Verantwortlichkeit für den Inhalt des Verwahrstücks. Die Bank nimmt von dem Inhalt des Verwahrstücks und den Rechten daran keine Kenntnis; der Hinterleger hat dafür zu sorgen, dass die von ihm im Verwahrstück aufbewahrten Sachen nicht durch in ihnen selbst begründete Ursachen – wie z. B. durch Feuchtigkeit, Rost oder Motten – Schaden nimmt. Der Hinterleger darf in dem Vewahrstück keine gefährlichen – insbesondere feuergefährlichen – Sachen aufbewahren.
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