Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen Musterklauseln

Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. (Art. 32 Abs. 1 lit. d EU-DSGVO) Es besteht ein IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzept, das laufend auf Anpassungsbedarf überprüft wird. Änderungen werden dokumentiert und in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit überprüft
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Zur Überprüfung der beschriebenen Maßnahmen wurde ein internes Kontrollsystem etabliert. Die Ergebnisse werden regelmäßig geprüft und bewertet. Es liegen schriftlich vor
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Kontrolle der Wirksamkeit beim Auftragsverarbeiter Datenschutzbeauftragter Auftragsverarbeitung (AV) Bei einem Auftragsverarbeitungsvertrag geht es um die Sicherheit der personenbezogenen Daten die der Auftraggeber dem Auftragsverarbeiter (Dienstleister) übermittelt. Der Kunde hat einen Vertrag mit dem Unternehmen und nicht mit den Dienstleistern des Unternehmens. Dementsprechend braucht es diesen Vertrag, damit Beide wissen, wie der Andere mit den Daten umgeht. Beispiel: Unternehmen A möchte an alle seine Kunden eine Weihnachtskarte schicken. Im Unternehmen ist das nicht möglich, also sucht er sich einen Dienstleister (Druckerei), welcher genau den Anforderungen gewachsen ist. Unternehmen A muss dafür aber die Namen und Adressen an die Druckerei schicken, dieses sind allerdings personenbezogene Daten. Unternehmen A fordert vom Dienstleister einen AV-Vertrag an. In diesem ist beschrieben, wie die Druckerei mit den Daten umgeht. Wofür werden meine Daten verwendet? Was passiert mit den Daten? Wer hat Einsicht in diese Daten? Wie lange werden diese aufbewahrt? Usw. Unternehmen A muss jetzt entscheiden, ob es die aufgeführten Bedingungen im AV-Vertrag akzeptieren kann, schließlich sind es seine Kundendaten.
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Durch interne IKS-Prüfungen, Review der Sicherungen und Kontrollen des Datenschutzbeauftragten erfolgt eine Analyse der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der PLAN-DO-CHECK-ACT- Zyklus kommt hier zum Einsatz.
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Incident-Response-Management • Mitarbeiterschulungen • Die Datenbanken im Hintergrund von moveIT@ISS+ sind stets am neuesten Stand der Technik, gewährleistet durch laufende Wartungsverträge mit dem Softwarelieferanten Progress (aktuelle Version Progress 11.7). Alle für moveIT@ISS+ benutzten Frameworks (Windows Komponenten) sind ebenso am neuesten Stand der Technik, ebenso gewährleistet durch laufende Wartungsverträge (Visual C++ 2015 und .Net 4.X). Durch die bei moveIT intern angesiedelte Qualitätssicherung erfolgen in regelmäßigen zeitlichen Abständen Setup Tests.
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Zur Überprüfung der beschriebenen Maßnahmen wurde ein internes Kontrollsystem etabliert. Die Ergebnisse werden regelmäßig geprüft und bewertet. Datenschutzkonzept IT Sicherheitskonzept Vertraulichkeitsrichtlinie Wiederanlaufkonzept Zertifikat: ISO/IEC 27001 und des in ISO/IEC 27018: xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx‐ deffrustCenter/Compliance/lSO‐IEC‐27001 xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx‐de ff rustCenter/Compliance/ISO‐IEC‐27018 Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen v Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer"). Dabei handelt es sich um nachfolgende(s) Unternehmen: Betreiber Rechenzentrum, Entwicklungspartner, ERP Lösung, Buchhaltung, IT Management, Software Microsoft Deutschland GmbH Walter‐Xxxxxxx‐Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Brickmakers GmbH Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Centron Software GmbH Xxxxxxxxxx0 00000 Xxx FastBill GmbH Xxxxxxxxx Xxx.0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Cisco Systems, Inc. 32‐38 Saffron Hill London, EC1N8FN 1&1 Internet SE Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx Hubspot, Inc. 00 Xxxxx Xxxxxx, 0xx Xxxxx Xxxxxxxxx, XX 00000 XXX maxIT4u GmbH & Xx.XX Jakob‐Xxxxxxxxxx‐Xxx.0 00000 Xxxxxxx maxITware GbR Jakob‐Xxxxxxxxxx‐Xxx. 0 00000 Xxxxxxx Karbach Büroservice UG Xx Xxxxx Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Teamviewer GmbH Xxxxxxx.00 00000 Xxxxxxxxx LogMein USA, Inc
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Ein Datenschutzbeauftragter wurde bestellt. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird u. a. durch den Datenschutzbeauftragten und durch den Informationssicherheitsbeauftragten der BHB laufend geprüft. Der Datenschutzbeauftragte oder von ihm oder der Geschäftsleitung beauftragte Mitarbeiter führen regelmäßig interne Kontrollen der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit durch. Die vorhandenen Dokumentationen der Datensicherheit werden regelmäßig auf Aktualität geprüft. Es erfolgt mindestens jährlich eine technische Überprüfung der Datenverarbeitungssysteme.
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Maßnahmen, die gewährleisten, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen aktuell und effektiv umgesetzt und eingesetzt werden. Die Maßnahmen sind: • Jährliches Audits des Rechenzentrums durch den TÜV (RDC Zertifizierung) [1,2,3] • Jährliches Audit des Unternehmens für den definierten Geltungsbereich (ISO 27001 Zertifizierung) [1,2,3]
Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Im täglichen Betrieb unserer Software kommt es, wie mit jedem System, immer wieder zu natürlichen, kleineren Störungen. Dank unserer redundanten IT-Infrastruktur werden solche Störungen automatisch via Fail-Over mit null Ausfallzeit behoben («Zero Down-Time»). Jeder Vorfall stellt einen erfolgreichen Test unserer technischen Maßnahmen unter Realbedingungen dar. Des Weiteren gibt es immer wieder Kunden (Arbeitgeber), die aus Versehen eigene Daten von unserem System löschen. Wir können diese Daten dann wiederherstellen, in dem wir eine Komplettwiederherstellung einer Sicherungskopie durchführen. Eine solche Wiederherstellung ist die gleiche, die notwendig wäre, um das gesamte System wiederherzustellen. Somit wird die Systemwiederherstellung regelmäßig überprüft und optimiert.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.