Common use of Verantwortlichkeit für den Inhalt des Verwahrstücks Clause in Contracts

Verantwortlichkeit für den Inhalt des Verwahrstücks. Die Bank nimmt von dem Inhalt des Verwahrstücks und den Rechten daran keine Kenntnis; der Hinterleger hat dafür zu sorgen, dass die von ihm im Verwahrstück aufbewahrten Sachen nicht durch in ihnen selbst begründete Ursachen – wie z. B. durch Feuchtigkeit, Rost oder Motten – Schaden nimmt. Der Hinterleger darf in dem Vewahrstück keine gefährlichen – insbesondere feuergefährlichen – Sachen aufbewahren.

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Samples: www.raiba-bidingen.de, www.vr-lif-ebn.de, www.vr-obm.de