Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit
Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steu- erliche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch ei- ner Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit se- paratem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können je nach Situation die in Abzug gebrachte
Schweizerische Steuer a. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuerliche Bestimmungen:
b. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmungen: