
3.4. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA.
3.6. Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung Verletzung des Rechts auf Bearbeitung durch DritteNamensnennung berechtigt den Mediengestalter zum Schadenersatz. Wünscht Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Übergabe Höhe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche VereinbarungVergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.12.1. Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk- vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werk- leistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erfolderlichen Schutz- voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrecht- lichen Ansprüche aus § § 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit zwischen dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes anderes vereinbart wurdeist, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) einwird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Hiervon ausgenommen sind allfällige ProgrammierleistungenEine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
3.22.5. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten Mediengestalter hat das vereinbarte Nutzungsrecht an Recht, auf den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINA.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.
3.4. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben Vervielfältigungs- stücken als Urheber genannt zu werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA.
3.6. Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung Verletzung des Rechts auf Bearbeitung durch DritteNamensnennung berechtigt den Mediengestalter zum Schaden- ersatz. Wünscht Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber Schaden- ersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design- leistungen SDSt/AGB (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Übergabe Höhe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche VereinbarungVergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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Samples: Grafik Design Vertrag
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber AG und ARTINA Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX der Designer dem Auftraggeber AG ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Der Auftraggeber AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und NutzungsumfangNutzungs- umfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINAdes Designers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AuftraggeberAG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA dem Designer DA und dem Auftraggeber seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAdes Designers DA.
3.6. Xxxx Will der Auftraggeber AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber AG und ARTINA Designer nichts Abweichendes abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX der De- signer dem Auftraggeber AG ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen ausge- nommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Der Auftraggeber AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck Nut- zungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert er- fordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINAdes Designers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt gegen Honorar einge- räumt wurde.
3.4. Die dem AuftraggeberAG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA dem Designer und dem Auftraggeber seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAdes Designers.
3.6. Xxxx Will der Auftraggeber AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert unver- ändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen Weiterent- wicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche zusätzli- che Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige ProgrammierleistungenAlle Urheberrechte an der Dienstleistung verblei- ben bei CDH.
3.2. Der Auftraggeber erwirbt Jeder an CDH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk- vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit vollständiger Bezahlung den Werkvertragsbestimmungen des Gesamthonorars BGB. Für die Entwürfe und der Nebenkosten Werkzeichnungen von CDH als persönli- che geistige Schöpfung gilt das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINAUrheberrechtsgesetz.
3.3. Nur für den ausgewählten Entwurf überträgt CDH die vereinbarten Nutzungsrechte dem Auftraggeber. Die anderen Entwürfe dürfen vom Käufer weder ver- wendet noch weitergegeben werden und bleiben Ei- gentum von CDH. Für diese Entwürfe gilt: Jede ÄnderungNach- ahmung, Bearbeitung auch von Teilen oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke Details, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt CDH, solange eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht das Recht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Ver- gütung als vereinbart. Die Folgeschäden für CDH sind daraus allerdings noch nicht geregelt. Die Nutzungs- rechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Ver- gütung durch den Auftraggeber auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.diesen über. Über
3.4. Die dem AuftraggeberVorschläge des Auftraggebers oder seine sons- tige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, dem Nutzungswerberes sei denn, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werdendass dies vorher ausdrücklich schriftlich verein- bart worden ist.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt Eine Übertragung der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung Nutzungsrechte durch den Rechtsnachfolger Auftraggeber an Dritte bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAvorherigen schrift- lichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und CDH.
3.6. Xxxx der Auftraggeber nach AuftragserfüllungCDH hat das Recht, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages auf den Vervielfältigungsstü- cken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden und darf die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage ihr entwi- ckelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwen- dung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausge- schlossen werden. Eine Verletzung des Rechts auf Bearbeitung durch DritteNamensnennung berechtigt CDH zum Schadensersatz.
3.7. Wünscht Für die Prüfung des Rechts der Vervielfälti- gung aller vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Sollte er ent- gegen seiner Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber CDH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Für fremde Vorlagen, die Übergabe nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt CDH keine Haftung.
3.8. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der ComputerdatenAuftragserarbei- tung auf Seiten von CDH angefertigt werden, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarungverbleiben bei CDH. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. CDH schul- det mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergeb- nis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
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Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
3.2. Der Designer ist zur Anbringung seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart , ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum ihr Name unter „Design“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design-Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, sind nicht die AG, sondern der Urheber der Anmeldeberechtigte.
3.3. Soweit zwischen dem Auftraggeber AG und ARTINA Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber der Designer den AG ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.23.4. Der Auftraggeber erwirbt Dem Designer ist es aber gestattet , seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die von dem Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden.
3.5. Die AG erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten Gesamthonorares das vereinbarte ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
3.6. Die AG sind verpflichtet , dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame honorar-wirksame Zustimmung von ARTINAdes Designers.
3.33.7. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.43.8. Die dem Auftraggeberden AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.53.9. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber erwerben die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA dem Designer DA und dem Auftraggeber seinen Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAdes Designers DA.
3.63.10. Xxxx der Auftraggeber Wollen die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber den AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber Wünschen die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.12.1. Soweit zwischen Jeder der RG Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Layouts, Grafiken, Reinzeichnungen, Animationen, Fotos, Filme, Vertonungen und deren digitale Bearbeitungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Grundsätzlich gelten - falls nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart die vertraglich geregelten Summen / Nutzungsgebühren nur für einen Standort. Etwagige Filialen müssen also extra abgerechnet werden. Beispiel: Eine Fa. schließt mit der RG einen Full-Service-Vertrag an einem Standort ab. Sie übernimmt ohne schriftliche Genehmigung die von der RG gestalteten Marketingmaßnahmen für andere Filialen. Dies ist nicht zulässig. Auch nicht bei späterer Expansion des Auftraggebers. Die RG hingegen hat das Recht die von ihnen angefertigten Werke, Fotos und Filme mehrfach zu vermarkten. Es sei denn, dieses ist durch einen entsprechenden Exklusivvertrag ausdrücklich anders geregelt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Werden Fotos, Filme, Entwürfe, Layouts, Grafiken, Reinzeichnungen, Animationen, Vertonungen, exklusive Events etc. ohne ausdrückliche Genehmigung der RG zu gewerblichen Zwecken - insbesondere der Werbung benutzt oder an dritte natürliche oder juristische Personen oder Filialunternehmen oder Institutionen weitergegeben wird je Objekt eine Strafe von mindestens 00.000 € - in Worten zwanzigtausend Euro fällig und dies unabhängig des Fortsetzungszusammenhanges.
2.3. Die Entwürfe, Layouts, Grafiken, Reinzeichnungen, Animationen, Fotos, Filme, etc. und deren digitale Bearbeitungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der RG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Der Kunde darf Signaturen und sonstige Urhebervermerke nicht entfernen oder verändern. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die RG eine Vertragsstrafe in Höhe der zehnfachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Die RG überträgt dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber erwirbt erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass für Kollektionslogos (gilt nicht für Firmenlogos) - die von der RG entworfen worden sind - nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Nämlich nur so lange wie mit der RG Verträge bestehen. Werden diese Logos länger genutzt, ist eine Vertragsstrafe von mindestens 10.000 Euro je Logo / je angefangenes Nutzungsjahr zu zahlen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird in allen anderen Fällen jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars der Vergütung über. Die von der RG bereitgestellten Fotos und Filme dürfen nicht als Marke, Geschmacksmuster, Logo oder Unternehmenskennzeichen oder als Teil hiervon benutzt werden. Es sei denn hierdrüber wird ein gesonderter, schriftlicher Vertrag geschlossen. Die Verwendung von Fotos und Filmen als Marke, Geschmacksmuster, Logo oder Unternehmnskennzeichen oder als Teil hiervon ist der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und NutzungsumfangRG schriftlich anzuzeigen. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche MindestumfangEine unbefugte Verwendung bedingt eine Vertragsstrafe von mindestens 30.000 Euro. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINABei Unternehmen mit mehr als zwei Millionen Umsatz (Bilanzwert) je Jahr mindestens 60.000 Euro.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.
3.42.5. Die dem AuftraggeberRG hat das Recht, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA.
3.6. Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung Verletzung des Rechts auf Bearbeitung durch DritteNamensnennung berechtigt die RG zum Schadenersatz. Wünscht Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Übergabe Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.
2.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluß auf die Höhe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche VereinbarungVergütung. Sie begründen kein Mit-Urheberrecht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1Alle Ideen, Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen und Programmierleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Soweit zwischen dem Auftraggeber Vertragsinhalt ist regelmäßig die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen. Der Vertrag besteht unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeit der Agentur. Diese liegt im Risikobereich des Auftraggebers und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) einwird von der Agentur nicht geprüft. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2Die Agentur prüft auch nicht die kennzeichen- oder sonstige schutzrechtliche Eintragungs-fähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Agentur. Der Auftraggeber erwirbt mit ist für entsprechende Recherchen, Genehmigungen und Informationen selbst verantwortlich. Er ist berechtigt, ein Design oder einen Namen nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung der Agentur bei der zuständigen Stelle anzumelden. torbica | Agentur für Marken & Werbung Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxx . xxxxx@xxxxxxx.xxx xxxxxxx.xxx 1/04 Die Ideen, Konzepte, Entwürfe, Reinzeichnungen und Programmierleistungen dürfen ohne aus- drückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch verändert an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht Vergütung an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINA.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurde.
3.4. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5Auftraggeber über. An den allen Vorleistungen (Entwürfen, Ausarbeitungen Vor- und Computerdaten Zwischenversionen und deren Varianten; nicht ausge- arbeiteten Skizzen, Konzepten, Modellen, Zeichnungen oder Bildern) erwirbt der Auftraggeber kein Eigentumkeine Nutzungsrechte. Im Fall Sie dürfen ohne Zustimmung der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten Agentur nicht aufgeführt, verwertet oder an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINADritte weitergegeben werde.
3.6. Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber AG und ARTINA Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX der Designer dem Auftraggeber AG ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht Werknut- zungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Der Auftraggeber AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars Gesa- mthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht Nutzung- srecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung Auftragserfül- lung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame honorar- wirksame Zustimmung von ARTINAdes Designers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AuftraggeberAG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher aus- drücklicher Zustimmung von ARTINA des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge Einzelrechtsnach- folge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger Rechtsnachfol- ger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA dem Designer DA und dem Auftraggeber seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung Aus- weitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAdes Designers DA.
3.6. Xxxx Will der Auftraggeber AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht Wün- scht der Auftraggeber AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.12.1. Soweit zwischen dem Auftraggeber und ARTINA nichts Abweichendes vereinbart wurdeEin an die Agentur erteilter Auftrag ist ein Werkvertrag, räumt XXXXXX dem Auftraggeber ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungenwelcher auf die Einräu- mung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gerichtet ist, kein Kaufvertrag.
3.22.2. Der Auftraggeber AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das Ne- benkosten die vereinbarte Nutzungsrecht Werknutzungsbewilligung an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und NutzungsumfangNut- zungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffengetrof- fen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINAder Agentur.
3.32.3. Die dem AG eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Im Fall der Ein- zelrechtsnachfolge gehen alle zwischen der Agentur und dem AG vereinbarten Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über.
2.4. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig eingeräumt wurdeeine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.42.5. Die dem Auftraggeber, dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt Will der Auftraggeber kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINA.
3.6. Xxxx der Auftraggeber AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn werden diese von Dritten oder dem Auftraggeber AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollenweiterentwickelt, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte.
2.6. Wünscht An Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber die AG kein Eigentum. Die Übergabe der Computerdaten, von Daten erfordert dies eine zusätzliche honorarwirksame Vereinbarung.
2.7. Vorschläge und Weisungen des AG haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergü- tung und begründen kein Miturheberrecht.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Urheberrecht und Nutzungsrecht. 3.1. Die Anwendung der Bestimmungen des Ur- heberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnis- se gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis not- wendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht.
3.2. Die Designerin ist zur Anbringung ihres Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt. Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig angebrachten Impressum ihr Name unter „Grafik-De- sign“ zu nennen, dies gilt auch bei Corporate-Design- Arbeiten mit der Bezeichnung „Corporate Design“ für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung der Arbeit. Enthalten Vorschläge patentfähige Elemente, sind nicht die AG, sondern die Urheberin die Anmeldebe- rechtigte.
3.3. Soweit zwischen dem Auftraggeber AG und ARTINA Designer nichts Abweichendes Abwei- chendes vereinbart wurde, räumt XXXXXX dem Auftraggeber die Designerin den AG ein kostenpflichtiges Werknutzungsrecht (ausschließliches NutzungsrechtNut- zungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.23.4. Der Auftraggeber erwirbt Designerin ist es aber gestattet, ihre Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die von der Designerin dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müssen die folgenden Punkte sinnge- mäß angewendet werden.
3.5. Die AG erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten Gesamt-honorares das vereinbarte Nutzungsrecht ausschließliche Nutzungs- recht an den in Erfüllung des Auftrags Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten vereinbar- ten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsum- fang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwen- dungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht verein- bart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang -um- fang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.
3.6. Die AG sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbar- ten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung von ARTINAder Designerin.
3.33.7. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange so- lange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und kostenpflichtig gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.43.8. Die dem Auftraggeberden AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ARTINA der Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.53.9. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber Compu- terdaten erwerben die AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten Pflich- ten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen ARTINA der Designerin DA und dem Auftraggeber vereinbarten Umfangihren Kunden verein- xxxxxx Xxxxxx. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung Nut- zung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung durch ARTINAder Designerin DA.
3.63.10. Xxxx der Auftraggeber Wollen die AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen Rahmen- oder Betreuungsvertrages Betreuungs- vertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten NutzungsrechtsNutzungs- rechts; wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändertden AG verän- dert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen Weiterent- wicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber Wünschen die AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
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Samples: Design Agreement