Verhinderung durch Unfall Musterklauseln

Verhinderung durch Unfall. Verhinderung durch Militär-, Zivildienst und Zivilschutz
Verhinderung durch Unfall. 50.1 Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 50.2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt der Karenztage von der Lohnzahlung bei Unfall entbunden. Er trägt jedoch im Rahmen der Versicherungsdeckung die Vorleistungspflicht. 50.3 Bei Unfall hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgen- den Tage Anspruch auf 80% des Xxxxxx. 50.4 Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglich- keit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kos- ten eine Abredeversicherung abzuschliessen.
Verhinderung durch Unfall. 48.1 Der Arbeitnehmende ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Der Arbeitgeber ist bei Unfall gemäss Art. 324b OR von jeder Lohnzahlung befreit. Vorbehalten bleibt die Regelung für die Karenztage siehe Art. 48.4 GAV. 48.2 Die Prämien für die Betriebs-Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber, diejenige für die Nichtbetriebs-Unfallversicherung der versicherte Arbeitnehmende. 48.3 Die obligatorische Nichtbetriebs-Unfallversicherung endigt mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. 48.4 Bei Unfällen, deren Folgen die SUVA deckt, hat der Arbeitnehmende für den Tag des Unfalles und die darauffolgenden 2 Tage Anspruch auf 80 Prozent des Xxxxxx.
Verhinderung durch Unfall. 1 Der Arbeitnehmer ist bei der SUVA unfallversichert. 2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Artikel 49.1 von der Lohnzahlung bei Unfall befreit. 3 Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauffolgen- den Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden. 4 Der versicherte Maximallohn wird vom Bund festgelegt (Stand 1.1.2004: CHF 106‘800). Die Leistungen der SUVA betragen 80% dieser Lohnansätze.
Verhinderung durch Unfall. Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert.
Verhinderung durch Unfall. 51.1 Der Arbeitnehmer ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert. 51.2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt von Art. 51.3 LGAV von der Lohnzahlung bei Unfall befreit. 51.3 Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden. 51.4 Die SUVA versichert ab 1.1.2008 maximal CHF 296.– pro Kalen- dertag oder CHF 126 000.– pro Jahr. Die Leistungen der SUVA betragen 80% dieser Lohnansätze. 51.5 Dem Arbeitnehmer wird empfohlen, die Differenz von 20% der Lohnersatzleistung gem. Art. 51.4 LGAV zum vollen Monatslohn privat zu versichern.
Verhinderung durch Unfall. 45.1 Der Arbeitnehmende ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. 45.2 Die Prämien für die Betriebs-Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber, diejenige für die Nichtbetriebs-Unfallversicherung der versicherte Arbeitnehmende. 45.3 Die obligatorische Nichtbetriebs-Unfallversicherung endigt mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. 45.4 Bei Unfällen, deren Folgen die SUVA deckt, hat der Arbeitnehmende für den Tag des Unfalles und die darauffolgenden 2 Tage Anspruch auf 80 Prozent des Xxxxxx.
Verhinderung durch Unfall. 48.1 Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 48.2 Der Arbeitgeber ist unter Vorbehalt der Karenztage von der Lohn- zahlung bei Unfall entbunden.1) 48.3 Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch auf 80% des Xxxxxx bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen der SUVA entspricht. 48.4 Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversiche- rung der SUVA. 48.5 Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeit- nehmer. 48.6 Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. 48.7 Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitneh- mer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung für läng- 1) Art. 324b OR stens 180 Tage auf seine Kosten eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.
Verhinderung durch Unfall. 50.1 Der Arbeitnehmende ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs-Unfälle versichert. Der Arbeitgebende ist bei Unfall gemäss Art. 324b OR von jeder Lohnzahlung befreit. Vorbehalten bleibt die Regelung für die Karenztage gemäss Art. 50.4 GAV. 50.2 Die Prämien für die Berufs-Unfallversicherung trägt der Arbeitgebende, diejenige für die Nichtbetriebs-Unfallversicherung der versicherte Arbeitnehmende. 50.3 Die obligatorische Nichtbetriebs-Unfallversicherung endigt mit dem Ablauf des 31 . Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. 50.4 Bei Unfällen, deren Folgen die Unfallversicherung deckt, hat der Arbeitnehmende für den Tag des Unfalles und die darauf folgenden 2 Tage Anspruch auf 80 Prozent des Xxxxxx. 50.5 Der Arbeitgebende richtet dem Arbeitnehmenden den Lohnanteil für von der Unfallversicherung nicht versicherten UVG-Karenztage gemäss Art. 50.4 GAV aus. Für alle beteiligten Arbeitgebenden (Arbeitgebende, die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angehören oder einen Anschlussvertrag gemäss Art. 356 b OR zum GAV abgeschlossen haben) findet ein entsprechender Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) statt. 50.6 Wenn die Unfallversicherung bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen im Sinne von Art. 37 - 39 UVG Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebenden im gleichen Verhältnis. Diese Regelung gilt auch für Löhne, die das UVG-Maximum übersteigen und für die Entschädigung der UVG­ Karenztage. 50.7 Damit ist die Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 324 a und Art. 324 b OR abgegolten.

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

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  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.