Verhalten bei Störungen Musterklauseln

Verhalten bei Störungen. Im Havariefall, d.h. bei Rohrbrüchen, Überschwemmungen u.ä., sind vor dem Betreten der Sicherheitsbereiche Überschuhe, Schutzhandschuhe und Schutzkittel anzuziehen, ggf. auch Schutzbrille. Der Technische Bereitschaftsdienst und ggf. die Gruppe Sicherheit sind umgehend zu verständigen über Tel. 3339 oder 2100. Bei Havarien oder Einsätzen des Bereitschaftsdienstes außerhalb der regulären Dienstzeit gilt die Beachtung der Betriebsanweisung „Technischer Bereitschaftsdienst“ (7-2012). „Freimeldungen“ sind hier nicht möglich. Bitte prüfen ob Lösung des Problems auch zu regulärer Dienstzeit möglich ist. Persönliche Schutzausrüstung ist immer zu tragen.
Verhalten bei Störungen. Fallen eine oder mehrere Datenverbindungen zwischen Teilnehmern aus, ist der andere Vertrags- partner unverzüglich hierüber zu informieren. Ist einem Teilnehmer die EDI-Nutzung vorübergehend nicht möglich, ist nach gegenseitiger Abstimmung der Datenaustausch wie bisher (z.B. gedruckte Belege) zu ermöglichen. Zwischen der letzten EDI-Übertragung, den versendeten Papierbelegen und dem Wiederanlauf der EDI-Nachrichten ist zwecks Vermeidung von Doppelbuchungen oder anderer Störungen im Ablauf eine telefonische Abstimmung durchzuführen.
Verhalten bei Störungen. Die netzführenden Stellen informieren sich gegenseitig rechtzeitig über Störungen und Ereignisse in ihren Anlagen oder im Netz, die Auswirkungen auf den Schaltbefehlsbereich des jeweils anderen Partners haben und stimmen die einzuleitenden Maßnahmen miteinander ab. Sofern dies nicht möglich ist, da notwendigen Schaltungen zur Abwendung von Gefahren durch geführt werden müssen, ist die Information des jeweils anderen Partners unverzüglich nachzuholen.
Verhalten bei Störungen. Fallen Datenverbindungen zwischen Teilnehmern aus, ist der andere Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informieren. Ist einem Teilnehmer die LK-webEDI-Nutzung vorübergehend nicht möglich, ist nach gegenseitiger Abstimmung der Datenaustausch wie bisher (z.B. gedruckte Belege) zu ermöglichen. Zwischen der letzten LK-webEDI-Übertragung, den versendeten Papierbelegen und dem Wiederanlauf der LK-webEDINachrichten ist zwecks Vermeidung von Doppelbuchungen oder anderer Störungen im Ablauf eine telefonische Abstimmung durchzuführen.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand