Mitwirkungspflichten Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der Software erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, bevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.
Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.