Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Musterklauseln

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten a) täglich fällig 144.023.237,85 302.451 b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 2.048.958.704,35 2.117.895 2.192.981.942,20 2.420.346
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Inland Ausland Insgesamt 1 Nur von einem Zentralinstitut angeschlossenen Kreditinstitut auszufüllen. 2 Nur von einem Zentralinstitut auszufüllen.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der mit der Kreditaufnahme direkt verbundenen Transaktions- kosten bewertet. Nach der erstmaligen Erfassung werden die verzinslichen Darlehen unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam erfasst, wenn die Schulden ausgebucht werden sowie im Rahmen von Amortisationen. Änderungen der Konditionen hinsichtlich der Höhe bzw. des Zeitpunkts von Zins und Tilgungen führen zu einer Neuberechnung des Buchwerts der Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts und auf Grundlage des ursprünglich ermittelten Effektivzinssatzes. Differenzen zu dem bisher ange- setzten Buchwert der Verbindlichkeit werden erfolgswirksam erfasst. Führen Konditionsänderungen zu wesentlich anderen Vertragsbedingungen nach IAS 00.XX 62, wird nach IAS 39.40 die ursprüngliche Verbindlichkeit behandelt, als würde sie vollständig getilgt. Im Anschluss erfolgt der Ansatz als neue Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Die Bankverbindlichkeiten haben sich durch planmäßige und außerplanmäßige Tilgungen sowie aufgrund von Neufinanzierungen geändert. Im Geschäftsjahr 2015 erfolgten Darlehensvalutierungen in einer Höhe von TEUR 46.567 (Vj. TEUR 256.214). Aufgrund des Liquiditätszuflusses aus dem Börsengang im Geschäftsjahr 2014 konnte die Darlehensaufnahme deutlich reduziert werden. Zum 31. Dezember 2015 werden im Wesentlichen zwei in 2016 endfällige Darlehen in Höhe von zusammen TEUR 14.919 (Vj. TEUR 17.681) sowie die in 2016 zu leistenden planmäßigen Tilgungen als innerhalb eines Jahres fällig ausgewiesen. Die Besicherung der Verbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich über die Gewährung entsprechen- der dinglicher Sicherheiten, Abtretung der Rechte aus den Mietverträgen sowie Verpfändung von Geschäftsanteilen. Grundsätzlich dient die überwiegende Mehrheit der Objekte, die sich im Bestand befinden, als Sicherheit. Die Bankverbindlichkeiten weisen die folgenden Restlaufzeiten auf: in TEUR 31.12.2015 31.12.2014 Restlaufzeit bis 1 Jahr 36.011 39.345 Restlaufzeit länger als 1 Jahr 746.677 731.102
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gliedern sich nach Geschäftsarten wie folgt: Mio. € 30.06.2020 31.12.2019 Veränderung Kontokorrentverbindlichkeiten 397,3 470,7 – 73,4 Tages- und Termingelder 14.579,3 10.386,7 4.192,6 Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen 2.758,4 2.882,7 – 124,3 Wertpapierpensionsgeschäfte und besicherte Wertpapierleihegeschäfte 7.998,3 3.613,3 4.385,0 Aufgenommene Darlehen 148,0 195,4 – 47,4 Gesamt 25.881,3 17.548,8 8.332,5 Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gliedern sich nach Regionen wie folgt: Inländische Kreditinstitute 15.419,1 10.915,5 4.503,6 Ausländische Kreditinstitute 10.462,2 6.633,3 3.828,9
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Mit Wirkung zum 21. Xxxx 2014 hat die Dürr AG einen Konsortialkredit mit einer Laufzeit bis zum 21. Xxxx 2019 abgeschlossen. Das Bankenkonsortium besteht aus Baden-Württembergischer Bank, Commerzbank AG, Deut- sche Bank AG, UniCredit Bank AG, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, BNP Paribas und KfW IPEX-Bank GmbH. Der syndizierte Kredit beinhaltet keine dinglichen Sicherheiten am Anlage- oder Umlaufvermögen und dient zur allgemeinen Unternehmensfinanzierung. Er besteht aus einer Barlinie über 250.000 Tsd. € und einer Avallinie über 215.000 Tsd. €. Letztere wird für Bürgschaften und Garantien im operativen Geschäft genutzt. Es bestand die Möglichkeit, den neuen Kreditvertrag ohne zusätzliche Kosten um bis zu zwei Jahre bis zum 21. Xxxx 2021 zu verlängern. Beide Verlängerungsoptionen um je ein Jahr wurden in Anspruch genommen. Somit hat der syndi- zierte Xxxxxx nunmehr eine Laufzeit bis zum 21. Xxxx 2021. Eine vorzeitige Kündigung des syndizierten Kredits ist bei Verletzung des vereinbarten Financial Covenants oder anderer Kreditbedingungen möglich, sofern die kreditgewährenden Banken dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Der vereinbarte Financial Covenant wurde zu allen Berechnungsstichtagen eingehalten. Die Verz- insung des syndizierten Kredits erfolgt in Höhe des laufzeitkongruenten Refinanzierungssatzes zuzüglich einer variablen Marge. Zum Bilanzstichtag wurde die Avallinie des syndizierten Kredits der Dürr AG in Höhe von 143.185 Tsd. € (Vorjahr: 148.163 Tsd. €) in Anspruch genommen. Die Barlinie des syndizierten Kredits der Dürr AG wurde in den Ge- schäftsjahren 2017 und 2016 nicht in Anspruch genommen.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Im Geschäftsjahr 2019 entwickelten sich die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsti- tuten weiter rückläufig. Die gestiegenen Mittelaufkommen von Kunden führten in Verbindung mit dem gesunkenen Wertpapiervermögen zu einem reduzierten Refinan- zierungsbedarf. Die Refinanzierung des Aktivgeschäfts erfolgte insbesondere durch befristete Aufnahmen in Form von Tages- und Termingeldaufnahmen sowie Schuldscheinen. Darüber hinaus wurden Pfandbriefe emittiert. In 2019 weist die Kreissparkasse Ludwigsburg Hypotheken-Inhaberpfandbriefe sowie Hypotheken-Namenspfandbriefe von insgesamt 683,6 Mio. EUR aus.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Im Geschäftsjahr 2020 entwickelten sich die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten weiter rückläufig. Die gestiegenen Mittelaufkommen von Xxxxxx führten zu einem redu- zierten Refinanzierungsbedarf. Bei der Refinanzierung des Aktivgeschäfts fand eine Ver- lagerung von Tages- und Termingeldaufnahmen hin zu längerfristigen TLTRO-III- Offenmarktgeschäften statt. Darüber hinaus wurden Pfandbriefe emittiert. In 2020 weist die Kreissparkasse Ludwigsburg Hypotheken-Inhaberpfandbriefe sowie Hy- potheken-Namenspfandbriefe von insgesamt 733,7 Mio. EUR aus.

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden mit ihren Erfüllungsbeträgen angesetzt.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).