VERLUST DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG. 17 ÜBERTRAGUNG, BELASTUNG, ABTRETUNG UND UMWANDLUNG VON BETEILIGUNGSRECHTEN (1) Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treu- gebers an der Investmentgesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der Fälle des § 18 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, so- fern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag sowie der Beitrittser- klärung eintritt. Der Erwerber kann die Beteiligungsart entsprechend Ziffer (6) – mit Ausnahme der Ankündi- gungsfrist von acht Wochen – unter Beachtung von Zif- fer (3) wechseln. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung der Verwaltungsgesellschaft, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen kann, und ist dieser spätestens zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine Belastung der Betei- ligung oder der damit verbundenen Rechte (z. X. Xxxx- xxxxxx, insbesondere auch bezüglich des Ausschüt- tungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Siche- rungsabtretung solcher Rechte ist – mit Ausnahme ei- ner Verpfändung – unzulässig. Bei einer Verpfändung gelten die vorstehenden Sätze 3 und 4 dieser Ziffer (1) – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend. (2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ableh- nung durch die Verwaltungsgesellschaft – unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraus- setzungen einer Beteiligung an der Investmentgesell- schaft erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder Treu- geberbeteiligung entstehen sollte, die bezogen auf das Kapitalkonto I 5.000 EUR unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 5.000 EUR im Einzelfall sowie Ausnahmen entspre- chend § 5 (2) und (4) – unter Berücksichtigung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen – zuzulassen. (3) Soll der Erwerber als Direktkommanditist ins Handelsre- gister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß Ziffer (1) als erteilt geltende – Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuho- lenden – Registervollmacht, die den Anforderungen der nachstehenden Ziffer (7) entspricht. Die Handelsregister- vollmacht ist bei der Treuhandkommanditistin oder ei- nem von ihr beauftragten Dritten spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen einzureichen, nachdem der Erwerber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage der Registervollmacht aufgefordert worden ist. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, be- steht Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsver- hältnis als Treugeberbeteiligung mit dem Erwerber unter Zugrundelegung der Vorschriften des übernommenen bzw. eines gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertra- ges sowie dieses Gesellschaftsvertrages fortgeführt bzw. geführt wird, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht von ihrem Recht gemäß § 20 (1) c) Gebrauch macht. Die im Handelsregister für einen Direktkommanditisten ein- zutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage. (4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Verwaltungsge- sellschaft setzt im Fall einer anteiligen Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Er- werber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkom- manditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden und der Treuhandkom- manditistin entspricht. (5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fort- geführt. (6) Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandver- trages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditisten umwandeln. Die im Handelsregis- ter für einen Direktkommanditisten einzutragende Haft- summe lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Investmentgesellschaft mit dem für den betreffen- den Treugeber gehaltenen Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin ihre bisher für den umwandelnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufspros- pekt in seiner jeweils aktuellen Fassung mit der Treuhand- kommanditistin in eine Treugeberbeteiligung (zurück-) umwandeln, sofern sie das schriftlich bei der Verwaltungs- gesellschaft acht Wochen vor der geplanten Umwand- lung geltend machen. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei der Verwaltungsgesell- schaft. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treu- handkommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Be- gründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkom- manditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei. (7) Der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger hat der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftrag- ten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzli- chen Vorschriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. i. V. m. einer Apostille – eine Registervoll- macht mit der Berechtigung zur Untervollmachtsertei- lung und unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteili- gung an der Investmentgesellschaft besteht, unwiderruf- lich ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat insbesonde- re auch für Kapitalerhöhungen und Kapitalreduzierun- gen und für die Beendigung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen Insol- venz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gelten. (8) Die Verwaltungsgesellschaft ist für sämtliche vorgenann- ten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären. (9) Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung der Verwaltungsge- sellschaft zur Übertragung bzw. ab dem in Ziffer (1) Satz 4 bestimmten Zeitpunkt nimmt die Investmentgesell- schaft sämtliche Zahlungen (insbesondere Ausschüttun- gen) – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens oder ihrer Fälligkeit – nur noch an den Erwerber vor, soweit der übertragende Anleger und der Erwerber keine ab- weichende Vereinbarung getroffen haben, der die Ver- waltungsgesellschaft und ggf. die Treuhandkommandi- tistin zugestimmt haben. Die Zahlungen an den Erwer- ber erfolgen dementsprechend mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem übertragenden Anleger und dem Erwerber. (10) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger. Die durch die Eintragung des Anlegers im Handelsregister verursach- ten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hat der Anleger der Investmentgesellschaft bzw. einem von ihr beauftragten Dritten bei Rechnungsstellung zu erstatten. (1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kom- manditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächt- nisnehmern unverändert fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin die Direktbeteiligung in eine Treugeberbeteiligung umwandeln. § 17 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend. (2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag und dem Gesell- schaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treu- handkommanditistin treuhänderisch gehaltenen Kom- manditbeteiligung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlos- senen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zu- sammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft und der Treuhandkommanditistin die Treugeber- beteiligung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 17
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Samples: Investment Agreement
VERLUST DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG. 17 ÜBERTRAGUNG, BELASTUNG, ABTRETUNG UND UMWANDLUNG VON BETEILIGUNGSRECHTEN
(1) Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treu- gebers an der Investmentgesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher schuld- rechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres Jah- res – mit Ausnahme der Fälle des § 18 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, so- fern sofern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers Anle- gers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag Treu- handvertrag sowie der Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eintritt. Der Erwerber Erwer- ber kann die Beteiligungsart entsprechend Ziffer (6) – mit Ausnahme der Ankündi- gungsfrist Ankündigungsfrist von acht Wochen – unter Beachtung von Zif- fer Ziffer (3) wechselnumwandeln. Die Übertragungsvereinbarung Der Übertragungs- vertrag bedarf zu ihrer seiner Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung Zustimmung der VerwaltungsgesellschaftKomplementärin, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen oder ablehnen kann, und . Hierzu ist dieser spätestens zum der Komplementärin die Übertragung unter Vorlage des Über- tragungsvertrages im Sinne der Ziffer (12) unverzüglich schriftlich anzuzeigen (nachfolgend „Anzeige“). Erfolgt der Zugang der Anzeige nach dem 15.11. eines Jahres, kann die schuldrechtliche und dingliche Wirkung der Übertragung – mit Ausnahme der Fälle des Vorjahres schriftlich anzuzeigen§ 18 – grundsätzlich erst zum 01.01. des übernächsten Jahres eintreten. Erfolgt die Zustim- mung oder die Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine Belastung der Betei- ligung Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. X. Xxxx- xxxxxxB. Nießbrauch, insbesondere ins- besondere auch bezüglich des Ausschüt- tungsanspruchsAusschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Siche- rungsabtretung solcher Sicherungsabtretung sol- cher Rechte ist – mit Ausnahme ei- ner einer Verpfändung – unzulässigunzu- lässig. Bei einer Eine Verpfändung gelten ist der Komplementärin unter Vor- lage des entsprechenden Vertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die vorstehenden Sätze 3 und 4 6 dieser Ziffer (1) – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – gelten entsprechend.
(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ableh- nung Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin – unzulässigunzulässig und damit unwirk- sam, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraus- setzungen einer Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder Treu- geberbeteiligung Treugeber- beteiligung entstehen sollte, die bezogen auf das Kapitalkonto Kapital- konto I 5.000 200.000 EUR unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin ist nach freiem Ermessen Ermes- sen berechtigt, eine Unterschreitung der 5.000 200.000 EUR im Einzelfall sowie Ausnahmen entspre- chend entsprechend § 5 (2) und (4) – unter Berücksichtigung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen – zuzulassen.
(3) Soll der Erwerber als Direktkommanditist ins Handelsre- gister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß Ziffer (1) als erteilt geltende – Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuho- lenden – Registervollmacht, die den Anforderungen der nachstehenden Ziffer (7) entspricht. Die Handelsregister- vollmacht ist bei der Treuhandkommanditistin oder ei- nem von ihr beauftragten Dritten spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen einzureichen, nachdem der Erwerber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage der Registervollmacht aufgefordert worden ist. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, be- steht Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsver- hältnis als Treugeberbeteiligung mit dem Erwerber unter Zugrundelegung der Vorschriften des übernommenen bzw. eines gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertra- ges sowie dieses Gesellschaftsvertrages fortgeführt bzw. geführt wird, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht von ihrem Recht gemäß § 20 (1) c) Gebrauch macht. Die im Handelsregister für einen Direktkommanditisten ein- zutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage.
(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Verwaltungsge- sellschaft setzt im Fall einer anteiligen Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Er- werber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkom- manditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden und der Treuhandkom- manditistin entspricht.
(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fort- geführt.
(6) Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandver- trages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditisten umwandeln. Die im Handelsregis- ter für einen Direktkommanditisten einzutragende Haft- summe lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Investmentgesellschaft mit dem für den betreffen- den Treugeber gehaltenen Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin ihre bisher für den umwandelnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufspros- pekt in seiner jeweils aktuellen Fassung mit der Treuhand- kommanditistin in eine Treugeberbeteiligung (zurück-) umwandeln, sofern sie das schriftlich bei der Verwaltungs- gesellschaft acht Wochen vor der geplanten Umwand- lung geltend machen. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei der Verwaltungsgesell- schaft. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treu- handkommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Be- gründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkom- manditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei.
(7) Der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger hat der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftrag- ten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzli- chen Vorschriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. i. V. m. einer Apostille – eine Registervoll- macht mit der Berechtigung zur Untervollmachtsertei- lung und unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteili- gung an der Investmentgesellschaft besteht, unwiderruf- lich ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat insbesonde- re auch für Kapitalerhöhungen und Kapitalreduzierun- gen und für die Beendigung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen Insol- venz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gelten.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft ist für sämtliche vorgenann- ten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.
(9) Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung der Verwaltungsge- sellschaft zur Übertragung bzw. ab dem in Ziffer (1) Satz 4 bestimmten Zeitpunkt nimmt die Investmentgesell- schaft sämtliche Zahlungen (insbesondere Ausschüttun- gen) – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens oder ihrer Fälligkeit – nur noch an den Erwerber vor, soweit der übertragende Anleger und der Erwerber keine ab- weichende Vereinbarung getroffen haben, der die Ver- waltungsgesellschaft und ggf. die Treuhandkommandi- tistin zugestimmt haben. Die Zahlungen an den Erwer- ber erfolgen dementsprechend mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem übertragenden Anleger und dem Erwerber.
(10) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger. Die durch die Eintragung des Anlegers im Handelsregister verursach- ten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hat der Anleger der Investmentgesellschaft bzw. einem von ihr beauftragten Dritten bei Rechnungsstellung zu erstatten.
(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kom- manditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächt- nisnehmern unverändert fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin die Direktbeteiligung in eine Treugeberbeteiligung umwandeln. § 17 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend.
(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag und dem Gesell- schaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treu- handkommanditistin treuhänderisch gehaltenen Kom- manditbeteiligung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlos- senen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zu- sammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft und der Treuhandkommanditistin die Treugeber- beteiligung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 17und
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Samples: Sales Prospectus
VERLUST DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG. 17 ÜBERTRAGUNG, BELASTUNG, ABTRETUNG UND UMWANDLUNG VON BETEILIGUNGSRECHTEN
(1) Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treu- gebers an der Investmentgesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres – mit Ausnahme der Fälle des § 18 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, so- fern sofern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsver- trag und ggf. aus dem Treuhandvertrag sowie der Beitrittser- klärung Bei- trittserklärung eintritt. Der Erwerber kann die Beteiligungsart Beteili- gungsart entsprechend Ziffer (6) – mit Ausnahme der Ankündi- gungsfrist Ankündigungsfrist von acht Wochen – unter Beachtung von Zif- fer Ziffer (3) wechseln. Die Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen kann, und ist dieser spätestens zum 15.11. des Vorjahres schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen. Erfolgt die Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine Belastung der Betei- ligung Beteiligung oder der damit verbundenen verbun- denen Rechte (z. X. Xxxx- xxxxxxB. Nießbrauch, insbesondere auch bezüglich des Ausschüt- tungsanspruchsAusschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Siche- rungsabtretung Sicherungsabtretung solcher Rechte ist – mit Ausnahme ei- ner einer Verpfändung – unzulässig. Bei einer Verpfändung gelten die vorstehenden Sätze 3 und 4 dieser Ziffer (1) – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist Ankündi- gungsfrist von acht Wochen und der Anzeigefrist bis zum 15.11. des Vorjahres – entsprechend.
(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ableh- nung durch die Verwaltungsgesellschaft – unzulässig, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraus- setzungen einer Beteiligung an der Investmentgesell- schaft erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder Treu- geberbeteiligung Treugeberbeteiligung entstehen sollte, die bezogen auf das Kapitalkonto I 5.000 10.000 EUR unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung Unter- schreitung der 5.000 10.000 EUR im Einzelfall sowie Ausnahmen entspre- chend Ausnah- men entsprechend § 5 (2) und (4) – unter Berücksichtigung Berücksichti- gung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen – zuzulassen.
(3) Soll der Erwerber als Direktkommanditist ins Handelsre- gister Handels- register eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß Ziffer Zif- fer (1) als erteilt geltende – Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft Verwal- tungsgesellschaft zur Übertragung aufschiebend bedingt be- dingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuho- lenden einzuholenden – RegistervollmachtHandelsregistervollmacht, die den Anforderungen der nachstehenden Ziffer (7) entsprichtent- spricht. Die Handelsregister- vollmacht Handelsregistervollmacht ist bei der Treuhandkommanditistin Treu- händerin oder ei- nem einem von ihr beauftragten Dritten spätestens spä- testens innerhalb einer Frist von acht Wochen einzureicheneinzurei- chen, nachdem der Erwerber durch die Treuhandkommanditistin Treuhänderin schriftlich zur Vorlage der Registervollmacht aufgefordert aufgefor- dert worden ist. Sollte die Registervollmacht Handelsregistervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, be- steht besteht Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsver- hältnis Gesellschaftsverhältnis als Treugeberbeteiligung mit dem Erwerber unter Zugrundelegung der Vorschriften Vorschrif- ten des übernommenen bzw. eines gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertra- ges abge- schlossenen Treuhandvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages Gesell- schaftsvertrages fortgeführt bzw. geführt wird, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht von ihrem Recht gemäß § 20 (1) c) Gebrauch macht. Die im Handelsregister Handels- register für einen Direktkommanditisten ein- zutragende einzutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage.
(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs- gesellschaft setzt im Fall Falle einer anteiligen Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Er- werber Erwerber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkom- manditistin schließt/schließenTreu- händerin schließt /schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden und der Treuhandkom- manditistin Treuhänderin entspricht.
(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fort- geführt.
(6) Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandver- trages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditisten umwandeln. Die im Handelsregis- ter Handels- register für einen Direktkommanditisten einzutragende Haft- summe Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner EinlageEin- lage. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin Treuhänderin aus der Investmentgesellschaft mit dem für den betreffen- den betreffenden Treugeber gehaltenen Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin Treuhänderin ihre bisher für den umwandelnden umwan- delnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetztherab- setzt, ist der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhandkommanditistin Treuhänderin gemäß § 4 des Treuhandvertrages Treu- handvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufspros- pekt Treu- handvertrages in seiner jeweils aktuellen Fassung mit der Treuhand- kommanditistin Treuhänderin in eine Treugeberbeteiligung (zurück-) umwandeln, sofern sie das schriftlich bei der Verwaltungs- gesellschaft Verwal- tungsgesellschaft acht Wochen vor der geplanten Umwand- lung Umwandlung geltend machen. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei der Verwaltungsgesell- schaftVer- waltungsgesellschaft. In diesem Fall erhöht sich die Einlage Ein- lage der Treu- handkommanditistin Treuhänderin um die Einlage des umwandelnden umwandeln- den Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Be- gründung Begründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkom- manditistin Treuhände- rin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei.
(7) Der jeweils eintretende/umwandelnde eintretende /umwandelnde Anleger hat der Verwaltungsgesellschaft Treuhänderin oder einem von ihr beauftrag- ten beauftragten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzli- chen Vorschriften gesetzlichen Vor- schriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen zustän- digen Handelsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. i. V. m. einer Apostille – eine Registervoll- macht auf die Treuhänderin oder einen von ihr beauftragten Dritten lautende Han- delsregistervollmacht mit der Berechtigung zur Untervollmachtsertei- lung Unter- vollmachtserteilung und unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteili- gung Beteiligung an der Investmentgesellschaft besteht, unwiderruf- lich unwiderruflich ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat insbesonde- re insbesondere auch für Kapitalerhöhungen und Kapitalreduzierun- gen Kapitalreduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere insbe- sondere wegen Insol- venz Insolvenz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gelten.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft ist für sämtliche vorgenann- ten vorge- nannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.
(9) Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung der Verwaltungsge- sellschaft Verwaltungs- gesellschaft zur Übertragung bzw. ab dem in Ziffer (1) Satz 4 bestimmten Zeitpunkt nimmt die Investmentgesell- schaft Investmentge- sellschaft sämtliche Zahlungen (insbesondere Ausschüttun- genAusschüt- tungen) – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens oder ihrer Fälligkeit – nur noch an den Erwerber vor, soweit der übertragende Anleger und der Erwerber keine ab- weichende abweichende Vereinbarung getroffen haben, der die Ver- waltungsgesellschaft und ggf. die Treuhandkommandi- tistin Verwaltungsgesellschaft zugestimmt habenhat. Die Zahlungen Zah- lungen an den Erwer- ber Erwerber erfolgen dementsprechend mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem übertragenden übertra- genden Anleger und dem Erwerber.
(10) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils eintretende/umwandelnde eintretende /umwandelnde Anleger. Die durch die Eintragung des Anlegers im Handelsregister verursach- ten verur- sachten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher gesetz- licher Höhe hat der Anleger der Investmentgesellschaft bzw. einem von ihr beauftragten Dritten bei Rechnungsstellung Rech- nungsstellung zu erstatten.
(11) Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ihre Betei- ligung an der Investmentgesellschaft und ihre Funk- tion als geschäftsführende Kommanditistin auf eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der WealthCap Gruppe zu übertragen oder eine wei- tere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der WealthCap Gruppe als geschäftsführende Komman- ditistin mit einer für eigene Rechnung zu leistenden Einlage i. H. v. 10.000 EUR und einer Haftsumme i. H. v. 100 EUR als geschäftsführende Kommanditistin in die Investmentgesellschaft aufzunehmen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, oder ihre Funk- tion als geschäftsführende Kommanditistin der Invest- mentgesellschaft niederzulegen, sofern dies aus regula- torischen Gründen geboten und /oder für ihre Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bei anderen Investmentgesellschaften i. S. d. KAGB notwendig ist.
(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kom- manditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächt- nisnehmern unverändert fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin Treuhänderin die Direktbeteiligung in eine Treugeberbeteiligung Treugeberbe- teiligung umwandeln. § 17 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend.
(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag und dem Gesell- schaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treu- handkommanditistin Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen Kom- manditbeteiligung Kommandit- beteiligung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlos- senen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zu- sammenhang Zusammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsge- sellschaft und der Treuhandkommanditistin Treuhänderin die Treugeber- beteiligung Treugeberbeteili- gung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 1717 (6) dieses Gesellschaftsvertrages i. V. m. § 5 (3) des Treu- handvertrages gilt – mit Ausnahme der Ankündigungs- frist von acht Wochen – entsprechend.
(3) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Direktkom- manditisten haben der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung beim Registergericht hinreichenden Nachweis, insbesondere gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB i. V. m. § 35 Grund- buchordnung („GBO“), im Original oder in öffentlich beglaubigter Ausfertigung, bei Testamenten alternativ auch in öffentlich beglaubigter Abschrift, die zum Zeit- punkt der Handelsregisteranmeldung nicht älter als vier Wochen sein darf, sowie die erforderlichen Handels- registervollmachten (vgl. § 17 (7)) vorzulegen. Sofern ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer – auch nach Auf- forderung durch die Verwaltungsgesellschaft – die Voll- macht nicht vorlegt, wird seine Beteiligung als Treuge- berbeteiligung unter Zugrundelegung der Vorschriften des gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertrages sowie dieses Gesellschaftsvertrages fortgeführt, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht von ihrem Recht gemäß § 20 (1) c) Gebrauch macht.
(4) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Treugebers haben der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden Nach- weis, insbesondere gemäß § 35 GBO, im Original oder in einer sonstigen von der Verwaltungsgesellschaft oder dem Dritten geforderten Form vorzulegen.
(5) Geht eine Beteiligung gemäß Ziffer (1) oder (2) auf mehrere Personen über, so sind diese im Falle von Ziffer
(1) berechtigt bzw. im Falle von Xxxxxx (2) verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten, der auch Zah- lungen entgegennimmt und leistet, für die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu be- stellen. Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung eines verstorbenen Anlegers durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig. Bis zum Nachweis der Bestellung des Bevollmächtigten bzw. Testaments- vollstreckers ruhen mit Ausnahme der Ergebnisbetei- ligung gemäß § 15 alle Rechte aus der Beteiligung. Ausschüttungen sind nur an den gemeinsamen Bevoll- mächtigten bzw. Testamentsvollstrecker vorzunehmen.
(6) Sofern im Falle von Xxxxxx (2) durch Zahl und Quote der Erben oder Vermächtnisnehmer für jeden einzelnen von ihnen die Mindesteinlage von 10.000 EUR unterschrit- ten wird oder die Teilbarkeit durch 1.000 glatt nicht eingehalten werden kann, sind diese verpflichtet, sich derart auseinanderzusetzen, dass die Maßgabe des § 7 (1) – der Ausgabeaufschlag bleibt außer Betracht – für diejenigen erfüllt ist, die die Beteiligung ganz oder teilweise übernehmen. Diese Auseinandersetzung hat bis spätestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers – vorbehaltlich einer Fristverlängerung durch die Verwal- tungsgesellschaft – zu erfolgen und ist ihr schriftlich anzuzeigen. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach freiem Ermessen berechtigt, eine Unterschreitung der 10.000 EUR sowie der Teilbarkeit durch 1.000 ohne Rest im Einzelfall zuzulassen. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Erbauseinander- setzung – auch mit Wechsel der Beteiligungsart – unbe- nommen, wenn die Verwaltungsgesellschaft und die Treuhänderin zustimmen. Ziffer (1) Satz 3 und 4 bzw. Ziffer (2) Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Soweit bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächt- nisnehmern ein oder mehrere Erben oder Vermächtnis- nehmer gemäß § 20 ausgeschlossen sind, wächst deren Anteil den verbleibenden Erben oder Vermächtnisneh- mern ggf. anteilig an. Soweit alle Erben/Vermächtnis- nehmer gemäß § 20 ausgeschlossen sind, wird die Investmentgesellschaft mit den verbleibenden Gesell- schaftern fortgesetzt. Die Regelungen des § 22 gelten entsprechend. Eine Abfindung des oder der ausge- schlossenen Erben oder Vermächtnisnehmer findet nicht statt, soweit ihr Anteil den verbleibenden Erben oder Vermächtnisnehmern zugewachsen ist. Im Übri- gen bleibt § 23 unberührt.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft ist für sämtliche vorge- nannten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.
(9) Die durch die vorgenannten Sachverhalte verursachten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die für jeden einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer anfal- len, tragen die Erben oder Vermächtnisnehmer des ver- storbenen Anlegers als Gesamtschuldner.
(1) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Kündigt die Treuhänderin die Treuhandverträge gemäß § 5 (4) des Treuhandvertrages und legt damit ihre Funk- tion als Treuhandkommanditistin nieder, so hat sie dies den Treugebern mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende anzuzeigen. In diesem Fall werden die Treuhandverträge mit einer nach dem KAGB geeigne- ten Gesellschaft („Ersatztreuhandkommanditistin“) fortgeführt. Die Ersatztreuhandkommanditistin wird durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmt und der Investmentgesellschaft als Treuhandkommanditistin bei- treten und die Rechte und Pflichten der Treuhänderin übernehmen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses bedarf. Sollte gleichzeitig auch das Gesell- schaftsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft oder ihre Bestellung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft enden, so obliegt die Bestimmung einer neuen Treu- handkommanditistin der Komplementärin.
(3) Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschrei- ben kündigen, wobei eine Kündigung der Verwaltungs- gesellschaft nur unter Wahrung der Anforderungen
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VERLUST DER GESELLSCHAFTERSTELLUNG. 17 ÜBERTRAGUNG, BELASTUNG, ABTRETUNG UND UMWANDLUNG VON BETEILIGUNGSRECHTEN
(1) Die Beteiligung eines Direktkommanditisten oder Treu- gebers an der Investmentgesellschaft darf nur mit schuldrechtlicher schuld- rechtlicher und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres Jah- res – mit Ausnahme der Fälle des § 18 – ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen werden, so- fern sofern dieser Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Anlegers Anle- gers aus dem Gesellschaftsvertrag und ggf. aus dem Treuhandvertrag Treu- handvertrag sowie der Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eintritt. Der Erwerber Erwer- ber kann die Beteiligungsart entsprechend Ziffer (6) – mit Ausnahme der Ankündi- gungsfrist Ankündigungsfrist von acht Wochen – unter Beachtung von Zif- fer Ziffer (3) wechselnumwandeln. Die Übertragungsvereinbarung Der Übertragungs- vertrag bedarf zu ihrer seiner Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustim- mung Zustimmung der VerwaltungsgesellschaftKomplementärin, die diese in ihrem freien Ermessen erteilen oder ablehnen kann, und . Hierzu ist dieser spätestens zum der Komplementärin die Übertragung unter Vorlage des Über- tragungsvertrages im Sinne der Ziffer (12) unverzüglich schriftlich anzuzeigen (nachfolgend „Anzeige“). Erfolgt der Zugang der Anzeige nach dem 15.11. eines Jahres, kann die schuldrechtliche und dingliche Wirkung der Übertragung – mit Ausnahme der Fälle des Vorjahres schriftlich anzuzeigen§ 18 – grundsätzlich erst zum 01.01. des übernächsten Jahres eintreten. Erfolgt die Zustim- mung oder die Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine Belastung der Betei- ligung Beteiligung oder der damit verbundenen Rechte (z. X. Xxxx- xxxxxxB. Nießbrauch, insbesondere ins- besondere auch bezüglich des Ausschüt- tungsanspruchsAusschüttungsanspruchs) ebenso wie die Abtretung oder Siche- rungsabtretung solcher Sicherungsabtretung sol- cher Rechte ist – mit Ausnahme ei- ner einer Verpfändung – unzulässigunzu- lässig. Bei einer Eine Verpfändung gelten ist der Komplementärin unter Vor- lage des entsprechenden Vertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die vorstehenden Sätze 3 und 4 6 dieser Ziffer (1) – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – gelten entsprechend.
(2) Eine Übertragung ist – auch ohne ausdrückliche Ableh- nung Ablehnung durch die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin – unzulässigunzulässig und damit unwirk- sam, wenn der Erwerber nicht die in § 5 genannten Voraus- setzungen einer Beteiligung an der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft erfüllt oder hierdurch eine Kommandit- oder Treu- geberbeteiligung Treugeber- beteiligung entstehen sollte, die bezogen auf das Kapitalkonto Kapital- konto I 5.000 20.000 EUR unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist. Die Verwaltungsgesellschaft Komplementärin ist nach freiem Ermessen Ermes- sen berechtigt, eine Unterschreitung der 5.000 20.000 EUR im Einzelfall sowie Ausnahmen entspre- chend entsprechend § 5 (2) und (4) – unter Berücksichtigung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen – zuzulassen.
(3) Soll der Erwerber als Direktkommanditist ins Handelsre- gister eingetragen werden, ist die – ggf. gemäß Ziffer (1) als erteilt geltende – Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft zur Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage einer – von ihm und auf seine Kosten einzuho- lenden – Registervollmacht, die den Anforderungen der nachstehenden Ziffer (7) entspricht. Die Handelsregister- vollmacht ist bei der Treuhandkommanditistin oder ei- nem von ihr beauftragten Dritten spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen einzureichen, nachdem der Erwerber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur Vorlage der Registervollmacht aufgefordert worden ist. Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend den vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, be- steht Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsver- hältnis als Treugeberbeteiligung mit dem Erwerber unter Zugrundelegung der Vorschriften des übernommenen bzw. eines gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandvertra- ges sowie dieses Gesellschaftsvertrages fortgeführt bzw. geführt wird, sofern die Verwaltungsgesellschaft nicht von ihrem Recht gemäß § 20 (1) c) Gebrauch macht. Die im Handelsregister für einen Direktkommanditisten ein- zutragende Haftsumme lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage.
(4) Die Erteilung der Zustimmung durch die Verwaltungsge- sellschaft setzt im Fall einer anteiligen Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem voraus, dass der/die Er- werber je einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkom- manditistin schließt/schließen, der dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden und der Treuhandkom- manditistin entspricht.
(5) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal fort- geführt.
(6) Die Treugeber können gemäß § 5 (3) des Treuhandver- trages ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditisten umwandeln. Die im Handelsregis- ter für einen Direktkommanditisten einzutragende Haft- summe lautet auf Euro und beträgt 1 % seiner Einlage. In diesem Fall scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Investmentgesellschaft mit dem für den betreffen- den Treugeber gehaltenen Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin ihre bisher für den umwandelnden Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist im Handelsregister entstanden ist. Direktkommanditisten können ihre Beteiligungen durch Abschluss eines Treuhandvertrages gemäß Verkaufspros- pekt in seiner jeweils aktuellen Fassung mit der Treuhand- kommanditistin in eine Treugeberbeteiligung (zurück-) umwandeln, sofern sie das schriftlich bei der Verwaltungs- gesellschaft acht Wochen vor der geplanten Umwand- lung geltend machen. Die Achtwochenfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei der Verwaltungsgesell- schaft. In diesem Fall erhöht sich die Einlage der Treu- handkommanditistin um die Einlage des umwandelnden Direktkommanditisten. Dieser stellt ab wirksamer Be- gründung des Treuhandverhältnisses die Treuhandkom- manditistin gemäß § 4 des Treuhandvertrages frei.
(7) Der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger hat der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftrag- ten Dritten jeweils für die nach den deutschen gesetzli- chen Vorschriften vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen Handelsregister in notariell beglaubigter Form – ggf. i. V. m. einer Apostille – eine Registervoll- macht mit der Berechtigung zur Untervollmachtsertei- lung und unter der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen, die für die Dauer der Beteili- gung an der Investmentgesellschaft besteht, unwiderruf- lich ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat insbesonde- re auch für Kapitalerhöhungen und Kapitalreduzierun- gen und für die Beendigung der Beteiligung, auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen Insol- venz oder vergleichbarer Verfahren nach ausländischen Rechtsordnungen, zu gelten.
(8) Die Verwaltungsgesellschaft ist für sämtliche vorgenann- ten Fälle unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.
(9) Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung der Verwaltungsge- sellschaft zur Übertragung bzw. ab dem in Ziffer (1) Satz 4 bestimmten Zeitpunkt nimmt die Investmentgesell- schaft sämtliche Zahlungen (insbesondere Ausschüttun- gen) – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens oder ihrer Fälligkeit – nur noch an den Erwerber vor, soweit der übertragende Anleger und der Erwerber keine ab- weichende Vereinbarung getroffen haben, der die Ver- waltungsgesellschaft und ggf. die Treuhandkommandi- tistin zugestimmt haben. Die Zahlungen an den Erwer- ber erfolgen dementsprechend mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem übertragenden Anleger und dem Erwerber.
(10) Die Kosten für die Handelsregistervollmacht trägt der jeweils eintretende/umwandelnde Anleger. Die durch die Eintragung des Anlegers im Handelsregister verursach- ten Kosten und Aufwendungen bei Notar und Gericht zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hat der Anleger der Investmentgesellschaft bzw. einem von ihr beauftragten Dritten bei Rechnungsstellung zu erstatten.
(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kom- manditbeteiligung mit allen Rechten und Pflichten auf seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächt- nisnehmern unverändert fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin die Direktbeteiligung in eine Treugeberbeteiligung umwandeln. § 17 (6) gilt – mit Ausnahme der Ankündigungsfrist von acht Wochen – entsprechend.
(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag und dem Gesell- schaftsvertrag und damit sein Anteil an der von der Treu- handkommanditistin treuhänderisch gehaltenen Kom- manditbeteiligung auf seine Erben als Ganzes und ggf. dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese nicht entsprechend § 20 aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlos- senen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer können in diesem Zu- sammenhang mit Zustimmung der Verwaltungsgesell- schaft und der Treuhandkommanditistin die Treugeber- beteiligung in eine Direktbeteiligung umwandeln. § 17und
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