Ursprungskennzeichnung Musterklauseln

Ursprungskennzeichnung. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, akzeptiert Vietnam bei verbindlichen Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union die Kennzeichnung „Made in EU“ oder eine ähnliche Kennzeichnung in der Landessprache als den Anforderungen entsprechend.
Ursprungskennzeichnung. (1) Verlangt Neuseeland bei der Einfuhr von Waren aus der Union eine Ursprungskennzeichnung, so erkennt Neuseeland unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als die für die Ursprungskennzeichnung eines Mitgliedstaats geltenden Bedingungen sind, die Ursprungskennzeichnung „Made in the EU“ an.
Ursprungskennzeichnung. Falls Chile für Waren der EU-Vertragspartei verbindliche Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung anwendet, so kann der Gemischte Ausschuss beschließen, dass mit der Kennzeichnung „Made in EU“ oder einer ähnlichen Kennzeichnung in der Landessprache versehene Waren bei der Einfuhr nach Chile diese Anforderungen erfüllen. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien, die Art der Erzeugnisse festzulegen, für die Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung verbindlich vorgeschrieben sind, unberührt. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 10 unberührt.

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