Internes Kontrollsystem Musterklauseln

Internes Kontrollsystem. Die MOBOTIX-Gruppe verfügt über ein umfangreiches System an Prozesskontrollen. Zielsetzung des Kontrollsystems ist es, auf unterschiedlichen Prozessebenen mögliche Defizite in den Unternehmensprozessen aufzudecken, entsprechende Gegenmaßnahmen auszulösen und durch regelmäßige Überprüfung der Methoden die Effektivität der Identifikation und Analyse von Risiken sicherzustellen und kontinuierlich zu verbessern. Die Aufgaben des Kontrollsystems werden durch die Mitglieder des Managements und durch zentral in der Organisationsabteilung angesiedelte Mitarbeiter übernommen, die Teilaufgaben einer internen Revision übernehmen. Die Organisationsabteilung berichtet direkt an den Vorstand. Die Mitarbeiter dieser Abteilung stehen den verschiedenen Abteilungsleitern als Berater zur Verfügung und prüfen dabei unter anderem die Funktionsfähigkeit des internen Kontrollsystems. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die ordnungsgemäße Einhaltung und Umsetzung der Richtlinien. Nach Wichtigkeit kategorisierte Empfehlungen sowie eventueller Anpassungsbedarf in den Richtlinien werden direkt an die Verantwortlichen der geprüften Einheiten sowie an den Vorstand berichtet. In Ad-hoc-Audits werden zeitnah aktuelle Sonderthemen aufgegriffen und untersucht. Hieraus resultieren bei Bedarf umgehende Prozessänderungen, die darauf abzielen, die Prozessqualität kontinuierlich zu verbessern. Im Anschluss daran erfolgen Follow-up-Prüfungen, in denen die Umsetzung der Prozessänderungen überprüft wird. Über Abweichungen wird dem Vorstand zeitnah berichtet. Das interne Kontrollsystem ist ein wesentlicher Bestandteil der Konzern-Risikoüberwachung. Grundlage des internen Kontrollsystems sind, neben definierten präventiven und überwachenden Kontrollmechanismen wie systematische und manuelle Abstimmungsprozesse, vordefinierte Genehmigungsprozesse, die Trennung von Funktionen und die Einhaltung von Richtlinien. Dabei spielt das Vier-Augen-Prinzip eine zentrale Rolle. Durch die konsequente Anwendung risikopolitischer Grundsätze und Weisungen wird ein Großteil der Risiken bereits vermieden oder zumindest in ihren Auswirkungen gemindert.
Internes Kontrollsystem. Im Zuge der Börsennotierung an der „Nasdaq“ in den USA im Jahr 2021 hat Evotec mit Beginn des Jahres 2022 die Dokumentation der beste- henden internen KontroLLen der RechnungsLegung um die Vorschrifien des Abschnitts 404 des Sarbanes-OxLey Act von 2002 (SOX 404) erweitert. Gemäß SOX 404 müssen aLLe börsennotierten Unternehmen interne Kont- roLLen und AbLäufe für die RechnungsLegung und Finanzberichterstattung einrichten und diese dokumentieren, testen und pffiegen, um ihre Wirksam- keit zu gewährLeisten. Die Einführung eines internen KontroLLsystems in Übereinstimmung mit SOX 404 erfoLgte dabei im WesentLichen über drei Phasen: einem SOX Risiko Assessment und Scoping, der Identifizierung und Dokumentation von Prozessen und KontroLLen im Rahmen des Scopings, um aLLe Risiken durch wirksame KontroLLen abdecken zu können, und einem Testing der Kon-troLLen, um die Effektivität der impLementierten KontroLLen sicherzusteLLen. GrundLage für Evotecs internes KontroLLsystem ist das weLtweit anerkannte Rahmenwerk „COSO 2013 InternaL ControL– Integrated Framework“ des Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission („COSO“). ZieL des internen KontroLLsystems ist es, das Aufireten von Prozessrisiken auf ein zuLässiges Niveau zu minimieren. Dazu zähLt auch die GewährLeistung einer angemessenen und effektiven RechnungsLegung und Finanzberichterstattung gemäß nationaLen und internationaLen RechnungsLegungsstandards und -vorschrifien. Das rechnungsLegungsbezogene interne KontroLLsystem ist so konzipiert, dass eine zügige, einheitLiche und korrekte Erfassung aLLer Geschäfistransak- tionen nach den geLtenden RechnungsLegungsstandards gewährLeistet ist. Die Ergebnisse zur Bewertung des internen KontroLLsystems nach den Vorschrifien von SOX 404 werden jährLich im 20-F Dokument, weLches der United States Securities and Exchange Commission („SEC“) vorgeLegt werden muss, veröffentLicht. SämtLiche internen KontroLLen werden für aLLe in den Anwendungsbereich faLLenden GeseLLschafien mit Unterstützung durch die Konzernfunktion Risikomanagement und -kontroLLe in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen AbteiLungen definiert und eingerichtet. Evotecs internes KontroLLsystem, weLches auch das rechnungsLegungsbezogene interne KontroLLsystem beinhaLtet, umfasst sowohL prozessintegrierte aLs auch prozessunabhängige Sicherungsmaßnahmen. Bei den prozessintegrierten Sicherungsmaßnahmen handeLt es sich um organisatorische, automatische Einrichtungen und KontroLLen, die sowohL...
Internes Kontrollsystem. GERONTOLOGIE CH muss über ein der Grösse ihrer Organisation angemessenes internes Kontroll- system (IKS) verfügen, der mindestens 4-Augen-Prinzip, eine Unterschriftenregelung und eine risikoba- sierte Kompetenzregelung enthaltet. Auf allen Organisationsstufen und im Zahlungsverkehr wird die Kollektivunterschrift zu zweien angewendet.
Internes Kontrollsystem. Die GS SRK und seine RK-KV müssen über ein der Grösse ihrer Organisation angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) verfügen, das mindestens das 4-Augen-Prinzip, eine Unterschriftenregelung und eine risikobasierte Kompetenzregelung enthält. Im Zahlungsverkehr wird die Kollektivunterschrift zu zweien angewendet.
Internes Kontrollsystem. Externes Kontrollsystem
Internes Kontrollsystem. Parkinson Schweiz muss über ein der Grösse ihrer Organisation angemessenes internes Kontrollsys- tem (IKS) verfügen, das mindestens 4-Augen-Prinzip, eine Unterschriftenregelung und eine risikoba- sierte Kompetenzregelung enthält. Auf allen Organisationsstufen und im Zahlungsverkehr wird die Kol- lektivunterschrift zu zweien angewendet.
Internes Kontrollsystem. Spitex Schweiz muss über ein der Grösse ihrer Organisation angemessenes internes Kontrollsystem (IKS) verfügen, das mindestens das 4-Augen-Prinzip, eine Unterschriftenregelung und eine risikoba- sierte Kompetenzregelung enthält. Im Zahlungsverkehr wird die Kollektivunterschrift zu zweien ange- wendet.

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  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.