Vereinfachte Sorgfaltspflichten Musterklauseln

Vereinfachte Sorgfaltspflichten. 130. (1) Die Versicherungsunternehmen können geringere Maßnahmen als die in § 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung anwenden:
Vereinfachte Sorgfaltspflichten. Rechtsanwälte können entsprechend dem risikobasierten Ansatz vereinfachte Sorg- faltspflichten anwenden, soweit sie bei ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die Mandan- tenstruktur und die Art der angebotenen Dienstleistungen, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der Anwendung verein- fachter Sorgfaltspflichten muss sich der Rechtsanwalt vergewissern, dass die Ge- schäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GwG). Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflich- ten ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auf bestimmte Fallgruppen (wie zum Beispiel regulierte Unternehmen oder Börsennotierung der Mandanten) be- schränkt, sondern ist risikobasiert anhand einer Gesamtschau der Kriterien in Anla- ge 1 und 2 zum GwG zulässig. Diese Einschätzung ist bei der Mandatsanlage zu do- kumentieren. Liegt ein geringes Risiko vor, können der Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten angemessen reduziert und bei der Identifizierung des Mandanten auch andere Dokumente, Daten oder Informationen als Registerauszüge oder Ausweispapiere herangezogen werden. Bei in der EU börsennotierten Unter- nehmen wird etwa die Feststellung der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), bei Mandanten der öffentlichen Hand mangels eines amtlichen Behördenre- gisters eine sorgfältige Internetrecherche ausreichend sein. Auf die Identifizierung als solche und auf die Feststellung des wirtschaftlich Berech- tigten kann allerdings im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch bei einem geringen Risiko nicht verzichtet werden (vgl. § 14 Abs. 2 GwG).

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