Kreditvertrag Musterklauseln

Kreditvertrag. (1) Durch den Abschluss des Kreditvertrages entstehen gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer.
Kreditvertrag. 3 Verzinsung § 4 Kündigungsfrist und Rückzahlung § 5 Fälligkeit § 6 Zweck
Kreditvertrag. Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der besonderen Bedingungen (Erfüllung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausfallbürgschaft) und Auflagen der Bürgschaftsurkunde auszufertigen. Die Allgemeinen Bürg- schaftsbestimmungen - Bausparkassendarlehen - sind zum Inhalt des Kreditvertrages zu machen. Der verbürgte Kredit darf nur für das in der Bürgschaftsurkunde bezeichnete Vorhaben verwendet werden. Im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank ist die bestimmungsgemäße Verwen- dung des verbürgten Kredits nachzuweisen. Entsprechende Belege sind zu den Akten zu nehmen. Soweit der Verwendungsnachweis nicht erbracht werden kann, mindert sich die Bürgschaftsverpflichtung. Das Datum, unter dem der Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, muss der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Bürgschaftsurkunde, mitgeteilt werden. Die Verpflichtungen der Bürgschaftsbank nach § 3 Geldwäschegesetz werden von der Bausparkasse wahrgenommen. Werden der Bausparkasse abweichende wirtschaftlich Berechtigte bekannt oder Umstände, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Geldwäschegesetz zu beachten sind, ist dies der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Kreditvertrag. In einem schriftlichen Rahmenvertrag verpflichtet sich die Bank, dem Kunden entgeltlich oder kostenlos einen festgesetzten Kreditrahmen zur Verfügung zu stellen und bei Vorliegen der vereinbarten Bedingungen innerhalb dieses Rahmens gegen Zahlung von Zinsen, Provisionen und Gebühren bestimmte Einzelverträge abzuschließen. Der Kreditrahmen wird dem Kunden zugunsten des Kundenkontos für die im Rahmenvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Sind bei Vertragsabschluss nicht alle von einer der Parteien für wesentlich gehaltene Bedingungen fest gelegt, müssen diese auf der Grundlage des Rahmenvertrages in den Einzelverträgen in Bezug auf Einzelkreditoperationen festgesetzt werden.
Kreditvertrag. Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der in der Bürgschaftsur- kunde niedergelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen und vertrag- lichen Nebenpflichten auszufertigen. Die Allgemeinen Bürg- schaftsbedingungen sind zum Inhalt des Kreditvertrages zu ma- chen. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites sowie die Durchfinanzierung des Gesamtvorhabens sind auf Verlangen der ISB nachzuweisen. Entsprechende Belege sind vom Kredit- geber zu den Akten zu nehmen. Die Annahme der Bürgschaft soll innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Urkunde erklärt werden. Bei Annahme in den folgenden 3 Monaten ist eine ausdrückliche Erklärung des Kredit- gebers erforderlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers seit der Übernahme der Bürgschaft nicht verschlechtert haben. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Urkunde wird die Bürgschaftszusage gegenstandslos, sofern nicht vor Ablauf der Frist bei der ISB ein Antrag auf Fristverlänge- rung eingegangen ist.
Kreditvertrag 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.