Vereinigte Staaten von Amerika Musterklauseln

Vereinigte Staaten von Amerika. Die Wertpapiere wurden nicht und werden nicht unter dem United States Securities Act („Securities Act“) von 1933 in der geltenden Fassung registriert, und der Handel mit den Wertpapieren wurde und wird nicht von der United States Commodity Futures Trading Commission („CFTC“) unter dem United States Commodity Exchange Act („Commodity Exchange Act“) genehmigt. Die Wertpapiere oder Anteile an diesen Wertpapieren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt in den Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung von US-Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft, geliefert oder gehandelt werden. Wertpapiere dürfen nicht von oder zugunsten einer US-Person oder einer Person in den Vereinigten Staaten ausgeübt oder zurückgezahlt werden. In diesem Zusammenhang sind unter „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten (die Staaten und der District of Columbia), ihre Territorien, Besitzungen und sonstigen Hoheitsgebiete zu verstehen und unter „US-Personen“ (i) natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, (ii) Körperschaften, Personengesellschaften und sonstige rechtliche Einheiten, die in oder nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder deren Gebietskörperschaften errichtet sind bzw. ihre Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten haben, (iii) Nachlässe oder Treuhandvermögen, die unabhängig von ihrer Einkommensquelle der US Bundeseinkommensteuer unterliegen, (iv) Treuhandvermögen, soweit ein Gericht in den Vereinigten Staaten die oberste Aufsicht über die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben kann und soweit ein oder mehrere US-Treuhänder zur maßgeblichen Gestaltung aller wichtigen Beschlüsse des Treuhandvermögens befugt sind, (v) Pensionspläne für Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Inhaber einer Körperschaft, Personengesellschaft oder sonstigen rechtlichen Einheit im Sinne von (ii), (vi) zum Zweck der Erzielung hauptsächlich passiver Einkünfte existierende Rechtsträger, deren Anteile zu 10 Prozent oder mehr von Personen im Sinne von (i) bis (v) gehalten werden, falls der Rechtsträger hauptsächlich zur Anlage durch diese Personen in einen Warenpool errichtet wurde, deren Betreiber von bestimmten Auflagen nach Teil 4 der CFTC Vorschriften befreit ist, weil dessen Teilnehmer keine US-Personen sind, oder (vii) sonstige „US-Personen“ im Sinne der Regulation S aufgrund des Securities Act oder der aufgrund des Commodity Exchange Act geltenden Vorschriften.
Vereinigte Staaten von Amerika. Das Öffentliche Angebot und dieser Wertpapierprospekt stellen weder ein Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Kauf oder zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika oder an U.S.-Personen dar. Die Aktien sind und werden weder gemäß dem United States Securities Act von 1933 (in der jeweils gültigen Fassung) (Securities Act) noch nach dem Wertpapierrecht von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Aktien dürfen in die sowie innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten einer U.S.-Person (wie in Regulation S unter dem Securities Act definiert) weder angeboten noch ausgeübt, verkauft, verpfändet, übertragen oder dorthin geliefert werden (weder direkt noch indirekt), es sei denn, dies erfolgt nach einer entsprechenden Registrierung oder aufgrund einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Registrierungserfordernissen des Securities Act oder in einer nicht den Registrierungserfordernissen des Securities Act unterliegenden Transaktion und in jedem Fall im Einklang mit geltendem Wertpapierrecht der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Das Öffentliche Angebot und dieser Wertpapierprospekt sind nicht für Personen in Japan, Kanada, Neuseeland oder Australien bestimmt. Das Öffentliche Angebot, dieser Wertpapierprospekt sowie alle sonstigen das Öffentliche Angebot betreffenden Unterlagen dürfen weder per Post noch auf andere Weise nach Japan, Kanada, Neuseeland oder Australien übersandt und die Aktien auch nicht an Personen in diesen Ländern verkauft werden.
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Schuldverschreibungen sind und werden weder in Zukunft nach dem Securities Act registriert noch wurde der Handel der Schuldverschreibungen von der U.S. Commodity Futures Trading Commission gemäß der jeweils gültigen Fassung des U.S. Commodity Exchange Acts genehmigt. Die Schuldverschreibungen dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten, bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von U.S.-Personen, angeboten, verkauft oder geliefert werden, es sei denn aufgrund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Acts. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen ("Regulation S"). Jeder Händler der Schuldverschreibungen hat zugesichert und jede ggf. als Händler ernannte Bank wird zusichern, dass er bzw. sie die Schuldverschreibungen zu jedem Zeitpunkt im Rahmen seines bzw. ihres Vertriebs nicht innerhalb der Vereinigten Staaten, bzw. an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen anbieten, verkaufen oder liefern wird. Die Schuldverschreibungen unterliegen den Bestimmungen des U.S.-Steuerrechts und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder innerhalb der zu den Vereinigten Staaten gehörenden Besitzungen angeboten, verkauft oder geliefert werden, ausgenommen im Rahmen bestimmter Transaktionen, die gemäß der Vorschriften des U.S.-Steuerrechts erlaubt sind. Die Emittentin als Verkäuferin der Schuldverschreibungen hat zugesichert und jede weitere als Händler ernannte Bank wird zusichern, dass sie die Schuldverschreibungen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten anbieten, verkaufen oder liefern wird, soweit dies nicht durch den Übernahmevertrag gestattet ist. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer entsprechenden Bedeutung im Englischen im Sinne des Internal Revenue Code von 1986 der Vereinigten Staaten, in seiner jeweils gültigen Fassung, und der hierunter ergangenen Bestimmungen auszulegen.
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Schuldverschreibungen sind und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act of 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act"') registriert und dürfen daher in den Vereinigten Staaten nicht angeboten, verkauft oder geliefert werden, sofern nicht eine Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act vorliegt oder dies im Rahmen einer Transaktion geschieht, für die die Registrierungserfordernisse des Securities Act nicht gelten. Die Wertpapiere dürfen weder in den Vereinigten Staaten noch an U.S.-Personen oder für deren Rechnung oder zu deren Gunsten handelnde Dritte angeboten oder verkauft werden.
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Schuldverschreibungen sind und werden nicht gemäß dem US Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung, der „Securities Act“) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S. Personen (wie in Regulation S des Securities Act definiert (die „Regulation S“)) weder angeboten, noch verkauft, noch geliefert werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des Securities Act fällt. Der Sole Lead Manager und die Emittentin gewährleisten und verpflichten sich, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, Schuldverschreibungen innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten, verkauft oder geliefert haben noch Schuldverschreibungen anbieten werden, es sei denn, dies geschieht entsprechend Rule 903 Regulation S des Securities Acts oder einer anderen Ausnahme von der Registrierungspflicht. Demgemäß gewährleisten und verpflichten sich der Sole Lead Manager und die Emittentin, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen (affiliate im Sinne von Rule 405 des Securi- ties Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maßnahmen ergrif- fen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen (direct selling efforts) im Sinne von Rule 902 (c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen.
Vereinigte Staaten von Amerika. (Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind und werden nicht gemäß dem US Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung, der „US Securities Act“) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S. Personen (wie in Regulation S des Securities Act definiert („Regulation S“)) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn dies erfolgt gemäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die ACON Actienbank AG und die Emittentin werden im Übernahmevertrag gewährleisten, dass we- der sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Inhaber- Teilschuldverschreibungen innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft hat noch Inha- ber-Teilschuldverschreibungen anbieten oder verkaufen wird, es sei denn, dies geschieht gemäß Re- gulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahmevorschrift von der Registrierungs- pflicht. Demgemäß werden die ACON Actienbank AG und die Emittentin gewährleisten und sich ver- pflichten, dass weder sie noch ein verbundenes Unternehmen („affiliate“ im Sinne von Rule 405 des Securities Act) direkt oder durch eine andere Person, die in ihrem bzw. deren Namen handelt, Maß- nahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, die gezielte Verkaufsbemühungen („directed selling efforts“ im Sinne von Rule 902(c) der Regulation S unter dem Securities Act) darstellen. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Vorschriften des United States Treasury Regulation § 1.163-5(c)(2)(i)(D) („TEFRA D Regeln“ oder „TEFRA D“) begeben. Die ACON Actienbank AG wird im Übernahmevertrag gewährleisten und sich verpflichten, dass, sowie nicht nach den TEFRA D Regeln erlaubt, (a) die ACON Actienbank AG keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen angeboten oder verkauft hat und während der Sperrfrist keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen an einen US-Bürger oder eine in den Vereinigten Staaten oder U.S. Gebieten befindliche Person verkaufen oder anbieten wird und keine Inhaber-Teilschuldverschreibungen, die während der Sperrfrist ver- kauft werden, innerhalb der Vereinigten Staaten oder U.S. Gebieten geliefert hat bzw. liefern wird; (b) die ACON Actienbank AG während der Sperrfrist Maßnahmen eingeführt hat und diese wäh- rend der Sperrfrist beibehalten wird, die dazu dienen, sicher zu stellen, dass ihre Arbeitneh- mer oder Beauf...
Vereinigte Staaten von Amerika. Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt, “dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde” im ersten Satz:
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind und werden nicht gemäß dem US Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung, der „US Securities Act“) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S. Personen (im Sinne der Regulation S des Securities Act von 1933) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn dies erfolgt gemäß einer Befreiung von den Registrierungspflichten des Securities Act (bspw. gemäß SEC Rule 506) oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Emittentin wird gewährleisten, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Inhaber- Teilschuldverschreibungen innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft hat noch Inhaber-Teilschuldver- schreibungen anbieten oder verkaufen wird, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen SEC Ausnahmevorschrift von der Registrierungspflicht.
Vereinigte Staaten von Amerika. Die Anteile wurden nicht und werden in Zukunft nicht nach dem Gesetz von 1933, dem Gesetz von 1940 und den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten registriert, und die Anteile dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder zu Gunsten oder für Rechnung einer US- Person angeboten oder verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahme von den Bestimmungen des Gesetzes von 1933, des Gesetzes von 1940 und der anwendbaren Wertpapiergesetze eines Bundesstaates vor oder eine Transaktion unterliegt nicht diesen Bestimmungen. Jedes Wiederangebot oder jeder Wiederverkauf von Anteilen in den Vereinigten Staaten oder an US- Personen kann eine Verletzung US-amerikanischen Rechts darstellen. Anteile können nicht von einem ERISA-Plan erworben oder gehalten oder mit den Vermögenswerten eines ERISA-Plans erworben werden. Um die Erfüllung der oben genannten Beschränkungen zu gewährleisten, steht die Gesellschaft US-Personen oder ERISA- Plänen nicht zur Anlage offen, außer bei vorheriger Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder und gemäß den anwendbaren Ausnahmen. Zukünftige Anleger werden beim Erwerb von Anteilen unter Umständen aufgefordert nachzuweisen, dass sie befugte Inhaber, befugte Käufer bzw. keine US-Personen sind oder keine Anteile für eine oder im Namen einer US-Person oder mit Vermögenswerten eines ERISA-Plans erwerben. Durch die Erteilung der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder zu einer Anlage erhält der Anleger nicht das Recht, Anteile im Rahmen künftiger und späterer Zeichnungsanträge zu erwerben.