Ergänzende Bedingungen Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 und / oder EMAS Musterklauseln

Ergänzende Bedingungen Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 und / oder EMAS. 2.1.1 Diese ergänzenden Bedingungen gelten: für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 sowie für Begutachtungen und Validierungen nach EMAS (Eco Management Auditing Scheme). 2.1.2 Zusatzbedingungen ISO 14001 für Stufe 1 Audit: Das Stufe 1 Audit ist bei der Erstzertifizierung grundsätzlich vor Ort (on si- te) durchzuführen. Nur unter folgenden Bedingungen muss ein Stufe 1 Audit nicht zwingend vor Ort durchgeführt werden: - - der Auftraggeber sowie seine typischen Umweltaspekte sind dem Auditteam aus vorherigen Audits bekannt, oder - - der Auftraggeber hat bereits ein nach ISO 14001 oder EMAS zertifiziertes Managementsystem, oder - - die Umweltrelevanz der Standorte des Auftraggebers ist überwiegend als niedrig oder begrenzt eingestuft - Die Dokumentenprüfung muss neben der gültigen Sys- tem-Dokumentation auch eine Übersicht der Umweltaspekte und um- weltrechtlichen Anforderungen (inkl. umweltrechtlicher Genehmigun- gen) des Auftraggebers umfassen. 2.1.3 Für Verfahren nach EMAS gilt neben der grundlegenden EU-Verordnung in Deutschland insbesondere das Umweltauditgesetz (UAG) inkl. UAG- Gebührenverordnung. TÜV Rheinland Cert GmbH LGA InterCert Zertifizierungsgesellschaft mbH Geschäftssitz: Telefon: +00 000 000 0 Geschäftssitz: Telefon: +00 000 000 0000 Am Grauen Stein Telefax: +00 000 000 0000 Xxxxxxxx. 0 Telefax: +00 000 000 0000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxx@xx.xxx.xxx 00000 Xxxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxx@xx.xxx.xxx 2.1.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend zu infor- mieren, wenn es in seinem Unternehmen zu einem größeren umweltrelevanten Zwischenfall oder einem Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen ge- kommen ist, der einen behördlichen Einbezug notwendig macht. Von einem größeren, umweltrelevanten Zwischenfall in diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Zwischenfall zur Aufnahme von strafrechtlichen oder behördlichen Ermittlungen geführt hat. Der Auftragnehmer entscheidet dann, ob ein kurzfristig angekündigtes, außerordentliches Audit erforderlich ist (siehe 1.4). Wenn sich herausstellt, dass das Umweltmanagementsystem in schwerem Maße gegen die Zertifizierungsvorgaben verstößt, wird der Auftrag- nehmer Maßnahmen festlegen, die gegebenenfalls bis zur Aussetzung oder dem Entzug des Zertifikates reichen können.
Ergänzende Bedingungen Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 und / oder EMAS. 3.1.1 Diese ergänzenden Bedingungen gelten für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 sowie für Begutachtungen und Validierungen nach EMAS (Eco Management Auditing Scheme). 3.1.2 Zusatzbedingungen ISO 14001 für Stufe 1 Audit: Das Stufe 1 Audit ist bei der Erstzertifizierung grundsätzlich vor Ort (on site) durchzuführen. Nur unter folgenden Bedingungen muss ein Stufe 1 Audit nicht zwingend vor Ort durchgeführt werden: - der Auftraggeber sowie seine typischen Umweltaspekte sind dem Auditteam aus vorherigen Audits bekannt, oder - der Auftraggeber hat bereits ein nach ISO 14001 oder EMAS zertifiziertes Managementsystem, oder - die Umweltrelevanz der Standorte des Auftraggebers ist überwiegend als niedrig oder begrenzt eingestuft - Die Dokumentenprüfung muss neben der gültigen System- Dokumentation auch eine Übersicht der Umweltaspekte und umweltrechtlichen Anforderungen (inkl. umweltrechtlicher Genehmigungen) des Auftraggebers umfassen. 3.1.3 Für Verfahren nach EMAS gilt neben der grundlegenden EU-Verordnung in Deutschland insbesondere das Umweltauditgesetz (UAG) inkl. UAG- Gebührenverordnung. 3.1.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend zu informieren, wenn es in seinem Unternehmen zu einem größeren umweltrelevanten Zwischenfall oder einem Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen gekommen ist, der einen behördlichen Einbezug notwendig macht. Von einem größeren, umweltrelevanten Zwischenfall in diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Zwischenfall zur Aufnahme von strafrechtlichen oder behördlichen Ermittlungen geführt hat. Der Auftragnehmer entscheidet dann, ob ein kurzfristig angekündigtes, außerordentliches Audit erforderlich ist (siehe 2.5). Wenn sich herausstellt, dass das Umweltmanagementsystem in schwerem Maße gegen die Zertifizierungsvorgaben verstößt, wird der Auftragnehmer Maßnahmen festlegen, die gegebenenfalls bis zur Aussetzung oder dem Entzug des Zertifikates reichen können.

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  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.