Common use of Verkaufsbeschränkung Clause in Contracts

Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“ bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen fürdie Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Dokuments bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Dokument bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Dokument verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich zugänglich. Dieses Dokument darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: data.erste-am.com, data.erste-am.com, dl.avl-investmentfonds.de

Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder verkauft ver- kauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot Ange- bot zum Erwerb von Investmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen Wertpapierge- setzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich einschließ- lich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“ bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen über- tragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend Dem- entsprechend werden keine Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen fürdie Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Spä- tere Übertragungen von Anteilen in die Vereinigten Staaten sind unzulässig. Des Weiteren wird ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass dieser Fonds nicht von Staatsbürgern der oder Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika oder von dort steuerpflichtigen Personen bzw. an US-Personen sind unzulässigUnternehmen erworben werden darf. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Dokuments Angemessen- heit dieser Informationen für Anlger gemäß § 21 AIFMG bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Eine ge- genteilige Behauptung diesbezüglich führt zur Strafbarkeit. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen Ver- kaufsunterlagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Dokument in den Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Dokument in den Informationen für Anle- ger gemäß § 21 AIFMG verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich öffent- lich zugänglich. Dieses Dokument darf Diese Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG dürfen nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht ge- bracht werden. Anleger, die als Im Zuge der Umsetzung der US-amerikanischen FATCA-Steuerbestimmungen (Restricted Persons“ Foreign Account Tax Com- pliance Act“) wurde der Fondsregistrierungsprozess bei der IRS („Internal Revenue Service“) durchgeführt. Der Fonds gilt damit im Sinne der USgenannter Bestimmungen als „deemed compliant“, d.h. als FATCA-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigenkonform.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens Sonderver- mögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten zum Kauf angebo- ten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den Erlaubnis zum öffentlichen Vertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden Auf- sichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegtwurde, handelt es sich daher bei diesem Prospekt nicht um ein öffentliches Angebot zum Erwerb von InvestmentanteilenInvestmentanteilen bzw. darf dieser Prospekt nicht zum Zwecke eines solchen öffentlichen Angebots verwendet werden. Die hier genannten Informationen und Anteile wurden und werden des Sondervermögens sind nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 für den Vertrieb in seiner jeweils geltenden Fassung den Vereinigten Staaten von Amerika oder an US-Personen bestimmt (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft dies betrifft Personen, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder ihrer Territoriendort ihr Domizil haben, Besitzungen so- wie Personengesellschaften oder sonstiger Gebiete registriertKapitalgesell- schaften, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“ bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den gemäß der Gesetze der Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft Amerika bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen registrierteines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet wurden). Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten Staa- ten von Amerika noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen fürdie Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den die Vereinigten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die In Fällen, in denen die Gesellschaft Kenntnis davon erlangt, dass ein Anteilinhaber eine US- Person ist oder Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehördefür Rechnung einer US- Person hält, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat weder kann die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über Gesellschaft die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Dokuments bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Dokument bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Dokument verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft öffentlich zugänglich. Dieses Dokument darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werdenunverzüg- gen Beschränkungen unterworfen sein. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Für Vertriebszwecke darf dieser Prospekt nur von Personen verwendet werden, die dafür über eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Ge- sellschaft (direkt oder indirekt über entsprechend beauftragte Vertriebsstellen) verfügen. Erklärun- gen oder Zusicherungen Dritter, die nicht in die- sem Verkaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, sind von der Gesellschaft nicht autorisiert. Die Unterlagen sind am Sitz der Gesellschaft öffentlich zugänglich. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Investmentgesetzes können Verbraucher die Ombudsstelle für Invest- mentfonds beim BVI Bundesverband Invest- ment und Asset Management e.V., Xxxxx xxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, anrufen. Die weiteren Kontaktdaten sind auf der Homepage des BVI xxx.xxx.xx abrufbar. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Investmentvermögen nach deutschem Recht Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschrif- ten gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem auslän- dischen Anleger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Investmentvermögen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mög- liche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteils- erwerb in seinem Heimatland individuell zu klä- ren. Das Investmentvermögen ist als Zweckvermö- gen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Invest- mentvermögens werden jedoch beim Privat- anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 € (für Allein- stehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 0.000 € (für zusammen veranlagte Ehegat- ten) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25% (zu- züglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- steuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die vom Investmentvermögen aus- geschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An- und Verkauf von Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 er- worben wurden bzw. werden. Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgel- tungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapi- talvermögen regelmäßig nicht in der Einkom- mensteuererklärung anzugeben sind. Für den Privatanleger werden bei der Vornahme des Steuerabzugs durch die inländische depotfüh- rende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrech- nungen vorgenommen und anrechenbare aus- ländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Ab- geltungswirkung, wenn der persönliche Steuer- satz geringer ist als der Abgeltungsteuersatz von 25%. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklä- rung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Ge- winn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah- men der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgel- tungsteuersatz von 25% oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Trotz Steuerabzug und höherem persönlichen Steuersatz können Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erforderlich sein, wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung außer- gewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben (z.B. Spenden) geltend gemacht werden. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnah- men steuerlich erfasst. Der Steuerabzug hat in diesem Fall keine Abgeltungswirkung; eine Ver- lustverrechnung durch die depotführende Stelle findet nicht statt. Die steuerliche Gesetzgebung erfordert zur Ermittlung der steuerpflichtigen bzw. der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge eine differenzierte Betrachtung der Ertragsbe- standteile.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Verkaufsbeschränkung. Die ausgegebenen Anteile dieses des Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten zum Kauf ange- boten oder verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig zu- lässig ist. Sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft oder von einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung Ge- nehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nicht um ein Angebot zum Erwerb von InvestmentanteilenIn- vestmentanteilen. Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Vereinigte Staaten“ bezeichnet). Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig übertragen werdenwer- den. Die Anteile werden auf der Grundlage einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften Registrierungsvor- schriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und verkauft. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen Gesellschaft wurde und wird weder nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-US- Bundesgesetzen registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen fürdie für die Zwecke der US-Bundesgesetze über Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act zu dem Gesetz von 1933) (nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnetbe- zeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Vereinig- ten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig. Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde in den Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung Zu- lassung verweigert; darüber hinaus hat weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehör- de in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und Angemessenheit dieses Dokuments Verkaufs- prospekts bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Gegenteilige Behauptungen sind strafbar. Die United States Commodity Futures Trading Commission (US-US- Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen Ver- kaufsunterlagen für die Verwaltungsgesellschaft bzw. das Sondervermögen Gesellschaft geprüft oder genehmigt. Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Dokument Ver- kaufsprospekt bzw. in den Unterlagen enthalten sind, auf die im Dokument verwiesen Verkaufsprospekt ver- wiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft öffentlich zugänglich. Dieses Dokument Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden. Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: www.ifk-invest.de