Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Bestimmungen der Nummer 1.3 über die Folgen bei ei- ner Verletzung der Mitwirkungspflichten gelten entsprechend. Der Drei-Monats-Zeitraum nach Nummer 3.4 für die Weiter- zahlung der Leistungen nach Wegfall der Voraussetzungen bleibt davon unberührt.
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Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Bestimmungen der Nummer 1.3 über die Folgen bei ei- ner einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gelten entsprechend. Der Drei-Monats-Zeitraum Zeit- raum nach Nummer 3.4 für die Weiter- zahlung Weiterzahlung der Leistungen nach Wegfall Weg- fall der Voraussetzungen bleibt davon unberührt.
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