Vermögensteuer Musterklauseln

Vermögensteuer. Wird derzeit nicht erhoben.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige und nicht ansässige Anteilinhaber, die eine ständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in Luxemburg haben, der bzw. dem die Anteile zuzuordnen sind, unterliegen der Luxemburger Vermögensteuer auf diese Anteile, es sei denn, der Anteilinhaber ist (i) eine ansässige oder nicht ansässige steuerpflichtige natürliche Person, (ii) ein OGA nach dem Gesetz, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem geänderten Verbriefungsgesetz vom 22. Xxxx 2004, (iv) ein Unternehmen nach dem geänderten Gesetz vom 15. Juni 2004 über Risikokapitalvehikel, (v) ein spezialisierter Investmentfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung, (vi) ein professionelles Versorgungswerk nach dem geänderten Gesetz vom 13. Juli 2005 oder (vi) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Familienbesitz nach dem geänderten Gesetz vom 11. Mai 2007 oder
Vermögensteuer. Die Anleger sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen am Ver- mögen der Investmentgesellschaft und damit mittelbar an den Objektgesellschaften beteiligt. Eine Vermögensteuer wird derzeit nicht erhoben, aber eine Wiedereinführung kann nicht ausge- schlossen werden.
Vermögensteuer. Gesellschaften, die Wertpapierinhaber sind, unterliegen nicht der luxemburgischen Vermögensteuer, es sei denn
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen einer luxemburgischen Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind, unterliegen grundsätzlich der Vermögensteuer, es sei denn, es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i) eine natürliche Person, (ii) einen Fonds nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, (iii) eine Verbriefungsgesellschaft nach dem Gesetz vom 22. Xxxx 2004 über Verbriefungen, (iv) eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (v) einen Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007, (vi) einen RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016 oder (vii) eine Gesellschaft zur Verwaltung von Familienvermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007. Für in Luxemburg ansässige Anleihegläubiger, die weder natürliche Personen noch Spezialfonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 sind, noch RAIF nach dem Gesetz vom 23. Juli 2016, die nicht als Risikokapitalgesellschaften ausgestaltet sind, gelten die Regeln zur Mindest-Vermögensteuer (§8 (2) Vermögensteuergesetz).
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Anleihegläubiger oder nicht ansässige Anleihegläubiger, deren Schuldverschrei- bungen einer Luxemburger Betriebstätte oder einem ständigen Vertreter in Luxemburg zuzurechnen sind, können der Vermögensteuer unterliegen, es sei denn es handelt sich beim Anleihegläubiger um (i) eine natürliche Person, (ii) einen Fonds nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, (iii) eine Verbriefungsge- sellschaft nach dem Gesetz vom 22. Xxxx 2004 über Verbriefungen, (iv) eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über Investmentgesellschaften zur Anlage in Risikokapital, (v) einen Spezial- fonds nach dem Gesetz vom 13. Februar 2007 oder (vi) eine Gesellschaft zur Verwaltung von Familien- vermögen nach dem Gesetz vom 11. Mai 2007.
Vermögensteuer. In Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuer, die zu einem Steuersatz von 0,5 % pro Jahr erhoben wird. Nicht in Luxemburg ansässige Gesellschaften unterliegen hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Inhaberschuldverschreibung der Vermögensteuerpflicht nur, so- weit sie in Luxemburg eine Betriebstätte oder einen ständigen Vertreter unterhalten, der/dem die Inhaberschuldverschreibung zugeordnet werden kann. Privatpersonen unter- liegen keiner luxemburgischen Vermögensteuerpflicht.
Vermögensteuer. Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erho- ben. Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist nicht ausgeschlossen.
Vermögensteuer. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Laufzeit der Rente ab Beginn des Rentenbezugs bis zum vereinbarten Ende der Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung. 3 Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben.