Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (nicht das Recht auf Zahlung der Raten der Prämie) verjähren wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag eingefordert werden, an dem der Dritte vom Versicherten Schadener- satz gefordert oder gegen ihn Klage erhoben hat (Art. 2952 des ital. ZGB). Bei anderen Versicherungen als der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, auf dem das Recht gründet.
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Samples: Versicherungsvertrag Kleintransporter, KFZ Haftpflichtversicherung, KFZ Haftpflichtversicherung
Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Vertrag. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (nicht das Recht auf Zahlung der Raten der Prämie) verjähren wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag eingefordert werden, an dem der Dritte vom Versicherten Schadener- satz gefordert oder gegen ihn Klage erhoben hat (Art. 2952 des ital. ZGB). Bei anderen Versicherungen als der Haftpflichtversicherung beginnt die Verjährungsfrist von 2 Jahren ab dem Tag, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auf dem das Recht gründet.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Motorräder Und Kleinkrafträder, Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder