Schweizerische Steuer Musterklauseln

Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steu- erliche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch ei- ner Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Schweizerische Steuer. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellen- steuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Ver- rechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch se- paraten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland ansässige Anleger können im Rahmen eines möglichen Doppel- besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Rückerstattung der Quellensteuer nicht möglich.
Schweizerische Steuer a. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuerliche Bestimmungen:

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.