Verbundene Unternehmen von ADM Musterklauseln

Verbundene Unternehmen von ADM. 12.1 Der Verkäufer stellt den verbundenen Unter- nehmen von ADM (gemäß nachstehender Definition) die Waren bzw. Dienstleistungen zu Preisen und Kon- ditionen, die nicht weniger günstig sind als in diesen Geschäftsbedingungen angegeben, zum Verkauf zur Verfügung. Verbundene Unternehmen bedeutet alle Unternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesell- schaften, Konsortien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder anderen Rechtspersonen, die direkt oder indirekt über einen oder mehrere Intermediäre ADM beherrschen, von ADM beherrscht werden oder mit ADM zusammen beherrscht werden. „Beherrschung“ bedeutet den Besitz von 25% oder mehr der Stimm- rechte oder des Eigenkapitals des betreffenden Unter- nehmens.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen