Verlängerung der Versicherungsdauer bei Transportunfähigkeit. Ist eine Rückreise wegen ärztlich nachgewiesener Transportunfä- higkeit nicht möglich und folglich eine Heilbehandlung über das Ende des Versicherungsvertrages hinaus erforderlich, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Vertrages bis zur Wiederherstel- lung der Transportfähigkeit, maximal jedoch für die Dauer von vier Wochen fort.
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