Verfassungsmässigkeit Musterklauseln

Verfassungsmässigkeit. Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen An- gelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrecht- 18 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frist nach Art. 50 EUV nochmals verlängert wird und das Vereinigte Königreich trotzdem ohne Deal ausscheidet. Falls dies geschieht, würde der Aus- tritt ohne Deal später als 1.11.2019 erfolgen. liche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zustän- dig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200219, ParlG; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 31. Xxxx 199720, RVOG). Im vorlie- genden Fall besteht keine (spezial-)gesetzliche Grundlage zum selbstständigen Abschluss des vorliegenden Abkommens durch den Bundesrat: Die Bestimmungen von Artikel 100 AIG genügen dazu nicht, denn der vorliegende Abkommensentwurf geht über die darin vorgese- henen Anwendungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen im Migrationsbe- reich abschliessen kann. Das befristete Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Zulassung zum Arbeitsmarkt ist demzufolge der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Abkommen ist ferner mit Artikel 121a BV vereinbar. Artikel 121a BV legt fest, dass die Schweiz die Zuwanderung eigenständig steuert und durch jährliche Kontingente und Höchst- zahlen begrenzt. Des Weiteren verlangt die Verfassungsbestimmung, dass die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die ge- samtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten sind. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integra- tionsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage. Die Schweiz wird weiterhin in der Lage sein, die Einwanderung eigenständig zu steuern. Sie kann auch künftig die jährlichen Höchstzahlen für Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit festle- gen. Im Übrigen kann das Abkommen gekündigt werden (Art. 13 Abs. 3). Schliesslich kann die Umsetzung der Begrenzungsmassnahmen nicht von der Gegenpartei abhängig gemacht werden in dem Sinne, dass die Entscheide des Gemischten...
Verfassungsmässigkeit. Die vorgesehenen neuen bzw. abgeänderten Bestimmungen sind nach Ansicht der Regierung verfassungskonform.

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  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Versicherungsfähigkeit Eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelte, personen- gebundene Eigenschaft. Sie muss von der versicherten Person während der Versicherung erfüllt werden. Ihr Wegfall führt dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in dem Tarif versichert blei- ben kann.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.