Common use of Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe Clause in Contracts

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

Appears in 5 contracts

Samples: www.erro.at, www.redertrans.at, www.redertrans.at

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt durchge- führt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer Auf- tragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB um zusätzlichen Laderaum zusätzli- xxxx Xxxxxxxx etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung Verlet- zung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen richterli- chen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender hinausge- hender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln Zuwiderhan- deln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

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Samples: iws-logistik.at, erc.or.at, erc.at

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es Weiters gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich anwenn die beigeladenen Güter die ursprünglichen Güter beschädigen können, bzw. Zusammenladeverbote bestehen. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen SchadenshöheSchadenhöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

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Samples: rossik.eu, vertex.at

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an Subunternehmer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung standen, insbesondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine ein Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

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Samples: www.spedition-hein.com

Verbot von Umladungen, Beiladungen, Weitergabe. Um- bzw. Zuladungen sind bei Komplettladungen ausnahmslos unzulässig. Es Weiters gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer der Auftraggeber ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung Beauf- tragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen zu- ständigen Disponenten des Auftraggebers zulässig. Sollte der Einsatz von Subfrachtführern vom Auftraggeber ausnahmsweise gestattet werden, müssen diese vom Auftragnehmer vorher vor- her streng geprüft werden und bereits mehrere Aufträge (mindestens 5) nachweislich ordnungsgemäß ord- nungsgemäß für diesen durchgeführt haben. Die Vergabe von Ladungen an SubunternehmerSubunterneh- mer, die nicht mit dem Auftragnehmer bereits vorher in Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehungen standen, insbesondere ins- besondere über Frachtenbörsen, ist ausnahmslos untersagt. Ein Stapeln der Ware (zB z.B. um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten! Für die Verletzung Verlet- zung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-5.000,00, unabhängig von der tatsächlichen SchadenshöheSchadenhöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch darüberhinausgehender Schadener- satzanspruch wird davon nicht berührt. Ladungen dürfen auf keinen Fall ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Auftraggebers in ein Lager/Zwischenlager/Warenhaus umgeladen werden. Bei einem Zuwiderhandeln wird eine Pönale in Höhe von 95 % der Fracht verrechnet.

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Samples: www.hts-transporte.at