Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Modalitäten zur Einzugsermächtigung Musterklauseln

Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Modalitäten zur Einzugsermächtigung. Die vom Vertragspartner geschuldeten Entgelte – einmalige und laufende – ergeben sich aus der Preisliste zu diesem Lizenzvertrag. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Entgelte zzgl. USt. Das jährliche Entgelt für die Nutzung von PV:KOMPASS wird in 12 gleichen Monatsraten entrichtet. Einmalige Entgelte sind sofort, monatliche Entgelte zum 1. eines Monats fällig. Kommt der Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten/Entgelten oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon oder in Höhe eines Betrags in Verzug, der das Entgelt von zwei (2) Raten/Entgelten erreicht, wird der ausstehende Teil der Jahres- gebühr sofort fällig. PV ist in diesem Fall berechtigt, dass Vertragsverhältnis nach Ziffer X.2. außerordentlich zu kündigen. Sofern der Vertragspartner PV eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder am Lastschriftverfahren teilnimmt. ist PV berechtigt, die einmalige Lizenzgebühr und alle laufenden Gebühren gemäß Preisliste zu diesem Lizenzver- trag 14 Tage nach Rechnungsdatum netto (ohne Abzüge) abzubuchen.
Vergütung, Fälligkeit, Verzug, Modalitäten zur Einzugsermächtigung. Die vom Vertragspartner geschuldeten Entgelte – einmalige und laufende – ergeben sich aus der Preisliste zu diesem Lizenzvertrag. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Entgelte zzgl. USt. Das jährliche Entgelt für die Nutzung von PV:KOMPASS Smart Client wird in 12 gleichen Monatsraten entrichtet. Einmalige Entgelte sind sofort, monatliche Entgelte zum 1. eines Monats fällig. Kommt der Vertragspartner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon oder in Höhe eines Betrags in Verzug, der das Entgelt von 2 Raten erreicht, wird der ausstehende Teil der Jahresgebühr sofort fällig. PV ist berechtigt, dass Vertragsverhältnis nach Ziffer X.2. außerordentlich zu kündigen. Sofern der Vertragspartner PV eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder am Lastschriftverfahren teilnimmt. ist PV berechtigt, die einmalige Lizenzgebühr und alle laufenden Gebühren gemäß Preisliste zu diesem Lizenzver- trag 14 Tage nach Rechnungsdatum netto (ohne Abzüge) abzubuchen.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.