Einmalige Entgelte Musterklauseln

Einmalige Entgelte. Für die Herstellung der Anbindung sowie die Einrichtung von VIE Festnetztelefonie Diensten wird nachfolgendes einmaliges Entgelt verrechnet: * Sind für die Herstellung Anbindung Maßnahmen erforderlich, die über Standardinstallationsarbeiten hinausgehen, werden diese dem Kunden nach individueller Kostenvereinbarung verrechnet. Wünscht der Kunde im Falle eines Umzugs in andere Räumlichkeiten auf dem Gelände des Flughafen Wien eine Weiterführung der Anbindung, wird einmalig folgendes Entgelt verrechnet: VIE Festnetztelefonie Übersiedlungsentgelt € 200,00 Ein nachträgliches Upgrade oder Downgrade auf ein anderes Paket (z.B. VIE Festnetztelefonie Standard auf VIE Festnetztelefonie Pro) innerhalb derselben Basistechnologie (Digital) der VIE Festnetztelefonie Dienste (nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit) oder eine Rufnummernportierung (falls gemäß LB möglich) wird einmalig laut folgender Tabelle verrechnet. Eine Technologieumstellung (z.B. VIE Festnetztelefonie Analog auf VIE Festnetztelefonie Pro) ist nicht möglich und muss gesondert bestellt werden. Nachträgliches Downgrade Ohne Zusatzkosten inkludiert Nachträgliches Upgrade Ohne Zusatzkosten inkludiert Änderung der Berechtigungsklasse Ohne Zusatzkosten inkludiert
Einmalige Entgelte. Einmalige Entgelte werden nach erfolgter Leistungserbringung mit einer der nachfolgenden Rechnungen verrechnet.
Einmalige Entgelte. 15 Entgeltfähige Aufwendungen (1) Die VGW erheben einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung, Erneuerung, räumliche Erweiterung und Verbesserung von Abwasseranlagen, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Entgelte sind entgeltfähig: 1. Die Aufwendungen für die Abwassersammelleitungen(Straßenleitungen). 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlusskanäle zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, soweit diese im Zuge einer erstmaligen Herstellung, Erneuerung oder Erweiterung der Abwassersammelleitung erfolgt. 3. Die Aufwendungen für die übrigen Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regelrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. 4. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der VGW stehen. 5. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z. B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden und Rigolen 6. Die bewerteten Eigenleistungen der VGW, die diese zur Herstellung, Erneuerung, räumlichen Erweiterung und Verbesserung der Einrichtungen und Anlagen aufwenden müssen. 7. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die VGW bedient, entstehen. 8. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Von den entgeltfähigen Aufwendungen nach Absatz 2 werden als einmaliges Entgelt erhoben, für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) beim Schmutzwasser 60 v. H. beim Niederschlagswasser 70 v. H. für die Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) beim Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils 100 v. H. für die übrigen Anlagen (Kläranlage etc.) beim Schmutzwasser 60 v. H. beim Niederschlagswasser 90 v. H. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. (1) Der Entgeltpflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen oder nutzbarer Teile hiervon angeschlossen sind und die baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder...
Einmalige Entgelte. Bearbeitungsentgelt bei Rückbuchung einer SEPA-Lastschrift pro € 10 Rückbuchung zzgl. Bearbeitungsaufwand, den die Bank Sky vorschreibt Mahngebühren max. € 10/Mahnung(4) Gebühren monatliche Rechnungen € 2,50 pro Rechnung /Monat(5) Bundesliga- oder Champions-Paket Komplett-Paket Aktivierungsgebühr € 199 € 149 € 99 Logistikpauschale bei Hardwareversand (Leihreceiver, Smartcard) € 11,73 € 11,73 € 11,73 (4)Mahnungen können im Abstand von 14 Tagen erfolgen. Darüber hinaus ist der Abonnent bei Zahlungsverzug verpflichtet, Sky die angemessenen Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros und die tarifmäßigen Kosten für das Einschreiten eines Rechtsanwalts zu ersetzen.
Einmalige Entgelte. Einmalige Entgelte werden durch InterCard zum Ende des jeweiligen Kalendermo- nats, in dem die Leistung erbracht wird, berechnet.
Einmalige Entgelte. Einmaliges Aktivierungsentgelt Entsperrung des PIN Entsperrung nach Entgeltverzug 20,00 EUR 20,00 EUR 20,00 EUR Verlust der Smart-Card Nichtrückgabe der Smart-Card : - nach Vertragsende 50,00 EUR 50,00 EUR
Einmalige Entgelte. Sofern nicht anders vereinbart, werden einmalige Entgelte unmittelbar nach Leistungserbringung ver- rechnet. Die Zuordnung ist in der RZL Cloud Vereinbarung, Folgebestellung und Preisliste ersichtlich.
Einmalige Entgelte. Wiederherstellung einer generischen Top Level Domain (.com, .net, .org, .biz, .info und .name) €185,00

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  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Entgelt Der Netzkunde ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebener Zuschläge, Förderbeiträge, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungsentgelte verordnet sein, hat der Netzkunde das angemessene Entgelt zu entrichten. Erfolgt eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen aus dem Netz des Netzbetreibers außerhalb der Grenzen nach Pkt. VII./8., verrechnet der Netzbetreiber die im Anhang angeführten Preisansätze für Mehrbezug oder Mindereinspeisung von Blindarbeit. Der Netzbetreiber hat dem Netzkunden beim Abschluss eines Netzzugangsvertrages ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten gemäß Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) zu übergeben und an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen. Über jede Änderung des Preisblattes hat der Netzbetreiber den Netzkunden auf geeignete Weise (z.B. Rechnung, Internet) zu informieren. Der Netzkunde ist spätestens mit der nächsten Rechnung von einer erfolgten Änderung des Preisblattes zu informieren. Sonstige Entgelte gemäß § 58 ElWOG 2010 dürfen nur in jener Höhe verrechnet werden, die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung festgelegt wurde.