Inanspruchnahme von Leistungen Musterklauseln

Inanspruchnahme von Leistungen. 2.1 dentolo stellt dem Nutzer die Funktionalitäten des dentolo- Kundenkontos zum Abruf über das Internet als browserbasierte Dienstleistung zur persönlichen Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff. 2.2 Der Nutzer ist für die Bereitstellung eines aktuellen marktgängigen Internet-Browsers und die Anbindung an das Internet selbst verantwortlich. 2.3 Die gemeinsame Nutzung des dentolo-Kundenkontos mit Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung durch dentolo in Textform gestattet (Email genügt). 2.4 dentolo behält es sich vor, bestimmte Dokumente auch weiterhin postalisch zu versenden. Ein Anspruch des Nutzers auf die ausschließlich elektronische Versendung bestimmter oder der gesamten Dokumente besteht nicht. Sofern und solange dentolo dem Nutzer Dokumente in seinem Kundenkonto zur Verfügung stellt, unterbleibt der postalische Versand. 2.5 Ein postalischer Versand des Versicherungsscheins (Police) ist auf Wunsch möglich. Dazu muss der Nutzer dentolo kontaktieren. Den postalischen Versand anderer Dokumente, wie zum Beispiel Mitteilungen, Beitragsrechnungen und Mahnungen, kann der Nutzer nicht verlangen.
Inanspruchnahme von Leistungen. 7.1 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Produkten, Beratungen, Rabatten oder sonstigen Vergünstigungen durch das Mitglied ist bei dem Anbieter möglich, der die entsprechenden Leistungen anbietet. 7.2 Die Produkte, Leistungen, Rabatte und sonstigen Vergünstigungen können nur zu den mitgeteilten Be- dingungen und Konditionen sowie zeitlichen und mengenmäßigen Beschränkungen erworben werden. 7.3 Bei Rückgängigmachung eines Vertrages (z. B. durch Rücktritt, Anfechtung, Vertragsaufhebung), für den das Mitglied Vergünstigungen erhalten hat, 7.4 Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden nicht als Geldwert ausbezahlt. Die Leistungen von KWA Club und der Drittanbieter können ausschließlich in der angebotenen Form angenommen werden. 7.5 Mitglieder, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden hinsichtlich der Rabattgewährung auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz zu berichtigen
Inanspruchnahme von Leistungen. 4.1. Die Nutzer der Räumlichkeiten des Forums können gegen entsprechendes Entgelt bestimmte sächliche, technische oder per- sonelle Leistungen in Anspruch nehmen. Die Bereitstellung und Bedienung der licht- und tontechnischen Anlagen erfolgt durch das Hauspersonal oder vom Kulturring zugelassenes Personal. 4.2. Bei Saalveranstaltungen müssen dem Nutzer für die Inanspruchnahme von Hauspersonal zur Bedienung der Licht- und Tontechnik, für aufwendige Umbauten, für Sonderreinigung und dgl. die tatsächlich entstehenden Kosten zuzüglich Mehrwert- steuer in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Garderoben- und Einlaßpersonal des Kulturringes. 4.3. Für die Inanspruchnahme von Medien und Vorführgeräten (TV, Video, Dia-/Film- oder Overhead-Projektor) und ihre Bereitstel- lung durch Beauftragte des Kulturringes wird ein Entgelt (s. Tabelle) berechnet. Bei einer Dauernutzung von Medien kann abweichend von dieser Bestimmung vom Kulturring eine ermäßigte Gebühr festgelegt werden.. Wird im Rahmen einer kommerziellen Veranstaltung auf Musikinstrumente des Hauses zurückgegriffen, kann vom Kulturring eine Nutzungsgebühr (s. Tabelle) erhoben werden. Das Stimmen der Instrumente geht zu Lasten des Nutzers. Für Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust haftet der Nutzer in Höhe der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes incl. aller Nebenkosten und evtl. Mietkosten für Ersatzgeräte ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Normaler Verschleiß ist hiervon ausgenommen. 4.4. Jeder Benutzergruppe kann ein Schrank zur Aufbewahrung von Materialien und dgl. gegen eine Schlüsselgebühr überlassen werden. Die Schlüsselgebühr wird zurückerstattet, wenn der Schrank nicht mehr benötigt und der Schlüssel zurückgegeben wird. Für die in den Schränken aufbewahrten Gegenstände übernimmt der Kulturring keine Haftung. 4.5. Die gastronomische Versorgung der Veranstaltungen im Saalbereich des Forums wird grundsätzlich von dem Pächter der Cafeteria übernommen. Ist er nicht bereit oder in der Lage, die gastronomische Betreuung einer Veranstaltung zu übernehmen, ist der Kulturring berechtigt, die Bewirtung einem von ihm benannten Betrieb zu übertragen. Die Nutzer des Forums sind an die Entscheidung des Kulturrings gebunden.
Inanspruchnahme von Leistungen. 5.1 Die Leistungen der COPA dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 5.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwider- handlung gegen die in Ziffer 5.1 enthaltenen Verpflichtungen entsteht ein Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Steht COPA aus dem gleichen Sachverhalt ein Schadensersatzan- spruch zu, ist die vereinbarte Vertragsstrafe als Mindestbetrag zu verstehen. Die Geltendma- chung eines weiteren Schadens bleibt vorbe- halten. 5.3 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Regelung aus Ziffer 5.1 ist COPA berechtigt, ihre Leistungen ganz oder teilweise zu verwei- gern. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist nicht ausgeschlossen.
Inanspruchnahme von Leistungen. 4.1 Die Partner dieser Vereinbarung können gegenseitig die Leistungen zu den Bedingungen in Anspruch nehmen, die sie auch den eigenen Mitgliedern gewähren. Sofern der Koope- rationspartner Fördermitglied des OSADL wird, sind die Leistungen, die der Kooperations- partner in Anspruch nehmen kann, auf die Leistungen für Fördermitglieder beschränkt (ak- tuelle Übersicht beigefügt als Anlage). Diese Leistungen entsprechen im wesentlichen den Leistungen, die auch ein reguläres Genossenschaftsmitglied wahrnehmen kann, jedoch ohne Stimmrecht in der Generalversammlung. 4.2 Den Mitgliedern der Partner dieser Vereinbarung kommen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten aus der gegenseitigen Mitgliedschaft zu. Die Partner sind nicht berechtigt, durch die jeweilige Mitgliedschaft beim anderen Partner erhaltene exklusive Informationen oder Dokumente eigenen Mitgliedern zugänglich zu machen.

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  • Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.