Öffentliche Verkehrsmittel. Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen und Taxis.
Öffentliche Verkehrsmittel. Der nach einem regelmässigen Fahrplan ver- kehrenden öffentlichen (konzessionierten) Per- sonen-, Bus-, Eisenbahn-, Schiffsverkehr mit Beförderungs- und Tarifpflicht und der Linien- flugverkehr. Taxis und Mietwagen gelten nicht als öffentliche Verkehrsmittel. Regelmässige oder gewohnheitsmässige Fahrten und Tätigkeiten (z.B. Fahrt zum Arbeitsplatz, zum Einkaufen, Sport) gelten nicht als Reisen, im Ge- gensatz zu aussergewöhnlichen Fahrten wie Feri- enreisen gelten nicht als Reisen.
Öffentliche Verkehrsmittel. Im Leistungsumfang inbegriffen Nicht im Leistungsumfang inbegriffen
Öffentliche Verkehrsmittel. Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe benutzt werden.
Öffentliche Verkehrsmittel. Arbeitnehmer:innen erhalten im Wege der Ge- haltsabrechnung eine Fahrtkostenentschädi- gung in der Höhe des günstigsten Preises des öf- fentlichen Verkehrsmittels (Jahreskarte). Bei Arbeitnehmer:innen mit Teilzeitverträgen (auch wenn sie aufgrund der Lage der Arbeits- zeit weniger als fünf Arbeitstage pro Woche ar- beiten) erfolgt keine Aliquotierung.
Öffentliche Verkehrsmittel. Als öffentliche Verkehrsmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Reiseticket zu lösen ist. Taxi und Mietwagen und Flugzeuge gelten nicht als öffentliche Verkehrsmittel.
Öffentliche Verkehrsmittel. Für Geschäftsreisen im In- und Ausland sind die Mitarbeitenden berechtigt, im Zug grundsätzlich die 1. Klasse zu benützen. Bei Bedarf werden den Mitarbeitenden der KOST ein persönliches Halbtaxabonnement oder 15% an ein GA zweiter Klasse vergütet. Mitarbeiter die im Besitz eines subventionierten GAs zweiter Klasse sind, müssen im Inland mit diesem reisen und haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche 1.Klass- Entschädigung. Inhaber eines Generalabonnements haben keinen Anspruch auf weitere Autoentschädigungen. Bei beträchtlicher Zeit- oder Kostenersparnis kann für eine Geschäftsreise ins Ausland ein Flug in der Economy-Klasse gewählt werden. Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges/Taxis für eine Geschäftsreise werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindung das eigene Fahrzeug/Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Die Entschädigung beträgt CHF -.70/km.
Öffentliche Verkehrsmittel. Staatliche Transportmittel, die regelmässig nach einem Fahrplan verkehren und die den Erwerb eines Fahrscheins erfordern. Taxis und Mietwagen fallen nicht in diese Kategorie. Jedes plötzliche und unvorhersehbare Versagen des gedeckten Fahrzeugs infolge eines elektrischen oder mechanischen Defekts, das die Fortsetzung der Reise unmöglich macht oder aufgrund dessen die Fortsetzung der Reise nicht mehr gesetzeskonform wäre. Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück, Besorgungen mit Bezug auf das tägliche Leben usw., das heisst alle Fahrten, die nicht aussergewöhnlich sind wie z.B. Ferienreisen.
Öffentliche Verkehrsmittel. Folgende für die öffentliche Personenbeförderung gegen Entgelt amtlich zugelassene und fahrplan- mässig verkehrende Verkehrsmittel zu Land, Wasser oder in der Luft: Eisenbahn, Strassenbahn, Unter- grundbahn, Hochbahn, Omnibus, Schiff oder ein für den zivilen Luftverkehr zugelassenes Flugzeug sowie Taxis und Mietwagen, d. h. gegen Entgelt gemietete Automobile. Als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen gelten keine: • Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen; • Skilifte; • Busse und Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflügen (Abfahrtsort ist gleich Ankunftsort) verkehren; • Luftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasing- nehmer der Karteninhaber ist; • gemieteten (Charter-)Luftfahrzeuge (nicht Lini- enflugzeuge); • Raumfahrzeuge, Militär-Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, für deren Betrieb Sonderzu- lassungen erforderlich sind; • sonstige Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, z. B. Kreuzfahrt- schiffe, Wohnmobile, Wohnwagen, Hausboote etc.
Öffentliche Verkehrsmittel. Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollten nur bei Vorliegen triftiger Gründe benutzt werden. Sämtliche Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet, ist dieser nicht vorhanden wird in Anlehnung an die für die öffentlich Bediensteten geltende Reisegebührenvor- schrift 1955 (RGV) ein Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 4 RGV ersetzt.