Begünstigungsklausel Musterklauseln

Begünstigungsklausel. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Wien, am 13. Dezember 2019 Fachverband der gewerblichen Dienstleister Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx, MBA e. h. Fachverbandsobmann Mag.Xxxxxx Xxxxxxxx e. h. Fachverbandsgeschäftsführer Xxxxx Xxxxxxxxx e. h. Bundesvorsitzender Personaldienstleister Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE Xxxxxx Xxxxxx e. h. Bundesvorsitzender Xxxxx Xxxxxxxxxxx e. h. Bundessekretär Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx e. h. Bundesbranchensekretär Xxxx Xxxxxxxx e. h. Bundesbranchensekretärin Anhang I Muster eines Dienstvertrages
Begünstigungsklausel. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt.
Begünstigungsklausel. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Wien, am 11. Jänner 2017 Fachverband der gewerblichen Dienstleister Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx, MBA e. h. Fachverbandsobmann Mag.Xxxxxx Xxxxxxxx e. h. Fachverbandsgeschäftsführer Xxxxx Xxxxxxxxx e. h. Bundesvorsitzender Personaldienstleister Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE Xxxxxx Xxxxxx e. h. Bundesvorsitzender Xxxxx Xxxxxxxxxxx e. h. Bundessekretär Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx e. h. Bundesbranchensekretär Xxxx Xxxxxxxx e. h. Bundesbranchensekretärin Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben auf dieser Webseite sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Anhang I. Muster eines Dienstvertrages
Begünstigungsklausel. XXII. Außerkrafttreten bestehender Kollektivverträge Anhang I – Muster eines Dienstzettel Anhang II – Erläuterungen zum fachlichen Geltungsbereich Anhang III – Erhöhung der Mindestgrundlöhne, der IST-Löhne, Akkordverdienste und Prämienverdienste ab 1.1.2022 Anhang IIIa – Freizeitoption Anhang IIIb – abweichende Regelungen Anhang IV – Protokoll zu Abschnitt VIb (Bildungszeit) Angang V Protokoll zu Abschnitt VIII Protokoll vom 10. November 2009: Authentische Interpretation zu Abschnitt VIII/1 Protokoll vom 9. November 2011 Protokoll vom 24. November 2017 Anhang VI – Protokoll zu Abschnitt IX/4a Anhang VII – Protokoll vom 9. Oktober 1995 - Authentische Interpretation zu Abschnitt XVII/10 und XVIII/6 Anhang VIII – Liste der Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein längeres Betriebspraktikum als 1 Monat vorsehen
Begünstigungsklausel. 1. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten für dessen Geltungsbereich alle bisher geltenden Kollektivverträge und Zusatzvereinbarungen außer Kraft.
Begünstigungsklausel. Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Begünstigungsklausel. Die dem Wachorgan durch diesen Kollektivvertrag zustehenden Ansprüche können weder durch einen Arbeitsvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben oder beschränkt werden. In einem Bewachungsunternehmen bereits bestehende, für das Wachorgan günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der für diesen Geltungsbereich bisher gültige Kollektivvertrag vom 1. Juli 2004 außer Kraft. Ergeben sich bei Arbeitnehmern, welche am 1. Jänner 2005 im Betrieb eines Bewachungsunternehmens beschäftigt sind, durch das Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrags Änderungen in den Angaben des Dienstzettels, so ist dem Arbeitnehmer (Wachorgan) unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. 1. 2005 diese Änderung schriftlich mitzuteilen. Wurde für einen solchen Arbeitnehmer vom Dienstgeber noch kein Dienstzettel gemäß § 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes ausgestellt, so ist dem Arbeitnehmer ein solcher Dienstzettel längstens bis zum 31. 1. 2005 auszuhändigen. Bezieht sich eine bestehende Vereinbarung über die Einordnung eines Arbeitnehmers in eine Verwendungsgruppe auf eine solche Verwendungsgruppe (im Sinne des Kollektivvertrags vom 1.7.2003 in der Fassung vom 1.7.2004), welche nach Inkrafttreten des Kollektivvertrags vom 1.1.2005 (= neuer Kollektivvertrag) lediglich als Dienstart anzusehen ist, gilt die neue Verwendungsgruppenvereinbarung automatisch für die gesamte Verwendungsgruppe, zu der die betreffende Dienstart nunmehr gehört Mitarbeiter aus den alten Verwendungsgruppen „Tagportierdienst“, „Permanenzdienst“ „Separatdienst“ und „Telefondienst“ werden in jene Verwendungsgruppe des Kollektivvertrags vom 1.1.2005 übergeleitet, deren Arbeitsbild auf die aktuelle Verwendung des Arbeitnehmers zutrifft. Bestehende Vereinbarungen über die Einordnung in eine Verwendungsgruppe behalten auch dann Gültigkeit, wenn der betreffende Arbeitnehmer im letzten Quartal vor dem Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrags auf Grund einer Vereinbarung über die Mehrfachverwendung gänzlich oder überwiegend in einer anderen Verwendungsgruppe tätig gewesen ist oder in einer Dienstart eingesetzt war, welche erst durch das Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrags neu geschaffen worden ist. Eine allfällige Umreihung erfolgt frühestens zum Ende des ersten Quartals 2005 und nur unter den Voraussetzungen und nach den Regeln und Fristen, welche im neuen Kollektivvertrag enthalten sind. Bestehende Vereinbarungen ...
Begünstigungsklausel. Durch eine Bestimmung in den Besonderen Bedingungen oder durch einen Nachtrag zum Vertrag können Sie die Person(en) angeben, der bzw. denen die Vertragsleistungen auszuzahlen sind. Machen Sie Ihren Ehegatten bzw. Ihre Kinder zu Bezugsberechtigten der versicherten Leistungen, ohne sie namentlich zu benennen, wird der Rechtsvorteil des Vertrages den Personen gewährt, die diese Eigenschaft bei Fälligkeit der versicherten Leistungen aufweisen. Sind Ihr Ehegatte und Ihre Kinder gemeinsam als Bezugsberechtigte benannt, wird der Rechtsvorteil des Vertrages außer bei gegenteiliger Bestimmung zur Hälfte Ihrem Ehegatten und zur Hälfte den Kindern gewährt. Der nicht namentlich benannte Bezugsberechtigte muss bei Eintritt des versicherten Ereignisses durch eine Offenkundigkeitsurkunde nachweisen, dass er die vom Vertrag geforderten Eigenschaften aufweist, um die versicherten Leistungen beziehen zu können. Solange keine Annahme des Bezugsberechtigten vorliegt, sind Sie berechtigt, die Bezugsberechtigung bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der versicherten Leistungen zu widerrufen. Haben wir den Bezugsberechtigten im guten Glauben vor Eingang Ihres Schreibens, in dem die Änderung der Bezugsberechtigung beantragt wird, ausbezahlt, sind wir von jeder Verpflichtung befreit. Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Bezugsberechtigte ausschließlich aufgrund seiner Benennung. Dieser Anspruch wird mit der Annahme des Bezugsberechtigten unwiderruflich. Solange Sie leben, kann diese Annahme nur durch Unterzeichnung des Annahmevermerks auf den Besonderen Bedingungen oder durch einen Nachtrag zum Vertrag erfolgen, der Ihre und unsere Unterschrift sowie die des annahmebereiten Bezugsberechtigten trägt. Sobald der Bezugsberechtigte den Rechtsvorteil des Vertrages angenommen hat, können Sie die Benennung des Bezugsberechtigten ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht mehr ändern. Ferner können Sie weder einen Rückkauf beantragen noch die Ansprüche aus dem Vertrag verpfänden oder abtreten, ohne dass der annahmebereite Bezugsberechtigte hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Jede Änderung der Begünstigungsklausel bedarf der schriftlichen Zustimmung des Versicherten. Ist in Ihrem Vertrag kein Bezugsberechtigter benannt oder stirbt der benannte Bezugsberechtigte vor dem Versicherten, fällt der Rechtsvorteil der versicherten Leistungen an Sie bzw. an Ihre Erben. Erfolgte die Bezugsberechtigung der Versicherung jedoch entgeltlich, gehen die vereinbarten Leistungen auf die Erben des Bez...
Begünstigungsklausel. Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlaß genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herab- zusetzen.
Begünstigungsklausel. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Wien, am 21. Dezember 2021 Xxxxxx Xxxxxxxx e. h. Mag. Xxxxxx Xxxxxxxx e. h. Fachverbandsobmann Fachverbandsgeschäftsführer Xxxxx Xxxxxxxxxxx e. h. Xxxxx Xxxxxxxxxx e. h. Bundessekretär Bundesbranchenvorsitzender Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx e. h. Xxxx Xxxxxxxx e. h. Bundesbranchensekretär Bundesbranchensekretärin (Firmenkopf)