Verkehrstypisches und sozialtypisches Verhalten Musterklauseln

Verkehrstypisches und sozialtypisches Verhalten. Besonders geeignet zur Darstellung der Probleme des verkehrstypischen Verhaltens ist der so genannte „Hamburger Parkplatzfall“ (BGHZ 21, 319): Die streitlustige A benutzte mehrfach einen als gebührenpflichtig bezeichneten Parkplatz. Dabei teilte sie jedes Mal dem Wächter mit, dass sie zwar hier parken wolle, eine Bewachung jedoch ablehne und folglich auch nicht bereit sei, die üblicherweise erhobene Gebühr zu zahlen. Der Parkplatzbetreiber B fordert allerdings dennoch das Entgelt. Sieht man in der Bereitstellung des Parkplatzes in Verbindung mit dem Hinweis auf seine Gebührenpflichtigkeit ein Vertragsangebot, so steht man vor dem Problem, ob man das Verhalten der A als Vertragsannahme werten kann. Dafür spricht zwar, dass das Parken auf dem Parkplatz eine konkludente Annahmeerklärung darstellt. Jedoch verbietet die eindeutige Aussage der A, dass sie keinen Vertragsschluss will, das Parken als Vertragsannahme auszulegen. Somit fehlt es für eine Annahmeerklärung schon am objektiven Tatbestand der Willenserklärung. Der BGH hat dieses Problem dadurch gelöst, dass er das Erfordernis einer Annahmeerklärung im Hinblick auf die Lehre vom sozialtypischen Vertrag für ausnahmsweise nicht erforderlich erklärt hat. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist nach dieser Lehre bei der Inanspruchnahme von Leistungen im modernen Massenverkehr (wie z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Lieferung von Gas, Wasser, Elektrizität etc.) ausnahmsweise keine Willenserklärung erforderlich, sondern bereits die faktische Inanspruchnahme ausreichend. Denkt man diese Lösung konsequent zu Ende, dann führt sie dazu, dass auch der Minderjährige ohne Einwilligung seiner Eltern (vgl. § 107 BGB) und sogar der Geschäftsunfähige durch die schlichte Inanspruchnahme einer Leistung einen Vertrag zustande bringen kann. Dies ist mit dem Gedanken des Minderjährigenschutzes und dem Schutz des Geschäftsunfähigen unvereinbar. Problematisch an dieser Auffassung ist zudem, dass sie im Gesetz keinerlei Stütze findet. Sie kann für sich lediglich pragmatisch reklamieren, den Bedürfnissen des modernen Massenverkehrs nach einfacher, schneller und unproblematischer Vertragsabwicklung Rechnung zu tragen. Es ist allerdings äußerst fraglich, ob man diesen Erfordernissen nicht ebenso mit den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen Rechnung tragen kann. So kann man im allgemeinen unproblematisch die faktische Inanspruchnahme einer Leistung des modernen Massenverkehrs als konkludente Annahmeerklärung ausle...

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.