Vermeidung der Doppelbesteuerung Musterklauseln

Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden: (1) In Österreich: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen im Vereinigten Königreich besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Vereinigten Königreich gezahlten Steuer vom Einkommen oder von Veräußerungsgewinnen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder auf die Veräußerungsgewinne entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen. b) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden. (2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (jedoch unbeschadet der hierin enthaltenen allgemeinen Grundsätze) über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, über die Befreiung von der Steuer des Vereinigten Königreichs für Dividenden, die aus einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs stammen, oder für Gewinne einer Betriebstätte, die in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, gilt: a) die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (bei Dividenden aber nicht die zu zahlende Steuer von den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird auf die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die anhand derjenigen Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der österreichischen Steuer dienen; b) Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind von der Steuer des Vereinigten Königreichs befreit, wenn die Befreiung anwendbar ist und die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erfüllt sind; c) Gewinne einer in Österreich gelegenen Betriebstätte einer Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig ist, sind von der Steuer des Vereinigten Königreic...
Vermeidung der Doppelbesteuerung. 1. In China wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in China ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, so rechnet China den nach diesem Abkommen in der Schweiz zu entrichtenden Betrag der Steuer auf diesen Einkünften auf die von dieser Person erhobene chinesische Steuer an. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den nach den chinesischen Steuergesetzen und Vorschriften berechneten Betrag der chinesischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. b) Sofern es sich bei den Einkünften aus der Schweiz um Dividenden handelt, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der wenigstens 20 Prozent der Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, so wird die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft in der Schweiz entrichtete Einkommensteuer bei der Steueranrechnung berücksichtigt. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in China nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in China besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in China erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in China besteuert werden können, (ii) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Unterabsatz (i) erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividend...
Vermeidung der Doppelbesteuerung. 1. In dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium wird die Dop- pelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territori- um ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach dieser Vereinbarung in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territo- rium besteuert werden, so nimmt das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a defi- nierten Territorium, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; es kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das üb- rige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der an- zuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteue- rung solcher Gewinne im in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Ter- ritorium nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territori- um ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium besteuert werden können, so gewährt das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierte Territorium dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem in Arti- kel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territorium ermittel- ten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium besteuert werden können, (ii) in einer pauschalen Ermässigung der Steuer des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territoriums, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der Steuer des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierten Territoriums, mindestens aber im Abzug der in dem in Arti- kel 2 Absatz 3 Buchstabe b definierten Territorium erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a definierte Territorium bestimmt die Art der Entlast...
Vermeidung der Doppelbesteuerung. (1) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahm- ten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahl- stelle in der Schweiz, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Über- steigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitglied- staat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (2) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahm- ten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rück- behalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohn- sitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitglied- staat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen schweizerischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Anga- ben in den Bescheinigungen der schweizerischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde der Schweiz nachprüfen lassen. (3) Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstat- tung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden: (1) In Österreich: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belize besteuert werden, so rechnet Österreich i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belize gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermit- telten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Belize besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Belize besteuert werden darf, entfällt. b) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Fest- setzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (2) In Belize: Bezieht eine in Belize ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so nimmt Belize diese Ein- künfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
Vermeidung der Doppelbesteuerung. (1) Bei in der Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Rechts über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu entrichtenden Steuer auf die türkische Steuer (in der jeweils geltenden, die tragenden Prinzipien dieses Abkommens wah- renden Fassung) wird die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit die- sem Abkommen zu entrichtende deutsche Steuer auf Einkünfte (einschließlich der Gewinne und Veräußerungsgewinne), die eine in der Türkei ansässige Person aus Quellen innerhalb Deutschlands bezieht, auf die türkische Steuer auf solche Ein- künfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf solche Ein- künfte entfällt. b) Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von (2) Bei in Deutschland ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Türkei ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Ge- sellschaft nicht abgezogen worden sind. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung aus- ländischer Steuern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wor- den ist:
Vermeidung der Doppelbesteuerung. 1. In Frankreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Hat der Erblasser im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Frankreich:
Vermeidung der Doppelbesteuerung. In der Tschechischen Republik wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermie- den:

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  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.