Common use of Verhalten bei Unfall oder Schadensfall Clause in Contracts

Verhalten bei Unfall oder Schadensfall. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werde. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

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Verhalten bei Unfall oder Schadensfall. Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand -, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- Unfall - oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informiereni nformieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werdewerden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

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Verhalten bei Unfall oder Schadensfall. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- Wild oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, Unfall-/Schadenereignisses telefonisch und dann schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen Personen, Zeugen und etwaiger Zeugenderen Unterschriften, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge einschl. der Versicherungsdaten enthalten. Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werdewerden. Sonstige Beschädigungen oder besondere VorkommnisseDer Mieter muss die Daten so sichern, dass insbesondere bei Fremdverschulden die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenSchadensregulierung erfolgreich abgewickelt werden kann, sind ebenfalls unverzüglich dem ansonsten kann der Vermieter mitzuteilenden Schaden als Kaskoschaden abrechnen.

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Verhalten bei Unfall oder Schadensfall. a) Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich und schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter zu übergeben. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werdewerden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

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Verhalten bei Unfall oder Schadensfall. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder SchadenereignissesScha- denereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich per Email oder SMS zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werdewerden. Sonstige Beschädigungen Beschä- digungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

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