Weihnachtsremuneration Musterklauseln

Weihnachtsremuneration. 1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich: Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden (1/6 der Summe der Entgelte der letzten 6 vollen Kalendermonate vor Fälligkeit; in diesem Zeitraum liegende Zeiten ohne Entgeltanspruch sind ggf. auszuscheiden und der Divisor entsprechend zu verringern). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.
Weihnachtsremuneration. XVIII. Abfertigung und Jubiläumsgelder
Weihnachtsremuneration a) Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent des Novembergehaltes bzw. der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung.
Weihnachtsremuneration. 75 Alle am 1. Dezember mindestens durch 1 Jahr im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erhalten eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes. Die Berech- nung erfolgt wie beim Urlaubszuschuss laut Punkt 68.
Weihnachtsremuneration. 1. Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von einem Monatsverdienst.
Weihnachtsremuneration. Xxxxx Xxxxxxxxxxx gebührt (im ersten Dienstjahr nach dem Ende der Wartefrist) einmal pro Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entsteht erst nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 3 Monaten (Wartefrist). Xxxxxxxx ein Wachorgan vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist aus, steht ihm keine Weihnachtsremuneration zu. Wurde die Wartefrist zurückgelegt, ist der entstandene Anspruch rückwirkend ab dem Eintrittsdatum zu berechnen. Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Wachorganen gebührt nur der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn sie die Wartefrist vollständig zurückgelegt haben. Die Weihnachtsremuneration beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochenlöhne und ab dem 2. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Hat ein Wachorgan innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme in einem anderen Bewachungsunternehmen bereits den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen erworben, so beträgt die Weihnachtsremuneration im aufnehmenden Unternehmen bereits im 1. Dienstjahr 4,33 Wochenlöhne. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber dies spätestens beim Eintritt nachzuweisen. Maßgebend für die Höhe der Weihnachtsremuneration ist das Dienstjahr, für das die Weihnachtsremuneration ausbezahlt wird. Im ersten Dienstjahr erhalten die Arbeitnehmer, welche am 1. September oder danach eingetreten sind, den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr frühestens nach Ablauf der Wartefrist aber spätestens am 31. Xxxx des folgenden Jahres. Mitarbeiter, die vor dem 1. September eingetreten sind, erhalten die Weihnachtsremuneration mit dem Akontolohn für November. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres wird die Weihnachtsremuneration spätestens mit dem Akontolohn für November ausbezahlt.
Weihnachtsremuneration. (3) Gemeinsame Bestimmungen für UZ und WR
Weihnachtsremuneration. Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremuneration ist der Durchschnitt in der Zeit vom 01. April bis 30. September des laufenden Jahres, wobei Zeiten einer Dienstverhinderung, in der nicht der volle Lohn ausbezahlt wurde, außer Betracht zu bleiben haben.
Weihnachtsremuneration. Die Angestellten erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes.
Weihnachtsremuneration. 6.1.1. Mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen mit Pro- vision erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weihnachtsremune- ration. Diese beträgt 100 % des Novembergehaltes bzw des im November ausbezahlten Lehrlingseinkom- mens.