Zertifizierungsverfahren Musterklauseln

Zertifizierungsverfahren. Jeder Zertifizierungsauftrag wird gemäss dem Produkte-Zertifizierungsverfahren der ProCert (Merkblatt 52) ausgeführt. Im Bereich der gesetzlich reglementierten Kennzeichnungen besteht ein separates Verfahren (Merkblatt 53). ProCert hält die Anforderungen der ent- sprechenden Bestimmungen ein.
Zertifizierungsverfahren. 2.1 Der Auftraggeber beauftragt die Zertifizierungs- stelle schriftlich mit der Zertifizierung. Bei der erst- maligen Erteilung eines Zertifizierungsauftrages schließen die Zertifizierungsstelle und der Auftrag- geber einen Vertrag ab. Bestandteil des Vertrages ist ein Zertifizierungsprogramm. 2.2 Das zu prüfende Produkt (Baumuster) und die dazu gehörige Dokumentation soll möglichst zu- sammen mit dem Auftrag der Zertifizierungsstelle zugeleitet werden. Wenn mehrere Prüfmuster be- nötigt werden, teilt die Zertifizierungsstelle dem Auftraggeber die Zahl der erforderlichen Prüf- muster mit. Der Auftraggeber hat für kostenlose und frachtfreie Anlieferung der Prüfmuster in der jeweils dem Prüfmuster angemessenen erforderli- chen Verpackung zu sorgen. Die Verpackung muss ggf. auch die Rücksendung ermöglichen. Die Rücksendung an den Auftragge- ber erfolgt zu Lasten des Auftraggebers. 2.3 Die Prüf- und Zertifizierungsaufträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der notwendigen Un- terlagen und der Prüfmuster entsprechend dem Zertifizierungsprogramm bearbeitet. 2.4 Den Prüfort bestimmt die Zertifizierungsstelle. Die Prüfungen werden in dem von der Zertifizierungs- stelle bestimmten eigenen oder externen Prüflabo- ratorium oder – falls es die Art des Produktes er- fordert oder ermöglicht – beim Auftraggeber durchgeführt. Falls die Prüfungen in Prüflaborato- rien durchgeführt werden, die nicht der TÜV NORD GROUP angehören, erfolgt dies in Ab- stimmung mit dem Auftraggeber. 2.5 Nach Abschluss des Prüf- und Zertifizierungsver- fahrens erhält der Auftraggeber einen schriftlichen Prüfbericht und bei mängelfreier Prüfung ein Zerti- fikat. 2.6 Für jedes Zertifizierungsverfahren zahlt der Auf- traggeber Entgelte. 2.7 Die ggf. eingereichten Prüfmuster werden, soweit von der Bauart her möglich, nach erteiltem Zertifi- kat von der Zertifizierungsstelle in Verwahrung ge- nommen oder dem Auftraggeber zur Aufbewah- rung übergeben. In Fällen, in denen eine Aufbe- wahrung der Prüfmuster nicht möglich ist, wird ei- ne ausreichende Dokumentation angefertigt. Über den Verbleib von Prüfmustern, deren Prü- fung nicht zu einem Zertifikat geführt hat, werden mit dem Auftraggeber von Fall zu Fall Vereinba- rungen getroffen. Für Schäden an den Prüfmustern durch die Prü- fung sowie durch Einbruch, Diebstahl, Feuer oder Wasser haftet die Zertifizierungsstelle nicht. Sie hat nur die Sorgfalt walten zu lassen, die sie in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwen- den pflegt. 2.8 Bei ein...
Zertifizierungsverfahren. Kiwa führt die Zertifizierung nach den Regelun- gen der Zertifizierungsvereinbarung unter weite- rer Beachtung dieser Prüf-, Inspektions- und Zer- tifizierungsordnung (PIZO), der eigenen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und der allgemeinen Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsgrundlagen (Ziff. 4) durch. Bestandteil des Zertifizierungsverfahrens kön- nen Prüfungen (Ziff. 5) und Inspektionen (Ziff. 6) sein. Sollen nach der Zertifizierungsvereinbarung nur Zertifizierungsleistungen erbracht werden, so sind durch den Kunden auf eigene Kosten die für die Zertifizierungsentscheidung erforderli- chen und noch gültigen Prüf- und/oder Inspekti- onsergebnisse oder sonstige Prüfzeugnisse bei- zubringen und der Zertifizierungsstelle der Kiwa vorzulegen. Diese können als Zertifizierungs- grundlage nach positiver Bewertung durch die Zertifizierungsstelle verwendet werden. Dabei wird klargestellt und ist auch so mit dem Kunden vereinbart, dass Kiwa in diesen Fällen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dritter Seite erstellten Prüf- oder Inspektions- berichte bzw. –zeugnisse übernimmt. Sie prüft diese auch nicht inhaltlich auf deren Richtigkeit, wozu sie weder beauftragt wird oder sonst ver- pflichtet ist.
Zertifizierungsverfahren. 6.1 Zertifizierungsantrag/Antrag auf Änderung des Geltungsbereichs der Zertifizierung a) Unternehmensform, Name, Anschrift und Rechtsform; b) eine Beschreibung der zu zertifizierenden Produkte, das Zertifizierungssystem und die Normen, nach denen jedes Produkt oder System zu zertifizieren ist, soweit dem Antragsteller bekannt. c) Bei Zertifizierung nach PEFC CoC die betriebseigene Verfahrensanweisung zur Umsetzung des Zertifizierungssys- tems Nach Prüfung des Zertifizierungsantrags wird ein Zertifizierungsvertrag abgeschlossen, insofern die beantragte Zertifizierung im Tätigkeitsbereich der Alko-Cert GmbH oder ihrer Kooperationspartner liegt und geleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Alko-Cert GmbH den Antrag auf Zertifizierung ablehnen. Der Antrag auf Zertifi- zierung kann auch abgelehnt werden, wenn es grundlegende nachgewiesene Gründe dafür gibt, z. B. wenn der Auftraggeber an illegalen Aktivitäten beteiligt ist oder wiederholt gegen die Zertifizierungsanforderungen versto- ßen hat. Stellt der Auftraggeber den Antrag zur Änderung des Geltungsbereichs (Erweiterung oder Einschränkung) einer bereits erteilten Zertifizierung, entscheidet die Alko-Cert GmbH darüber, ob und wie die Änderung in das beste- hende Zertifizierungsverfahren integriert werden kann oder welche Vertragsergänzungen ggf. nötig werden.
Zertifizierungsverfahren. Die Bewertung und Zertifizierung des Anwärters erfolgt innerhalb eines in vier Teile gegliederten Zertifizierungsverfahrens:
Zertifizierungsverfahren. (1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten Grundsätze. (2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rück­ nahme oder die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren. (3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenen­ falls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen.
Zertifizierungsverfahren. Die Zertifizierung besteht aus einer Erstzertifizierung und den min- destens jährlichen Überwachungen und ist auf drei Jahre befristet. Der dreijährige Zyklus der Zertifizierung beginnt mit der Entschei- dung über die Zertifizierung oder Re-Zertifizierung. Erstzertifizierung und Überwachungen beinhalten grundsätzlich ei- nen Vor-Ort-Besuch durch Mitarbeiter des VQZ Bonn oder beauf- tragte externe Auditoren. Die Zertifizierung erfolgt in nachfolgenden Schritten: a) Zertifizierungsvertrag

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  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)