Variabler Zinssatz Musterklauseln

Variabler Zinssatz. (a) Die Obligationen werden wie nachstehend beschrieben zum variablen Zinssatz (der "Variable Zinssatz") ab dem Ersten Kündigungstermin verzinst und sind an jedem Variablen Zinszahlungstag fällig. Der anwendbare Zinssatz für jede Zinsperiode wird von der Berechnungsstelle auf folgender Grundlage ermittelt: (i) Die Berechnungsstelle ermittelt den Satz für Einlagen in CHF für einen Zeitraum, welcher der relevanten Variablen Zinsperiode entspricht, auf der Grundlage der Zinssätze, die am zweiten Bankarbeitstag vor Beginn der jeweiligen Variablen Zinsperiode (der "Variable Zinsfestlegungstag") um 11.00 Uhr WEZ auf der Bildschirmseite LIBOR02 bei Reuters (oder einer anderen Bildschirmseite, welche die LIBOR02 Seite ersetzt bzw. auf der Informationsplattform eines anderen von der Berechnungsstelle ernannten Informationsanbieters, der vergleichbare Sätze anbietet) erscheinen; (ii) Sollten diese Sätze auf dieser Seite nicht angezeigt werden, wird die Berechnungsstelle: (A) vier systemrelevante Banken (Credit Suisse AG, UBS AG, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx und Raiffeisenbank) im CHF Interbankenmarkt um deren Quotierung für Einlagen in CHF ersuchen, die von ihnen am Variablen Zinsfestlegungstag um ca. 11.00 Uhr WEZ gegenüber Schweizer Banken im CHF Interbankenmarkt für einen der relevanten Variablen Zinsperiode entsprechenden Zeitraum und einen Betrag, der zu diesem Zeitpunkt für eine einzelne Transaktion an diesem Markt repräsentativ ist, gestellt werden; und (B) den arithmetischen Mittelwert dieser Quotierungen berechnen (falls erforderlich auf‐ oder abgerundet auf den nächsten 0,00001, wobei 0,000005 aufgerundet werden); und (C) falls weniger als zwei der verlangten Quotierungen genannt werden, wird die Berechnungsstelle den arithmetischen Mittelwert (falls erforderlich gerundet wie oben beschrieben) anhand der Quotierungen ermitteln, die sie am relevanten Variablen Zinsfestlegungstag um ca. 11.00 Uhr WEZ von vier ausgewählten systemrelevanten Banken in der Schweiz für CHF‐Ausleihungen an führende Banken (Credit Suisse AG, UBS AG, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx und Raiffeisenbank) für einen der Variablen Zinsperiode entsprechenden Zeitraum und einen zu diesem Zeitpunkt für eine einzelne Transaktion an diesem Markt repräsentativen Betrag angeboten bekommt. Der Variable Zinssatz für die jeweilige Variable Zinsperiode ist die Summe (i) einer Marge von 9.25 % pro Jahr und (ii) des anwendbaren Zinssatzes.
Variabler Zinssatz. Wenn ein variabler Zinssatz vereinbart wird, muss im Kreditvertrag die Art und Weise, wie die Zinsänderung vorgenommen wird, genau dargelegt werden. Möglich ist eine Zinsgleitklausel. Das bedeutet, dass der Zins unmittelbar an einen bestimmten Referenzzinssatz (z. B. Basiszinssatz24, EURIBOR25) anknüpft. – Nach dem Bundesgerichtshof muss jeweils hinreichend bestimmt sein, unter welchen Voraussetzungen eine Bank zu einer Änderung berechtigt und verpflichtet ist. Durch Zinsanpassungsklauseln darf die Bank nicht einseitig begünstigt werden. In der Klausel muss demnach auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetz- ungen eine Senkung des Zinssatzes zu erfolgen hat26. Eine unwirksame Xxxxxxx fällt ersatzlos weg. Dies hat zur Folge, dass der Bankkunde dem Zinserhöhunsverlangen mit Erfolg widersprechen kann. Die Bank hat allerdings einen Anspruch, dass der Kunde einwilligt, wenn die Anpassung angemessen ist27. In der Praxis zieht die Bank in der Regel die Zinsen vom Girokonto des Kunden ein. Der Kunde kann verlangen, dass die Bank die Zinsen zurückbezahlt28, wenn die Bank versehentlich zu hohe Zinsen abgerechnet hat.
Variabler Zinssatz. Der Vertragszinssatz ist veränderlich. Die Zinsanpassung richtet sich nach der Veränderung des Referenzzinssatzes.
Variabler Zinssatz. Ein variabler Zinssatz zeichnet sich dadurch aus, dass er in Abhängigkeit von den Marktbedingungen steigen oder sinken kann, wobei die Untergrenze bei 0 % liegt. Dieser variable Zinssatz wird um eine Marge erhöht. Repräsentatives Beispiel für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs: Finanzierung eines Immobiliendarlehens von 500.000,00 EUR zu einem festen Zinssatz von 2,00 % über eine Laufzeit von 20 Jahren (240 monatliche Rückzahlungen): Betrag der monatlichen Rate: 2.536,10 EUR Gesamtbetrag der zu zahlenden Zinsen: 108.663,54 EUR Zurückzuzahlender Gesamtbetrag: 608.663,54 EUR Bearbeitungsgebühr: 500,00 EUR Gesamtkosten des Darlehens: 109.163,54 EUR Effektiver Jahreszins: 2,058 % (einschließlich Bearbeitungsgebühr, ohne Versicherungen)
Variabler Zinssatz. Ein variabler Zinssatz verändert sich während der Laufzeit des Darlehens. Ein Anstieg der Zinsen führt zu einer Erhöhung der regelmäßigen Rate und umgekehrt führt ein Rückgang der Zinsen auch zu einer niedrigeren Rate. Der variable Zinssatz basiert nämlich auf dem Marktzins, sodass er sich in Abhängigkeit der Zinssätze auf dem Markt entwickelt. Der variable Zinssatz kann: - entweder ein Referenzindex für eine vereinbarte Rate sein, zu der die mit der Bank jeweils vereinbarte Bruttomarge hinzugerechnet wird; - oder ein variabler Zinssatz sein, den die Bank jederzeit mittels einer schriftlichen Benachrichtigung und gemäß den Bedingungen auf dem Geldmarkt anpassen kann. Diese Marktbedingungen beinhalten insbesondere die Finanzierungs- bzw. Refinanzierungskosten der Bank für die betreffende Kreditart, Trends bei der Entwicklung der kurz-, mittel- und langfristigen Zinsen an den Finanzmärkten, ihre Betriebskosten, ihre Bilanzsituation und die Bilanzsituation der Gruppe, zu der die Bank gehört, die Höhe ihrer Eigenmittel, die Risiken bei den betreffenden Krediten, ihre Vertriebspolitik und ihre Positionierung auf dem jeweiligen Markt usw… Dieser Zinssatz ermöglicht es dem Kreditnehmer, von Zeiten niedriger Zinsen zu profitieren und jederzeit eine komplette oder teilweise Tilgung ohne Gebühren vorzunehmen. Umgekehrt fallen die regelmäßigen Raten in Zeiten hoher Zinsen dann auch höher aus. Die Bank arbeitet generell mit dem EURIBOR (Abkürzung für Euro Interbank Offered Rate) als Referenzindex. Dabei handelt es sich um den durchschnittlichen Zinssatz, zu dem sich eine Gruppe erstklassiger europäischer Banken mit ausgezeichneter Solvabilität (bestehend aus 19 Banken der Eurozone und großen internationalen Banken) Darlehen in Euro gewährt. Koordinator des Euribor ist das European Money Markets Institute (EMMI), 00, xxxxxx xxx Xxxx, X-0000 Xxxxxxx, xx Xxxxxxx eingetragen unter der Identifikationsnummer 1768/99. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (die „Verordnung“) verfügt die Bank über ein Verfahren zur Beobachtung der verwendeten Referenzindizes, in dem die Maßnahmen beschrieben sind, die im Falle von maßgeblichen Veränderungen bei einem Referenzindex oder dem Wegfall dieses ...
Variabler Zinssatz. Bei Immobiliendarlehen mit einem variablen Zinssatz ist eine vorzeitige Rückzahlung ganz oder teilweise jederzeit und ohnezusätzliche Gebühren möglich. Gemäß seinen Bedürfnissen kann der Kreditnehmer im Falle einer teilweisen vorzeitigen Rückzahlung entscheiden, entweder die Gesamtlaufzeit des Darlehenszu verkürzen oder die Höheder regelmäßigen Rückzahlung zu ändern.

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.