Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (nicht das Recht auf Zahlung der Raten der Prämie) verjähren wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag eingefordert werden, an dem der Dritte vom Versicherten Schadener- satz gefordert oder gegen ihn Klage erhoben hat (Art. 2952 des ital. ZGB). Bei anderen Versicherungen als der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, auf dem das Recht gründet.
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Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (nicht das Recht auf Zahlung der Raten der Prämie) verjähren wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag eingefordert werden, an dem der Dritte vom Versicherten Schadener- satz gefordert oder gegen ihn Klage erhoben hat (Art. 2952 des ital. ZGB). Bei anderen Versicherungen als der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auf dem das Recht gründet.
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