Vereinigte Staaten Musterklauseln

Vereinigte Staaten. Wenn Sie die Software in den Vereinigten Staaten erworben haben, regelt das Gesetz des Staates Washington die Auslegung dieses Vertrags und gilt für Ansprüche, die aus einer Vertragsverletzung entstehen, ungeachtet von Prinzipien über Gesetzeskonflikte. Die Gesetze des Staates Ihres Wohnortes regeln alle anderen Ansprüche, einschließlich Ansprüche aus den Verbraucherschutzgesetzen des Staates, aus Gesetzen gegen unlauteren Wettbewerb und aus Schadenersatzverfahren.
Vereinigte Staaten. Das Angebot und der Verkauf der Anteile an Personen, die keine US-Personen sind, sind von der Registrierung nach der unter dem United States Securities Act of 1933 Act, in der geltenden Fassung (der „1933 Act“) erlassenen Regulation S ausgenommen. Die Anteile wurden und werden nicht gemäß dem 1933 Act registriert, noch wurden sie zum Verkauf gemäß dem Recht eines Xxxxxx der Vereinigten Staaten registriert und deshalb dürfen die Anteile nicht an US-Personen verkauft, diesen angeboten oder anderweitig an US-Personen übertragen werden. Die hier angebotenen Anteile wurden weder von der US-Börsenaufsicht („SEC“) noch von der Wertpapieraufsichtsbehörde irgendeines US-Bundesstaates oder einer ähnlichen Behörde eines anderen Landes oder eines anderen Hoheitsgebiets genehmigt oder abgelehnt, und weder die SEC noch eine solche andere Behörde wird dies tun. Die Fonds wurden und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1940, in der geltenden Fassung (der „1940 Act“) registriert.
Vereinigte Staaten. Die Anteile der Gesellschaft werden nicht nach dem US Securities Act von 1933 („Securities Act“) in der jeweils geltenden Fassung registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, deren Hoheitsgebieten oder Besitzungen oder in Gebieten, die amerikanischer Gerichtsbarkeit unterstehen, angeboten oder an oder für US-Personen verkauft werden. Die Gesellschaft wird nicht nach dem US Investment Company Act von 1940 registriert. US-Personen ist es nicht erlaubt, Anteile zu halten. Es wird auf Anhang A, Ziffern 3. und 4., verwiesen, wo bestimmte Befugnisse zur Zwangsrücknahme beschrieben sind und der Begriff US Person definiert wird.
Vereinigte Staaten. Die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten und des Dis- trict of Columbia) ihre Territorien, Besitztümer und andere ihrer Hoheitsgewalt un- terstehende Gebiete.
Vereinigte Staaten. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem Gesetz von 1933 oder nach eventuell geltenden Vorgaben eines Einzelstaates registriert oder zugelassen und dürfen daher nicht in die bzw. in den USA (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen) oder direkt oder indirekt zugunsten von US-Personen (siehe Definition in Anhang II) übertragen, angeboten oder verkauft werden, ausgenommen nach erfolgter Registrierung oder im Falle einer geltenden Ausnahmeregelung. Die Gesellschaft wurde und wird nicht nach dem Gesetz von 1940 registriert und die Anleger haben keinen Anspruch auf die Vorteile einer solchen Registrierung. Jede Weiterveräußerung oder Übertragung der Anteile in den USA oder an US-Personen kann einen Verstoß gegen geltendes US-Recht bedeuten und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft. Antragsteller für den Erwerb von Anteilen müssen nachweisen, dass sie US-Personen sind und müssen angeben, ob sie in Irland ansässig sind. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Anteilsbesitz folgender Personen bzw. die Übertragung von Anteilen an folgende Personen zu beschränken (und folglich die im Eigentum solcher Personen befindlichen Anteile zurückzunehmen): US-Personen (es sei denn, dies ist gemäß bestimmten Ausnahmeregelungen nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten zulässig), Personen, die dem Anschein nach Gesetze oder Vorschriften von Staaten oder Behörden oder Rechtsvorschriften verletzen, Personen, bei denen die Umstände (unabhängig davon, ob dieselben unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf diese Personen haben, und unabhängig davon, ob diese Personen allein oder gemeinsam mit anderen Personen, ob verbunden oder nicht, zu sehen sind, und unabhängig von sonstigen Umständen, die dem Verwaltungsrat als erheblich erscheinen) nach Auffassung des Verwaltungsrates dazu führen könnten, dass der Gesellschaft eine Steuerpflicht oder sonstige finanzielle Nachteile entstehen, die ihr ansonsten nicht entstanden wären, wie im Abschnitt „Rückkauf von Anteilen: Zwangsweiser Rückkauf“ beschrieben. Die Anteile wurden von der SEC, einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Einzelstaates oder der US-Aufsichtsbehörde weder zugelassen noch abgelehnt, noch haben die vorgenannten Stellen über die Vorteile dieses Angebots oder der Genauigkeit oder Eignung dieses Angebotsmaterials entschieden oder diese bestätigt. Jede gegenteilige Behauptung ist ungesetzlich.
Vereinigte Staaten. Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittserklärung zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Übereinkommen von 1961) durch die Vereinigten Staaten von Ame- rika gestattet sich das Department of State, die Vertragsstaaten, die diesem Überein- kommen bereits angehören oder ihm in Zukunft angehören werden, auf die Bestim- mungen von Titel 18, Section 3190 des United State Code hinzuweisen. Section 3190 betrifft die Urkunden, die der Regierung der Vereinigten Staaten im Zusam- menhang mit Auslieferungsgesuchen zu unterbreiten sind. Das Department of State gestattet sich diesen Hinweis, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, die daraus entstehen könnten, dass die Vereinigten Staaten anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen von 1961 ausdrücklich erklären, das Übereinkommen gehe den Bestimmungen von Section 3190 weder vor noch trete es an deren Stelle.
Vereinigte Staaten. DIE HIERIN ANGEBOTENEN ANTEILE SIND WEDER VON EINER US-AMERIKANISCHEN BUNDES- ODER BUNDESSTAATLICHEN WERTPAPIERAUFSICHTSBEHÖRDE ODER -KOMMISSION EMPFOHLEN WORDEN NOCH HAT EINE SOLCHE BEHÖRDE ODER KOMMISSION DIE RICHTIGKEIT ODER ANGEMESSENHEIT DIESES PROSPEKTS ÜBERPRÜFT. JEDE ANDERSLAUTENDE BEHAUPTUNG STELLT EINE STRAFBARE HANDLUNG DAR. DIE ANTEILE SIND IM RAHMEN DES UNITED STATES SECURITIES ACT VON 1933 IN DER JEWEILS GELTENDEN FASSUNG („GESETZ VON 1933“) ODER ANDEREN BUNDESSTAATLICHEN ODER AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIERGESETZEN NICHT REGISTRIERT WORDEN UND AUCH KÜNFTIG IST KEINE SOLCHE REGISTRIERUNG VORGESEHEN. DAS HIERIN ENTHALTENE ANGEBOT VON ANTEILEN (DAS „ANGEBOT“) ERFOLGT UNTER INANSPRUCHNAHME EINER AUSNAHME VON DER REGISTRIERUNG GEMÄSS DEM GESETZ VON 1933 UND DER DARIN ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANGEBOT UND DEN VERKAUF VON WERTPAPIEREN, INSOFERN ES SICH DABEI NICHT UM EIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT HANDELT. ES WIRD KEINEN ÖFFENTLICHEN MARKT FÜR DIE ANTEILE GEBEN. DIE ANTEILE WERDEN AUSSCHLIESSLICH ZUGELASSENEN ANLEGERN („ACCREDITED INVESTORS“) IM SINNE VON REGULATION D GEMÄSS DEM GESETZ VON 1933 ANGEBOTEN, UND JEDER US-KÄUFER VON HIERMIT ANGEBOTENEN ANTEILEN MUSS EIN ZUGELASSENER ANLEGER IM SINNE VON REGULATION D SEIN. JEDE PERSON DER VEREINIGTEN STAATEN MUSS AUSSERDEM UNTER ANDEREM EINE ZUSICHERUNG LEISTEN, DASS SIE DIE GEKAUFTEN ANTEILE FÜR ANLAGEZWECKE UND NICHT ZUM WEITEREN VERKAUF ODER VERTRIEB ERWIRBT. DIE GESELLSCHAFT WIRD NICHT ALS INVESTMENTGESELLSCHAFT IM SINNE DES UNITED STATES INVESTMENT COMPANY ACT VON 1940 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG (DAS „GESETZ VON 1940“) REGISTRIERT UND BERUFT SICH HIERBEI AUF EINE AUSNAHME IN BEZUG AUF DIE DEFINITION VON „INVESTMENTGESELLSCHAFT“ IN SECTION 3(C)(7) DESSELBEN, DER ZUFOLGE JEDE PERSON DER VEREINIGTEN STAATEN EIN QUALIFIZIERTER KÄUFER („QUALIFIED PURCHASER“) IM SINNE DES GESETZES VON 1940 SEIN MUSS UND DER EMITTENT KEIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT SEINER WERTPAPIERE UNTERBREITET ODER EIN SOLCHES ANGEBOT VORSCHLÄGT. DEMENTSPRECHEND IST JEDE PERSON DER VEREINIGTEN STAATEN UNTER UMSTÄNDEN DAZU VERPFLICHTET, BEISPIELSWEISE ZU GEWÄHRLEISTEN, DASS SIE DIE KRITERIEN EINES QUALIFIZIERTEN KÄUFERS ERFÜLLT. DIE GESELLSCHAFT WIRD DADURCH EINER ERHEBLICH GERINGEREN REGULIERUNG UND AUFSICHT UNTERLIEGEN ALS REGISTRIERTE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN.
Vereinigte Staaten. Die Aktien wurden nicht gemäss dem (US-Wertpapiergesetz) United States Securities Act of 1933 (das 1933 Act) oder den Gesetzen eines Bundesstaates registriert und werden nicht entsprechend registriert werden. Sie dürfen unter Umständen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person angeboten oder verkauft werden. Ein Weiterangebot oder Weiterverkauf der Aktien in den Vereinigten Staaten oder an eine US-Person stellt einen Verstoss gegen US-Recht dar. Die hiermit angebotenen Aktien wurden von der SEC, den Wertpapieraufsichtsbehörden eines US-Bundesstaates oder ähnlichen Behörden eines anderen Landes oder Rechtsgebietes weder genehmigt noch wurde die Genehmigung abgelehnt. Weder die SEC noch eine andere Behörde werden dies tun. Das Anbieten und der Verkauf der Aktien an Non-US-Personen sind gemäss der nach dem 1933 Act erlassenen (Verordnung) Regulation S nicht registrierungspflichtig. Die Fonds wurden nicht gemäss dem United States Investment Company Act of 1940 (in der jeweils geänderten Fassung) (das 1940 Act) registriert und werden nicht entsprechend registriert werden. Die Aktien dürfen unter Umständen nicht von einer Person erworben werden, die als US-Person im Sinne des 1940 Act und der nach ihm erlassenen Verordnungen gilt, noch von einer Person erworben werden, die im Sinne des United States Commodity Exchange Act und der nach ihm erlassenen Verordnungen als US-Person gilt.
Vereinigte Staaten. Die Schuldverschreibungen und die Garantie sind und werden in Zukunft nicht nach den Vorschriften des U. S. Securi- ties Act of 1933 („Securities Act“) registriert und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten, oder an oder für Rechnung oder zum Vorteil von U. S. Personen angeboten oder verkauft werden, es sei denn dies erfolgt im Rahmen einer Befreiung von der Registrierungspflicht im Sinne des Securities Act. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwen- det werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen („Regulation S“). Die Schuldverschreibungen unterliegen den Bestimmungen des U. S. Steuerrechts und dürfen, abgesehen von bestimm- ten Ausnahmen, nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder innerhalb der zu den Vereinigten Staaten gehörenden Besitzungen, oder einer U. S. Person angeboten, verkauft oder geliefert werden. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer entsprechenden Bedeutung im Englischen im Sinne des Internal Revenue Code von 1986 der Vereinigten Staaten und der hierunter ergangenen Bestimmungen auszulegen. Der Manager hat zugesichert, dass er die Schuldverschreibungen (i) zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihres Vertriebs oder (ii) auf andere Weise innerhalb von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem Begebungstag, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an, oder für Rechnung oder zum Vorteil von U. S. Personen anbieten, verkaufen oder liefern wird, sofern es nicht nach den Bestimmungen des Übernahmevertrages gestattet ist. Der Manager hat zugesichert, dass er jedem Händler, an den der Manager während des Compliance-Zeit- raums („distribution compliance period“) für den Vertrieb Schuldverschreibungen veräußert, eine Bestätigung oder Mitteilung übersendet, die die oben beschriebenen Angebots- und Verkaufsbeschränkungen beinhaltet. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen. Innerhalb von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots könnte ein Angebot oder ein Verkauf der Schuldverschrei- bungen durch einen Händler, der nicht an der Emission der Schuldverschreibungen beteiligt ist, gegen die Registrie- rungspflicht des Securities Act verstoßen.
Vereinigte Staaten. Die folgenden Erklärungen müssen gemäß den anwendbaren Bestimmungen der CTFC abgegeben werden. Da jeder Fonds der Gesellschaft ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der Transaktionen in Rohstoffbeteiligungen tätigen kann, wird jeder von ihnen als „Rohstoffpool“ betrachtet. Derzeit müssen aber weder die Gesellschaft noch die Fonds durch die CFTC als Rohstoffpool nach dem Commodity Exchange Act reguliert werden. Zudem ist der Anlageverwalter der Commodity Pool Operator („CPO“) für jeden Fonds. Gemäß CFTC Rule 4.13(a)(3) ist der Anlageverwalter als Commodity Pool Operator von der Registrierung bei der CFTC befreit. Anders als ein registrierter CPO muss daher der Anlageverwalter einem Anteilsinhaber eines Fonds kein Offenlegungsdokument (Disclosure Document) und keinen bestätigten Jahresbericht vorlegen. Der Anlageverwalter ist auf Basis folgender Kriterien für diese Befreiung qualifiziert: (i) Die Beteiligungen an jedem Fonds sind von der Registrierung nach dem 1933 Act befreit und werden ohne öffentliches Marketing in den Vereinigten Staaten angeboten und verkauft; (ii) jeder Fonds erfüllt die Handelsbeschränkungen der CFTC Rule 4.13(a)(3)(ii)(A) oder (B); (iii) jeder der CPOs geht auf angemessener Basis davon aus, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger seine Anlage in einem Fonds tätigt, (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der CPO erstmalig Rule 4.13(a)(3) in Anspruch genommen hat), jeder Anleger des Fonds (a) ein