Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten bei Betriebsvereinbarungen. 1 Wenn eine Personalkommission und die Geschäftsleitung in Bezug auf Gegenstände, über die sie nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag eine Betriebsvereinbarung zu treffen haben, keine Einigung erzielen, können sie einzeln die Paritätische Kommission zur Vermittlung beiziehen und sie um die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages ersuchen.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag, Landes Gesamtarbeitsvertrag
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten bei Betriebsvereinbarungen. 1 Wenn eine Personalkommission Personaldelegation und die Geschäftsleitung Unternehmensleitung in Bezug auf Gegenstände, über die sie nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag gemäss Ziffern 6.3 und 46.2 eine Betriebsvereinbarung zu treffen haben, keine Einigung erzielen, können sie einzeln die Paritätische Kommission zur Vermittlung beiziehen und sie um die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages ersuchen.
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Samples: www.kfmv.ch, gav.arbeitsrechtler.ch
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten bei Betriebsvereinbarungen. 1 Wenn eine Personalkommission und die Geschäftsleitung Geschäftslei- tung in Bezug auf Gegenstände, über die sie nach dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag eine Betriebsvereinbarung zu treffen haben, keine Einigung erzielen, können sie einzeln ein- zeln die Paritätische Kommission zur Vermittlung beiziehen und sie um die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages Vermittlungsvorschla- ges ersuchen.
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Samples: www.gav.arbeitsrechtler.ch