Common use of Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen Clause in Contracts

Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerken- nung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B 2111.

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Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben hervorgeho- ben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerken- nungAnerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B 2111.

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Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden zu- sammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender nachste- hender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung Auf- tragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben hervorge- hoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerken- nungAnerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes ande- res geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM B 2110 und die ÖNORM B 2111.

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Verbindlichkeit der allgemeinen Bedingungen. Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden zu- sammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender nachste- hender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung Auf- tragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Liefer- und Montagebedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben hervorge- hoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerken- nungAnerkennung. Soweit in diesen allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes ande- res geregelt ist, gelten hilfsweise für Werkverträge die ÖNORM ()NORM B 2110 und die ÖNORM ()NORM B 2111.

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