Verlust und Beschädigung. 8.1 Der Verlust einer persönlichen Abokarte (Ausgabe auf Papier oder als Chipkarte mit eFAW) sowie die Beschädigung einer Abokarte ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für die verlorene oder beschädigte Abokarte. Es wird maximal die Anzahl der je Postsendung versandten Abokarten ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Verlust eines übertragbaren Abo Plus (Ausgabe auf Papier) wird kein Ersatz geleistet. 8.2 Auf Grund der spezifischen Ausgabeform der übertragbaren Abokarte im CityTarif Gera wird diese bei Verlust einmalig ersetzt. Der Verlust ist unverzüglich beim GVB-Kundenservice anzuzeigen. Der alte Fahrausweis wird damit ungültig. Im Falle einer weiteren Verlustmeldung ist die GVB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wird der als verloren gegangene Fahrausweis genutzt, ist die GVB berechtigt, für den Zeitraum von der Verlustmeldung bis zur Nutzung als fikti- ven Schadensersatz den Preis zu verlangen, der gemäß Tarif angefallen wäre. Dem Kunden bleibt vorbehalten, der GVB einen geringeren Schaden nachzuweisen. 8.3 Ist eine Chipkarte mit eFAW nicht lesbar und muss der Kunde für den Zeitraum bis zur Ausstel- lung einer neuen Chipkarte mit eFAW Fahrausweise erwerben, kann eine Erstattung des Beför- derungsentgeltes für eingereichte Fahrausweise bis zu einer Höhe des jeweiligen Entgeltes für maximal 7 Tageskarten für den Geltungsbereich der Chipkarte mit eFAW erfolgen. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige oder gesperrte Chipkarte mit eFAW handelt.
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Verlust und Beschädigung. 8.1 Der Verlust einer persönlichen Abokarte (Ausgabe auf Papier oder als Chipkarte mit eFAW) sowie die Beschädigung einer Abokarte ist sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für die verlorene oder beschädigte Abokarte. Es wird maximal die Anzahl der je Postsendung versandten Abokarten ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Verlust eines übertragbaren Abo Plus (Ausgabe auf Papier) wird kein Ersatz geleistet.
8.2 Auf Grund der spezifischen Ausgabeform der übertragbaren Abokarte im CityTarif Gera wird diese bei Verlust einmalig ersetzt. Der Verlust ist unverzüglich beim GVB-Kundenservice anzuzeigen. Der alte Fahrausweis wird damit ungültig. Im Falle einer weiteren Verlustmeldung ist die GVB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wird der als verloren gegangene Fahrausweis genutzt, ist die GVB berechtigt, für den Zeitraum von der Verlustmeldung bis zur Nutzung als fikti- ven fiktiven Schadensersatz den Preis zu verlangen, der gemäß Tarif angefallen wäre. Dem Kunden bleibt vorbehalten, der GVB einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.3 Ist eine Chipkarte mit eFAW nicht lesbar und muss der Kunde für den Zeitraum bis zur Ausstel- lung einer neuen Chipkarte mit eFAW Fahrausweise erwerben, kann eine Erstattung des Beför- derungsentgeltes für eingereichte Fahrausweise bis zu einer Höhe des jeweiligen Entgeltes für maximal 7 Tageskarten für den Geltungsbereich der Chipkarte mit eFAW erfolgen. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige oder gesperrte Chipkarte mit eFAW handelt.
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Verlust und Beschädigung. 8.1 Der Verlust einer persönlichen Abokarte (Ausgabe auf Papier oder als Chipkarte mit eFAW) sowie die Beschädigung einer Abokarte ist dem Verkehrsunternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für die verlorene oder beschädigte Abokarte. Es wird maximal die Anzahl der je Postsendung versandten Abokarten ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Verlust eines übertragbaren Abo Plus (Ausgabe auf Papier) wird kein Ersatz geleistet.
8.2 Auf Grund der spezifischen Ausgabeform der übertragbaren Abokarte im CityTarif City- Tarif Gera wird diese bei Verlust einmalig ersetzt. Der Verlust ist unverzüglich beim GVB-GVB Kundenservice anzuzeigen. Der alte Fahrausweis wird damit ungültigungül- tig. Im Falle einer weiteren Verlustmeldung ist die GVB zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Wird der als verloren gegangene Fahrausweis genutztge- nutzt, ist die GVB berechtigt, für den Zeitraum von der Verlustmeldung bis zur Nutzung als fikti- ven fiktiven Schadensersatz den Preis zu verlangen, der gemäß Tarif angefallen wäre. Dem Kunden bleibt vorbehalten, der GVB einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.3 Ist eine Chipkarte mit eFAW nicht lesbar und muss der Kunde für den Zeitraum bis zur Ausstel- lung Ausstellung einer neuen Chipkarte mit eFAW Fahrausweise erwerben, kann eine Erstattung des Beför- derungsentgeltes Beförderungsentgeltes für eingereichte Fahrausweise bis zu einer Höhe des jeweiligen Entgeltes für maximal 7 Tageskarten für den Geltungsbereich Geltungs- bereich der Chipkarte mit eFAW erfolgen. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige un- gültige oder gesperrte Chipkarte mit eFAW handelt.
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Samples: Abo Vertrag