Verarbeitung von Geldübertragungsaufträgen auf RTGS-DCA-Konten. (1) Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten werden nach Annahme unverzüglich oder entsprechend den Angaben des RTGS-DCA-Kontoinhabers gemäß Artikel 16 oder 17 zu einem späteren Zeitpunkt abgewickelt, sofern jeweils:
a) auf dem RTGS-DCA-Konto des Zahlers ausreichend Liquidität zur Verfügung steht;
b) sich keine Geldübertragungsaufträge gleicher oder höherer Priorität in der Warteschlange befinden und
c) die gemäß Artikel 15 festgelegten Belastungslimite eingehalten werden.
(2) Wird eine der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen in Bezug auf einen Geldübertragungsauftrag nicht erfüllt, so gilt Folgendes:
a) Im Falle eines automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird die Bank angewiesen, die Weisung/Anweisung teilweise auszuführen und weitere Liquiditätsübertragungen durchzuführen, wenn Liquidität verfügbar ist, bis maximal in Höhe des Betrags des ursprünglichen automatisierten Liquiditätsübertragungsauftrags.
b) Im Falle eines Auftrags zur sofortigen Liquiditätsübertragung wird der Auftrag ohne Teilabwicklung oder weitere Abwicklungsversuche zurückgewiesen, es sei denn, der Auftrag wird von einem Nebensystem veranlasst; in diesem Fall wird er ohne weitere Abwicklungsversuche teilweise abgewickelt.
c) Im Falle eines Dauerauftrags zur Liquiditätsübertragung oder eines regelbasierten Liquiditätsübertragungsauftrags wird der Auftrag teilweise abgewickelt, ohne dass ein weiterer Abwicklungsversuch unternommen wird. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch die obligatorischen RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C oder D ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird nach anteiliger Verringerung aller Aufträge abgewickelt. Ein Dauerauftrag zur Liquiditätsübertragung, der durch das optionale RTGS-Nebensystem- Abwicklungsverfahren C ausgelöst wird und für den keine ausreichende Deckung auf dem RTGS-DCA-Konto vorhanden ist, wird zurückgewiesen.
(3) Geldübertragungsaufträge auf RTGS-DCA-Konten, die nicht in Absatz 2 genannt sind, werden gemäß den Vorschriften des Artikels 10 in die Warteschlange gestellt und verarbeitet.