Verbundzertifizierungen Musterklauseln

Verbundzertifizierungen. 1.5.1 Verbundzertifizierungen können angewandt werden bei Unternehmen mit mehreren Standorten oder bei Unternehmen mit Niederlassungen, die reine Außenstellenfunktionen haben.
Verbundzertifizierungen. 2.6.1 Verbundzertifizierungen können angewandt werden bei Unternehmen mit mehreren Standorten oder bei Unternehmen mit Niederlassungen, die reine Außenstellenfunktionen haben. Mehrere einzelne, voneinander unabhängig und eigenverantwortlich agierende Unternehmen oder Organisationen, die nicht im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung miteinander verbunden sind und sich eines anderen, nicht zum Firmenverbund gehörenden Unternehmens oder einer externen Organisation bedienen ,um ein Managementsystem zu entwickeln, einzuführen und aufrecht zu erhalten, stellen keine Organisation mit mehreren Standorten im Sinne des IAF MD1 (IAF = International Accreditation Forum, MD = Mandatory Document) dar und können damit auch nicht Im Verbund zertifiziert werden.
Verbundzertifizierungen. 1.5.1 Verbundzertifizierungen können angewandt werden bei Unternehmen mit mehreren Standorten oder bei Unternehmen mit Niederlassungen, die reine Außenstellenfunktionen haben. Mehrere einzelne, voneinander unabhängig und eigenverantwortlich agierende Unternehmen oder Organisationen, die nicht im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung miteinander ver- bunden sind und sich eines anderen, nicht zum Firmenverbund gehörenden Unternehmens oder einer externen Organisationbedienen ,um ein Manage- mentsystem zu entwickeln, einzuführen und aufrecht zu erhalten, stellen kei- ne Organisation mit mehreren Standorten im Sinne des IAF MD1 (IAF = In- ternational Accreditation Forum, MD = Mandatory Document) dar und kön- nen damit auch nicht Im Verbund zertifiziert werden..
Verbundzertifizierungen. Organisationen mit mehreren Niederlassungen (NL) können als Verbund zertifiziert werden, wenn alle Standorte vorab in den Ver- trag eingeschlossen wurden. In einem Verbund können NL mit ver- gleichbaren Tätigkeiten und Risiken stichprobenartig auditiert wer- den. Die Stichprobe wird vom VQZ Bonn festgelegt. Weitere we- sentliche Voraussetzungen für die Anwendung der Stichprobenau- ditierung sind ausreichende Nachweise (vorzulegen in jedem Au- dit), dass:
Verbundzertifizierungen. 1.5.1 Verbundzertifizierungen können angewandt werden bei Unternehmen mit mehre- ren Standorten oder bei Unternehmen mit Niederlassungen, die reine Außenstel- lenfunktionen haben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.