Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit Musterklauseln

Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Die von den Bietern abzugebenden Erklärungen müssen verhältnismäßig und da- mit zumutbar sein. Diese Anforderung ergibt sich daraus, dass durch die Forderung, dass bei der Herstellung des Produktes die ILO-Kernarbeitsnormen oder andere Ar- beits- und Sozialstandards eingehalten wurden, in die Vertragsfreiheit im unternehme- rischen Bereich des Bieters und damit in Art. 12 Grundgesetz (GG) eingegriffen wird. Die Vertragsfreiheit ist zwar grundsätzlich durch das Auffanggrundrecht in Art. 2 I GG geschützt.26 Diese Prüfung ist jedoch subsidiär, wenn andere speziellere Grundrechte betroffen sind. In den Fällen, in denen in die Vertragsfreiheit eines Bieters im unter- nehmerischen Bereiche eingegriffen wird, ist Art. 12 GG das speziellere Grundrecht.27 Eingriffe in Grundrechte müssen verhältnismäßig sein.28 Zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Forderung kommt es zum einen auf die Möglichkeit an, die geforderte Bietererklärung abzugeben. So hielt das OLG München die Abgabe einer Herstellerbestätigung über die Verfügbarkeit des Produktes in den nächsten zehn Jahren bzw. darüber hinaus von weiteren fünf Jahren für unzumutbar. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie ein Bieter eine rechtsverbindliche Erklärung dieser Art herbeischaf- fen könne. Im Verhältnis zum Auftraggeber sei eine Erklärung des Lieferanten gegenüber dem Bieter zudem nicht nur ohne rechtliche Verbindlichkeit, es werde sich auch kaum ein Lieferant auf eine so weit gehende Garantie gegenüber einem Kunden einlassen.29 Zum anderen spielen auch der Aspekt eines angemessenen Vorteils und der Ausgleich der verschiedenen Interessen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Rolle. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass zwar die Benennung der Leistungen, die an Nachunternehmer vergeben werden, bei Angebotsabgabe angemes- sen sei, nicht jedoch die verbindliche Mitteilung, welche Subunternehmer sie bei der Ausführung einschalten wollen. „Um dazu wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben, müssten sich alle Aus- schreibungsteilnehmer die Ausführung der fraglichen Leistungen von den jeweils ins Auge gefassten Nachunternehmern bindend zusagen lassen. Eine sol- che Handhabung kann die Bieter insgesamt in Anbetracht des Umstands, dass der Zuschlag naturgemäß nur auf ein Angebot ergeht, in einem Maße belasten, das in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen die- ser Vorgehensweise für die Vergabestellen steht.“30 26 BVerfG, Urteil vom 19.10.1983, Az. 2 BvR 298/81, BVerfGE 6...

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