Liefervertrag a) Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käufer zur Bezahlung und Abfuhr von Holz, das den im Liefervertrag verein- barten Kriterien entspricht. Lieferverträge werden schriftlich abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen.
b) Der Landkreis haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzöge- rungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Landkreis nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leis- tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vo- rübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leis- tungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An- lauffrist.
d) Wird die Bereitstellung durch gesetzliche Regelungen (z.B. Forstschäden- Ausgleichsgesetz) beschränkt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglich verein- barten Liefermengen entsprechend zu kürzen. Darüber ist der Käufer spätestens einen Monat nach Erlass zu informieren.
Liefervertrag. Beinhaltet sämtliche Lieferungen ab Werk, frei Baustelle, auch abgeladen, incl. Kranbeistellung
Liefervertrag. 2.1. Liefervertrag bezeichnet jeden Vertrag, der durch die schriftliche (20.1) Annahme eines verbindlichen Anbots des Lieferpartners durch KTM oder durch schriftliche (20.1) Auftragsbestätigung eines seitens KTM schriftlich (20.1) angenommenen unverbindlichen Anbots des Lieferpartners zu Stande kommt oder jeden zwischen den Vertragsparteien schriftlich (20.2) geschlossenen Vertrag über den Kauf von Liefergegenständen.
2.2. Der Lieferpartner wird die schriftliche (20.1) Annahme eines (un-)verbindlichen Anbots durch KTM unverzüglich schriftlich (20.1) bestätigen. Jedenfalls gilt die schriftliche (20.1) Annahme als inhaltlich unverändert bestätigt, wenn der Lieferpartner ihr nicht längstens innerhalb von 5 (fünf) KTM- Arbeitstagen (ausgenommen KTM-Betriebsurlaub), ab schriftlicher (20.1) Annahme widerspricht.
2.3. KTM hat im Rahmen des Liefervertrages 20.1das Recht, unternehmensbedingte Abweichungen in Bezug auf die bestellten Liefergegenstände zu verlangen, insbesondere aber nicht nur im Hinblick auf Menge, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Qualität, Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktionen und Verpackung. Bei derartigen Abweichungen sind die betrieblichen Gegebenheiten des Lieferpartners zu berücksichtigen. Der Lieferpartner wird darüber hinaus verpflichtet, KTM Modifikationen betreffend der Liefergegenstände vorzuschlagen, die er im Hinblick auf gesetzliche oder sonst zwingende Vorschriften oder aufgrund seiner fachlichen Expertise für notwendig oder zweckmäßig hält.
2.4. Die von KTM vor Zustandekommen des Liefervertrags kommunizierten Mengen bzw. Lieferzeiträume stellen lediglich unverbindliche Orientierungswerte (z.B. für Preisberechnungen) dar.
Liefervertrag a) Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käufer zur Bezahlung und Xxxxxx xxx Xxxx, das den im Liefervertrag vereinbarten Kriterien entspricht. Lieferverträge werden schriftlich abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag durch Lieferung aus anderen als den im Vertrag genannten Holzverkaufsstellen innerhalb des Landes Baden- Württemberg zu erfüllen. Veränderte Beifuhrkosten können von Käufer und Verkäufer geltend gemacht werden.
c) Der Landkreis Göppingen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Landkreis nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
d) Wird die Bereitstellung durch gesetzliche Regelungen (z.B. Forstschäden- Ausgleichsgesetz) beschränkt, ist der Verkäufer berechtigt, die vertraglich vereinbarten Liefermengen entsprechend zu kürzen. Darüber ist der Käufer spätestens einen Monat nach Erlass zu informieren.
Liefervertrag. 1. Eingereichte Angebote sollen Bruttopreise, Rabattsätze, sonstige Vergütungen sowie die Angabe der Lieferzeit enthalten.
2. Unsere Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie unter Verwendung unserer Vordrucke mit rechtswirksamer Unterschrift erteilt oder bestätigt werden.
3. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sowie des hieraus resultierenden Vertrages und sämtlicher sonstigen Abreden zwischen den Parteien über die Vertragsdurchführung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, die Auslieferung der bestellten Ware erfolgt binnen drei Tagen. In diesem Fall ist eine Auftragsbestätigung entbehrlich.
5. Eine Vergütung oder Kostenerstattung für Besuche oder die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Projektstudien, oder anderen den Vertragsschluss vorbereitenden Unterlagen erfolgt nicht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Liefervertrag. Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käufer zur Bezahlung und Abfuhr von Holz, das den im Liefervertrag vereinbarten Kriterien entspricht. Lieferverträge werden schriftlich und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen. Lieferverträge müssen Rege- lungen bezüglich Bezahlung und ggf. Sicherheitsleistungen enthalten.
Liefervertrag a) Der Abschluss eines Liefervertrages verpflichtet den Verkäufer zur Bereitstellung, den Käu- fer zur Bezahlung und Abfuhr von Holz, das den im Liefervertrag vereinbarten Kriterien Landratsamt Konstanz Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen Holzverkauf entspricht. Lieferverträge werden schriftlich abgeschlossen. Sie können die Lieferung von Teilmengen zu bestimmten Lieferfristen vorsehen.
b) Der Landkreis haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Landkreis nicht zu vertre- ten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zu- züglich einer angemessenen Anlauffrist.
Liefervertrag. 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Liefervereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Xxxxx Xxxx- und Lieferverträgen liegen unsere Verkaufsbedingungen zugrunde, mit denen sich der Besteller einverstanden erklärt und die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten.
2. Inhaltlich abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis bereits heute.
3. Bei Sonderanfertigungen erklärt sich der Besteller mit einer Anpassung der Vertragsmenge bis zu 10 % einverstanden. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Mehrmenge. Teillieferungen sind zulässig.
Liefervertrag. Die Handelsbeziehungen zwischen der Fa. NBI Bearings Europe, S.A. (im weiteren NBI) und ihren Kunden sind innerhalb des Rechtsrahmens des Liefervertrags durch die spezifischen Klauseln geregelt, die die Parteien in diesem Dokument folgenderweise vereinbaren: 1º.− Damit der Liefervertrag und seine Änderungen, die die Parteien eventuell vereinbaren, wirksam geschlossen wird, muss die Fa. NBI schriftlich ihre Zustimmung geben. Diese Bedingung wird durch die auf unseren Vordrucken maschinell wiedergegebenen Bestätigungen erfüllt und die besagte Akzeptierung muss also nicht eigenhändig unterschrieben sein.
Liefervertrag bezeichnet jeden Vertrag, der durch die (ggf. konkludente) Annahme der Bestellung seitens des Ver- käufers zustande kommt oder jeden vom Verkäufer und Käufer unterzeichneten Vertrag über den Kauf von Waren.