Weihnachtsremuneration Musterklauseln

Weihnachtsremuneration a) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung. b) Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw. nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung. c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ende November des Dezembergehaltes) zusammen. d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit. e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wird durch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung dieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursache der Dienstverhinderung verlangen. f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig eine höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.
Weihnachtsremuneration. Abfertigung und Jubiläumsgelder
Weihnachtsremuneration. 75 Alle am 1. Dezember mindestens durch 1 Jahr im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes. Die Berech- nung erfolgt wie beim Urlaubszuschuss laut Punkt 68.
Weihnachtsremuneration. 1. Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst. 2. Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt. 3. Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel). 4. Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch: a) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)), b) Austritt ohne wichtigen Grund. 5. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird: a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers (§ 82 GewO (Gewerbeordnung)), c) Austritt ohne wichtigen Grund. 6. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration (je Woche ein Zweiundfünfzigstel) anteilsmäßig.
Weihnachtsremuneration a) Bis spätestens 10. Dezember erhalten alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 1 Monat aufzuweisen haben, eine Weihnachtsremuneration. Bei Berechnung dieser Anwartschaft sind alle Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen, die keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen. b) Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt 3,27 Stundenlöhne für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden. Zeiten des Urlaubsverbrauches sowie Zeiten der entgeltpflichtigen Betriebsabwesenheit sind als geleistete Stunden mitzurechnen. Ab einer Gesamtstundenanzahl von 2028 je Kalenderjahr erfolgt keine Berücksichtigung der über diese Stundengrenze hinausgehenden Stunden in die Berechnung der Weihnachtsremuneration. Die Berechnung des Stundenlohns erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz, jedoch ohne Zulagen und Zuschläge. c) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82 lit. h GewO XXXX.Xx 227 vom 20.12.1859) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund hat der Arbeitnehmer bei Lösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Bezahlung der nach vorhergehenden Grundsätzen errechneten Weihnachtsremuneration. d) Xxxx das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. e) Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, berechnet sich die Weihnachtsremuneration aliquot im Verhältnis Lehrzeit – Gesellenzeit.
Weihnachtsremuneration. Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt in der Zeit vom 01. April bis 30. September des laufenden Jahres, wobei Zeiten einer Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt wurde, außer Betracht zu bleiben haben.
Weihnachtsremuneration. Die Angestellten erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes.
Weihnachtsremuneration. Gemeinsame Bestimmungen für UZ und WR
Weihnachtsremuneration. 6.1.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Pro- vision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremune- ration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkom- mens. 6.1.2. Den während des Jahres ein- oder austreten- den Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Arbeitnehmerinnen und Lehrlingen berechnet nach dem letzten Monats- gehalt bzw nach dem letzten monatlichen Lehrlings- einkommen.
Weihnachtsremuneration. 3.1. Mit Ausnahme der Angestellten mit Provision er- halten alle Angestellten und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes bzw des im No- vember ausbezahlten Lehrlingseinkommens. 3.2. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berech- net nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach dem letzten monatlichen Lehrlingseinkommen.