Verfahren in der Auswertungsstelle. 8.1 Dem Melde- und Prüfquartal folgt das Auswertungsquartal. 8.2 Die gesammelten QS-Datensätze (ohne die administrativen Daten) werden bis zum Ende des Auswertungsquartals durch die Auswertungsstelle ausgewertet. 8.3 Die Auswertungen für die Rückmeldeberichte für den Arzt gemäß Nummer 9.1, für die KV-Berichte für die Kassenärztliche Vereinigung gemäß Nummer 9.2 sowie für die Jahresberichte für die Partner der Bundesmantelverträge gemäß Nummer 9.3 erfolgen nach bundeseinheitlichen Kriterien, die von den Partnern der Bundesmantelverträge festgelegt werden. 8.4 Die Auswertungsergebnisse werden in einem verordnungsquartalsbezogenen Bericht für den Arzt („Rückmeldebericht“), einem verordnungsquartalsbezoge- nen Bericht für die Kassenärztliche Vereinigung („KV-Bericht“) sowie einem ka- lenderjahrbezogenen und nach Verordnungsquartalen und Kassenärztlichen Vereinigungen differenzierten Bericht für die Partner der Bundesmantelverträge („Jahresbericht“) zusammengefasst. Der KV-Bericht wird bis zum Ende des je- weiligen Auswertungsquartals versandt. Der Jahresbericht wird bis zum Ende desjenigen Auswertungsquartals vorgelegt, das zum 4. Quartal des Kalender- jahres gehört. 8.5 Die Kassenärztliche Vereinigung kann für Auswertungen im Rahmen der Um- setzung der Qualitätssicherungsvereinbarung bei der Auswertungsstelle ano- nymisierte (bezogen auf den Arzt und die Patienten) Daten ihres Zuständig- keitsbereichs anfordern. 8.6 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband können jeweils für Auswertungen zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherungsverein- barung bei der Auswertungsstelle Daten anfordern, die bezogen auf die Ärzte anonymisiert sind. Über die Ergebnisse der Auswertungen informieren sich die Vertragspartner gegenseitig.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren in der Auswertungsstelle. 8.1 Dem Melde- und Prüfquartal folgt das Auswertungsquartal.
8.2 Die gesammelten QS-Datensätze (ohne die administrativen Daten) werden bis zum Ende des Auswertungsquartals durch die Auswertungsstelle ausgewertet.
8.3 Die Auswertungen für die Rückmeldeberichte für den Arzt gemäß Nummer 9.1, für die KV-Berichte für die Kassenärztliche Vereinigung gemäß Nummer 9.2 sowie so- wie für die Jahresberichte für die Partner der Bundesmantelverträge des Bundesmantelvertrages gemäß Nummer 9.3 erfolgen nach bundeseinheitlichen Kriterien, die von den Partnern der Bundesmantelverträge des Bundesmantelvertrages einvernehmlich festgelegt werden.
8.4 Die Auswertungsergebnisse werden jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr in einem verordnungsquartalsbezogenen ei- nem Bericht für den Arzt („Rückmeldebericht“), einem verordnungsquartalsbezoge- nen Bericht für die Kassenärztliche Kassenärztli- che Vereinigung („KV-Bericht“) sowie einem ka- lenderjahrbezogenen und nach Verordnungsquartalen und Kassenärztlichen Vereinigungen Vereinigun- gen differenzierten Bericht für die Partner der Bundesmantelverträge des Bundesmantelvertrages („JahresberichtJahres- bericht“) zusammengefasst. Der KV-Bericht wird Die Auswertungsberichte werden bis zum Ende des je- weiligen Auswertungsquartals versandt. Der Jahresbericht wird bis zum Ende desjenigen Auswertungsquartals vorgelegt, das zum 4. Quartal des Kalender- jahres gehört.
8.5 Die Kassenärztliche Vereinigung kann für Auswertungen im Rahmen der Um- setzung Umset- zung der Qualitätssicherungsvereinbarung bei der Auswertungsstelle ano- nymisierte anonymi- sierte (bezogen auf den Arzt und die PatientenArzt) Daten ihres Zuständig- keitsbereichs Zuständigkeitsbereichs anfordern.
8.6 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband können jeweils für Auswertungen zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherungsverein- barung Qualitätssicherungsvereinbarung bei der Auswertungsstelle Daten anfordern, die bezogen auf die Ärzte anonymisiert sind. Über die Ergebnisse der Auswertungen informieren sich die Vertragspartner gegenseitig.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren in der Auswertungsstelle. 8.1 Dem Melde- und Prüfquartal folgt das Auswertungsquartal.
8.2 Die gesammelten QS-Datensätze (ohne die administrativen Daten) werden bis zum Ende des Auswertungsquartals durch die Auswertungsstelle ausgewertet.
8.3 Die Auswertungen für die Rückmeldeberichte für den Arzt gemäß Nummer 9.1, für die KV-Berichte für die Kassenärztliche Vereinigung gemäß Nummer 9.2 sowie für die Jahresberichte für die Partner der Bundesmantelverträge gemäß Nummer 9.3 erfolgen nach bundeseinheitlichen Kriterien, die von den Partnern der Bundesmantelverträge einvernehmlich festgelegt werden.
8.4 Die Auswertungsergebnisse werden jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr in einem verordnungsquartalsbezogenen Bericht für den Arzt („Rückmeldebericht“), einem verordnungsquartalsbezoge- nen Bericht für die Kassenärztliche Kassen- ärztliche Vereinigung („KV-Bericht“) sowie einem ka- lenderjahrbezogenen und nach Verordnungsquartalen und Kassenärztlichen Vereinigungen Verei- nigungen differenzierten Bericht für die Partner der Bundesmantelverträge („Jahresbericht“) zusammengefasst. Der KV-Bericht wird Die Auswertungsberichte werden bis zum Ende des je- weiligen Auswertungsquartals dem Auswertungsquartal folgenden Quartals versandt. Der Jahresbericht wird bis zum Ende desjenigen Auswertungsquartals vorgelegt, das zum 4. Quartal des Kalender- jahres gehört.
8.5 Die Kassenärztliche Vereinigung kann für Auswertungen im Rahmen der Um- setzung der Qualitätssicherungsvereinbarung bei der Auswertungsstelle ano- nymisierte (bezogen auf den Arzt und die PatientenArzt) Daten ihres Zuständig- keitsbereichs anfordernZuständigkeitsbereichs anfor- dern.
8.6 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband können jeweils für Auswertungen zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherungsverein- barung Qualitätssicherungsvereinbarung bei der Auswertungsstelle Daten anfordern, die bezogen auf die Ärzte anonymisiert anonymi- siert sind. Über die Ergebnisse der Auswertungen informieren sich die Vertragspartner gegenseitig.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung