Urlaub und Urlaubszuschuss. 1. Für den Urlaub des Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. (Bundesgesetzblatt) Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.
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Urlaub und Urlaubszuschuss. 1. Für den Urlaub des Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. (Bundesgesetzblatt) Nr. 390/76) 390/1976), in der jeweils geltenden Fassung.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter, oesterreichsenergie.at
Urlaub und Urlaubszuschuss. 1. Für den Urlaub des Arbeitnehmers gilt das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. (Bundesgesetzblatt) Nr. 390/76) in der jeweils geltenden Fassung.
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