Verletzung durch uns Musterklauseln

Verletzung durch uns. 11.1.1 Macht ein Dritter Ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Geschäfts­ oder Betriebsgeheimnissen oder anderen geistigen Eigentumsrechten (im Folgenden: „geistige Eigentumsrechte“) durch Airtime Pro geltend und wird die Nutzung von Airtime Pro dadurch beeinträchtigt oder untersagt, werden wir nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten zunächst entweder Airtime Pro in einer Weise ändern oder ersetzen, dass die Rechtsverletzung ausgeräumt wird, dabei jedoch den vereinbarten Funktions­ und Leistungsmerkmalen von Airtime Pro in zumutbarer Weise nach wie vor entspricht, oder die notwendigen Nutzungsrechte vom Rechteinhaber erwerben. Gelingt dies innerhalb angemessener Zeit nicht, können wir Ihnen die weitere Nutzung von Airtime Pro untersagen und den Zugriff auf Airtime Pro sperren, wobei wir sicherstellen werden, Ihnen Kopien Ihrer Anwendungsdaten per Download oder auf einem Datenträger zukommen zu lassen. In diesem Fall sind Sie berechtigt, den Vertrag ohne Frist gegen Erstattung der bereits für die Zukunft entrichteten Vergütung außerordentlich zu kündigen. Ziffer 4.2 findet Anwendung. 11.1.2 Wir werden Sie von allen berechtigten Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte freistellen, soweit diese durch uns zu vertreten sind. 11.1.3 Sie sind verpflichtet, uns über geltend gemachte Ansprüchen Dritter unverzüglich zu informieren, die behauptete Verletzung des geistigen Eigentumsrechts nicht anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich außergerichtlicher Einigungen entweder uns zu überlassen oder nur im Einvernehmen mit uns zu führen. Ferner haben Sie, sollten Sie aus eigener Initiative die Nutzung von Airtime Pro einstellen, den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis der behaupteten Verletzung des geistigen Eigentumsrechts verbunden ist. 11.1.4 Eine weitergehende Haftung bleibt unberührt. Ziffer 15 findet auch insoweit Anwendung.

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  • Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.